Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 174/13

Tenor

Gemäß § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG iVm. § 246a Abs. 1 S. 1 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Bonn unter den Aktenzeichen 16 O 48/13 und 16 O 49/13 rechtshängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. August 2013 mit dem folgenden Wortlaut:

dem Vollzug dieses Beschlusses nicht entgegensteht und Mängel dieses Beschlusses die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.

Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu tragen, die Antragsgegner haben die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3) zu tragen. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.


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