Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 100/13
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.06.2013 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 6/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.06.2013 die auf Zahlung von Architekten- und Ingenieurhonorar in Höhe von zunächst 223.368,76 € gerichtete und noch in erster Instanz auf 201.481,64 € beschränkte Klage zugesprochen.
5Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt auch im Übrigen Bezug genommen wird, wendet sich die unter dem 18.07.2013 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, deren Ziel die gänzliche Abweisung der Klage ist.
6Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Bestimmungen der HOAI seien im Streitfall nicht anwendbar. Die vertraglichen Regelungen, auf die sich die Klägerin berufe, seien unwirksam. Die Leistungen der Klägerin seien im Übrigen nicht abgenommen. Die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens sei nur gegeben gewesen, wenn die Baukosten zwischen 2,5 und 2,8 Mio. Euro gelegen hätten. Die Angebote der Klägerin hätten deutlich darüber gelegen. Die Klägerin habe durch ihre Angebotsgestaltung die Finanzierbarkeit und damit die Erteilung des vorgesehenen Bauauftrags verhindert.
7Der Beklagte beantragt,
8in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.06.2013 (32 O 6/13) die Klage insgesamt abzuweisen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13II.
14Die formell unbedenkliche Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.
151.
16Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
17Zu Recht hat das Landgericht der Vergütungsklage der Klägerin in Höhe von 201.481,64 € stattgegeben.
18Der Senat tritt der zutreffenden Begründung des Landgerichts bei. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.
19Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 06.12.2013 erteilten Hinweise verwiesen:
20„Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht zuerkannte Vergütungsanspruch für Architektenleistungen gemäß Rechnung vom 13.03.2013 (Anlage K 8 – Bl. 19-29 AH) in Höhe von 201.481,64 € zu (§§ 631, 632 BGB i.V.m §§ 33 Nrn. 1-4, 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1-4, 50 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1-4, 54 Abs. 1 HOAI 2009 und Nr. 1.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI 2009).
211.
22Der Beklagte hatte die Klägerin unstreitig unter dem 11./17.11.2009, dem 15.09./10.10.2010 und dem 24./27.01.2011 gemäß den Anlagen K 1 – K 3 (Bl. 1-6 AH) mit der Erbringung von Planungsleistungen (Entwurfs- und Genehmigungsplanung) sowie der Erstellung der Statik einschließlich Wärmeschutzberechnung, behördlicher Schallschutzaufstellung und Abstimmung mit einem Prüfstatiker und ferner mit der Erstellung von Gutachten für die Bauabwicklung und Prüfungen für die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau einer Unternehmenszentrale mit Tiefgarage in C beauftragt.
23Nach dem weiteren Inhalt der genannten Aufträge sollten die darin erfassten Leistungen reine Planungsleistungen darstellen, die nach den Regelungen der HOAI berechnet werden sollten, falls der Gesamtauftrag über die Erstellung des Gebäudes nicht erteilt werden sollte. Umgekehrt sollten diese Planungsleistungen ohne Berechnung bleiben, sofern der Gesamtauftrag erteilt werden sollte; in diesem Falle sollten – wie sich aus dem jeweils letzten Absatz der Planungsaufträge ergibt - die in den Planungsaufträgen ausgewiesenen Pauschalpreise („die oben genannten Preise“) jeweils „in der entsprechenden Auftragssumme enthalten“ sein.
242.
25Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen der HOAI 2009 (in Kraft getreten am 18.08.2009) anwendbar.
26Die Honorarregelungen der HOAI sind nach der vom Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (in: NJW 1997, 2329) leistungsbezogen, d.h. die Anwendbarkeit der HOAI richtet sich allein nach dem Charakter der erbrachten Tätigkeit, nicht nach der beruflichen Qualifikation und Bezeichnung des Leistenden.
27Dies bedeutet, dass auch eine nicht als Architekt oder Ingenieur qualifizierte natürliche oder juristische Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt, ihr Honorar für diese Leistungen nach der HOAI abzurechnen hat (BGH, a.a.O.; Wirth: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl. 2013, § 1 Rn. 49 ff., 51 m.w.N.).
28Soweit der BGH (a.a.O.) aus dieser Bewertung des Anwendungsbereichs der HOAI weiter gefolgert hat, dass eine Anwendbarkeit der HOAI ausscheidet, wenn Generalunternehmer oder Bauträger neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Planungsleistungen anbieten, führt dies vorliegend – entgegen der Ansicht des Beklagten – zu keiner anderen Bewertung. Denn ein solches Neben- und Miteinander von Planungs- und Bauleistungen ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr liegt insoweit ein Verhältnis der Exklusivität vor. Eine Vergütung der Planungsleistungen sollte nur dann – gesondert – nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen, wenn ein Bauauftrag – wie das hier der Fall ist - gerade nicht erteilt wird.
29Im Zeitpunkt der Erteilung des ersten Planungsauftrags vom November 2009 waren die Regelungen der HOAI 2009 bereits in Kraft getreten. Danach kann die Klägerin ihre erbrachten Planungsleistungen nach deren Vergütungsvorschriften abrechnen.
30An solcher Abrechnung ist die Klägerin hier nicht durch die in den Planungsaufträgen angegebenen Pauschalpreise gehindert. Diese Pauschalpreise sollten – nach dem weiteren Inhalt des jeweils erteilten Planungsauftrags (letzter Absatz) - nur dann von Bedeutung sein, wenn die Klägerin mit dem gesamten Projekt beauftragt wird; (nur) in diesem Falle sollten die Pauschalpreise in der entsprechenden Auftragssumme – also der Auftragssumme des „Gesamtauftrags“ - enthalten sein, d.h. den Pauschalpreisen kam im Falle der Beauftragung der Klägerin mit dem Gesamtprojekt (Bauleistung) nur die Bedeutung eines unselbständigen Rechnungsfaktors zu, weil sie in der Gesamt-Auftragssumme enthalten sein sollten. Diese Regelungen der jeweiligen Planungsaufträge sind weder inhaltlich unklar, noch widersprüchlich.
31Vorliegend wurde unstreitig kein Gesamtauftrag erteilt, so dass es bezüglich der allein ausgeführten Planungsleistungen bei der Abrechnung nach HOAI zu verbleiben hat.
323.
33Die Fälligkeit der Honorarforderung ist nach § 15 Abs. 1 HOAI 2009 gegeben.
34Die Planungsleistungen sind von der Klägerin erbracht und auch nachprüfbar abgerechnet worden.
35Die Leistungserbringung ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden.
36Die Planungsleistungen waren in erster Instanz auf Seite 4 der Klageschrift vorgetragen worden und sind konkret nicht bestritten worden. Unstreitig hat die Klägerin nach Erteilung des Planungsauftrags vom 17.11.2009 (Anlage K 1) und Klärung der technischen Einzelheiten mit dem Beklagten unter dem 25.02.2010 (BE Seite 5 – GA 102) den Bauantrag nebst den erforderlichen zeicherischen Darstellung des zu erstellenden Bauobjekts gefertigt, der dann nach eigenem Vortrag des Beklagten (Berufungsbegründung Seite 3 – GA 76) unter dem 08.03.2010 gestellt worden ist. Die Baugenehmigung wurde dann unter dem 16.06.2011 erteilt (GA 102); bis dahin hatte der Beklagte noch nachzureichen eine geprüfte Statik, ein Schallschutzgutachten und eine Änderung der Planung im Hinblick darauf, dass die Erstellung einer von 5 Wohnungen im 2. OG nicht genehmigungsfähig waren. Die Klägerin wurde daraufhin vom Beklagten mit der Erbringung der in Anlagen K 2 und K 3 aufgeführten Leistungen beauftragt. Mit Einreichung der von der Klägerin gefertigten Bauantrags nebst Genehmigungsplanung und mit Vorlage der – gesondert beauftragten – Statik und weiterer bautechnischen Nachweise sowie der – unstreitig - vorgelegten Gutachten (Grundwasser-, Boden- und Lärmschutzgutachten) und der darauf unter dem 16.06.2011 erfolgenden Erteilung der Baugenehmigung hat die Klägerin die von ihr abgerechneten Planungsleistungen erbracht.
37Die Klägerin hat auch mit der Anlage K 8 (Bl. 19-29 AH) eine prüffähige Honorarschlussrechnung im Sinne von § 15 HOAI überreicht. Hiergegen wird mit der Berufung konkret nichts erinnert.
38Soweit der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Höhe der veranschlagten Baukosten als übersetzt und einer „Fantasieplanung“ entsprechend beanstandet, ist sein Vorbringen – weiterhin – unerheblich.
39Dass eine Kostenobergrenze gemeinsam festgelegt oder vom Beklagten vorgegeben worden wäre, wird vom Beklagten auch mit der Berufung nicht behauptet.
40Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH (zuletzt: NJW 2013, 1593 ff.; ferner: NJW-RR 2005, 318; NJW 2009, 2947), dass zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung auch die Abklärung der finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers und die Absteckung des wirtschaftlichen Rahmens des geplanten Vorhabens gehören. Den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hat die Klägerin nach der von ihr in der Berufungserwiderung mitgeteilten, unwidersprochenen und auch durch Unterlagen belegten Historie der Geschäftsbeziehung der Parteien hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin hatte danach ausreichende Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten:
41Die Klägerin hatte dem Beklagte zunächst – und zwar unter dem 07.02.2008 (Anlage K 11 – Anlage zur Berufungserwiderung) – ein kostenloses „Richtpreisangebot“ unterbreitet, das für die Erstellung des angefragten Neubaus einer Unternehmenszentrale nebst Tiefgarage einschließlich Abbrucharbeiten und kosten für die Außenanlage und Nebenkosten ein Gesamtvolumen von knapp 3,3 Mio. Euro vorsah. Darin nicht enthalten waren die mit 30.000,00 € von der Klägerin weiter angebotenen Kosten einer kompletten Planung bis zur „Baueingabe“ (Bauantragstellung), die im Falle einer späteren Beauftragung der Bausumme angerechnet werden sollten. Das Richtpreisangengebot sah eine zweigeschossige Bauweise (Erd- und Obergeschoss) vor.
42Der Beklagte kam nach etwa 18 Monaten – im September 2009 – auf das Richtpreisangebot der Klägerin zurück und bat diese um ein modifiziertes Angebot, das dem von ihm geäußerten Wunsch nach einer dreigeschossigen Bebauung (Erdgeschoss + zwei Obergeschosse) Rechnung tragen sollte. Es kam daraufhin zum Abschluss des in Anlage K 1 (Bl. 1, 2 AH) vorgelegten Planungsauftrags vom 1./17.11.2009, welcher die Erbringung der Planungsleistungen bis zur Einreichung eines Bauantrags enthielt. Die Klägerin erstellte sodann unter dem 01.03.2010 ein – erstes - Festpreisangebot (Anlage K 9 – Bl. 32 ff. AH) über einen Gesamtbetrag von 3.300.000,00 €. In diesem Angebot sind über die angebotenen Leistungen hinaus eine Reihe von zusätzlichen Leistungen als Optionen angeboten, die in dem Gesamtpreis des Richtpreisangebots eingerechnet waren. Hintergrund für die angebotenen Optionsleistungen war der Wunsch des Beklagten nach einer flexiblen Ausstattung im Hinblick auf eine von ihm erwogene Fremdvermietung des überwiegenden Teils des ersten und zweiten Obergeschoss.
43Nach Erstellung dieses ersten Angebotes kam es auf Wunsch des Beklagten zu einer Überarbeitung, in welche zusätzliche Wünsche des Beklagten eingearbeitet werden sollten, wozu die Planung einer hochwertigen Gebäudeausstattung – u.a. mit biomechanischen Schleusen zur Zugangskontrolle mit einem Aufpreis von netto 25.000,00 € je Eingangstür - gehörte. Ergebnis der Fortschreibung der bisherigen Planung unter Einbeziehung veränderter Optionen war ein erstes überarbeitetes Angebot vom 29.03.2010, welches dem Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 07.04.2010 übermittelt wurde (Anlage K 13) und ebenfalls mit einem Festpreis von 3.300.000,00 € endete. An Änderungen gegenüber dem Angebot vom 01.03.2010 wies das erste überarbeitete Angebot vom 29.03.2010 auf den Wegfall der als Option angebotenen Absperrpoller, die Ausweisung eines Preises für die Option 10 (Briefkastenanlage) und die Hinzumanhem der Optionen 12-13 im Hinblick auf eine eventuelle bauseitige Ausführung einzelner Gewerke.
44Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens stellten sich weitere Erfordernisse notwendiger bautechnischer Nachweise und Prüfungen, die zur Erteilung der weiteren Planungsaufträge vom 15.09./10.10.2010 (Anlage K 2) und vom 22.01.2011 (Anlage K 3) führten. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Notwendigkeiten – u.a. die Erkenntnisse aus den durchgeführten zusätzlichen Planungen, wie etwa Kosten der Gründung, ferner Kosten, die mit Auflagen des Bauamts verbunden waren, Kosten für die Erstellung der Außenanlagen, Kosten für Büromöbel - und unter Einarbeitung einer Reihe ursprünglicher Optionen in die zu erbringenden Leistungen erstellte die Klägerin auf Wunsch der Beklagten unter dem 21.01.2011 ein zweites überarbeitetes Angebot über einen Festpreis von 4.426.000,00 € brutto, das bereits in erster Instanz als Anlage K 10 vorgelegt wurde.
45Da die Kosten der gesamten Optionen aus dem Angebot vom 01.03.2010 sich auf lediglich 410.686,00 € belaufen, der Festpreisunterschied des Angebots und des zweiten überarbeiteten Angebots jedoch 1.126,000,00 € beträgt, bestehen diese Mehrkosten des höheren Festpreises des zweiten überarbeiteten Angebots überwiegend aus von dem Beklagten gewünschten zusätzlichen Leistungen.
46Bei solcher Sachlage kann von einer Nichtberücksichtigung eines Finanzierungsrahmens nicht ansatzweise die Rede sein. Der Kostenbedarf ergab sich aus den von der Klägerin erstellten Angeboten, beginnend mit dem Richtpreisangebot aus 2008. Aus der Korrespondenz, insbesondere aus den vorgelegten Angebotsunterlagen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur Klärung eines Kostenrahmens nicht nachgekommen wäre. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beklagten nicht ansatzweise dargetan ist, dass und in welcher Weise er der Klägerin Vorgaben für einen Kostenrahmen gemacht oder die Finanzierbarkeit überhaupt thematisiert hätte.
47Daraus, dass der Beklagte nach dem über gut 3 Mio. Euro lautenden kostenlosen Richtpreisangebot keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Kostenrahmens gemacht und im Folgenden Planungswünsche geäußert hat, die sich in einem Angebots-Kostenvolumen von insgesamt 3,3 Mio Euro und später 4,4 Mio Euro niederschlugen, musste die Klägerin annehmen, dass den von ihr erstellten Planungen keine Bedenken hinsichtlich einer Finanzierbarkeit entgegenstehen könnten.
48Nach den vorstehenden Ausführungen kommt auch § 162 BGB, auf den sich der Beklagte beruft, nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat das Unterbleiben einer Erteilung des Bauauftrags nicht durch eine zu hohe, willkürliche Angebotserstellung hintertrieben.
494.
50Die Honorarrechnung ist sachlich nicht konkret angegriffen und mithin als unbestritten anzusehen.“
51Die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14.02.2014 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
52a)
53Der Senat hat sich mit Abschluss, Inhalt und Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen über die entgeltliche Erbringung von Planungsleistungen bereits in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt und nimmt hierauf Bezug.
54Die der Klägerin unstreitig erteilten entgeltlichen Planungs- und Ingenieurleistungsaufträge sind hinsichtlich der Vergütungsfrage nicht widersprüchlich.
55Ihnen ist zu entnehmen, dass sie eine Vergütungspflicht nach der HOAI für die Erbringung der in ihnen beschriebenen Leistungen nur auslösen, wenn der von den Parteien ins Auge gefasste Werkauftrag (Bauauftrag) nicht erteilt wird. Wird der Bauauftrag dagegen erteilt, sind die – vorab beauftragten – Planungs- und Ingenieurleistungen nicht gesondert nach der HOAI zu vergüten, vielmehr sollen in diesem Falle die in den vorab erteilten Planungsaufträgen bereits festgelegten Pauschalhonorare in ihrem Umfang Bestandteil der „entsprechenden Auftragssumme“ des erst noch abzuschließenden Bauauftrags sein.
56Da der Bauauftrag nicht erteilt worden ist, kann die Klägerin die von ihr erbrachten Planungs- und Ingenieurleistungen nach den Bestimmungen der HOAI abrechnen. Die in den Planungsaufträgen vereinbarten Pauschalvergütungsbeträge sind nicht maßgeblich.
57Dass – wie bereits in der Klageschrift vorgetragen (GA 6) und sich aus der von ihr vorgelegten Mahnung vom 14.05.2012 (Anlage K 7 – Bl. 18 AH) ergebend - die Klägerin dem Beklagten die erbrachten Planungs- und Ingenieurleistungen unter dem 14.03.2012 zu den vereinbarten Pauschalbeträgen in Rechnung gestellt hatte, ändert daran nichts. Denn die Klägerin war nicht gehindert, eine sich nach der HOAI ergebende höhere Vergütung abzurechnen und einzuklagen, weil der Beklagte die Rechnungen vom 14.03.2012 nicht bezahlt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich auf eine Einforderung der vereinbarten Pauschalvergütungsbeträge einstellen durfte und eingestellt hätte, so dass eine Beschränkung der Klägerin auf diese Summe der Pauschalvergütungen erwogen werden könnte.
58b)
59Voraussetzung für die Fälligkeit der auf die Bestimmungen der HOAI 2009 gestützten Honorarforderung ist die Erbringung der berechneten Leistungen und deren nachprüfbare Abrechnung (§ 15 Abs. 1 HOAI 2009).
60Eine Abnahme der Planer- oder Ingenieurleistungen ist nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der HOAI 2009 (§ 15 Abs. 1) nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (vgl. Fuchs/Berger/Seifert, HOAI 2013, in: NZBau 2013, 729, 741; zu § 8 Abs. 1 HOAI a.F.: BGH NJW-RR 1986, 1279 m.w.N.). Gleichwohl wäre im Streitfall von einer Billigung und damit von einer Abnahme der Planer- und Ingenieurleistungen der Klägerin auszugehen. Denn diese Leistungen sind – wie das Landgericht festgestellt hat - vom Beklagten verwertet worden, indem die Arbeitsergebnisse zur Vorlage des Bauantrags und der im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich gewordenen Nachträge benutzt worden sind. Zutreffend weist der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2014 unter Vorlage des Schreibens der Klägerin vom 26.02.2010 (Anlage BB 1 – GA 157) und der Eingangsbestätigung der Stadt C vom 12.03.2010 (Anlage BB 2 – GA 158) zwar darauf hin, dass die Klägerin unter dem 26.02.2010 dem Bauamt den Bauantrag übermittelt hat, bei welchem er am 08.03.2010 einging. Die Stellung des Bauantrags ist aber mit Wissen und Wollen des Beklagten erfolgt, der den Antrag als Bauherr zu unterschreiben hatte. Letzteres stellt der Beklagte ebensowenig in Abrede wie seine Kenntnis von den vom Bauamt später noch verlangten Nachweise.
61Die Erbringung der abgerechneten Leistungen durch die Klägerin ist im Wesentlichen unstreitig. Auf die Ausführungen des Landgerichts und des Hinweisbeschlusses vom 06.12.2013 wird Bezug genommen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Kostenschätzung als Grundleistung nach Leistungsphase 3 erst im Zuge der Rechnungsstellung unter dem 22.11.2012 (Anlage K 6 – Bl. 16 AH) erbracht habe, trifft das zwar zu, führt jedoch nicht zu einer Vergütungskürzung. Denn die der Klägerin erteilten Planungsaufträge sind vom Beklagten nicht gekündigt worden, so dass es der Klägerin mangels Anforderung der Vorlage einer Kostenschätzung freistand, die als Kostengliederung bezeichnete Kostenschätzung nach Einreichung des Bauantrags nebst Ergänzungen und Erstellung ihrer Angebote nachzureichen.
62c)
63Die von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Fantasieplanung“ unbrauchbar.
64Eine Baukostenobergrenze von „ca. 2,5 bis 2,8 Mio. Euro“ ist für die Planung nicht vereinbart worden. Der Vortrag des Beklagten, eine solche Realisierbarkeitsgrenze sei der Klägerin seit Ende 2011, spätestens Anfang 2012 bekannt, ist substanzlos und deshalb prozessual unbeachtlich. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, wann und gegenüber wem auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer Kostenobergrenze hingewiesen worden sein soll. Korrespondenz ist nicht vorgelegt. Mündliche Abreden und Beanstandungen werden nicht behauptet.
65Der Klägerin ist auch nicht vorzuhalten, den Kostenrahmen nicht geklärt zu haben. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen, denen der Beklagte im Schriftsatz vom 14.01.2014 nichts Erhebliches entgegensetzt.
66Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung die Entwicklung des Vertragsverhältnisses einschließlich der erforderlich gewordenen Leistungen und der zusätzlichen Wünsche des Beklagten dargelegt. Das von ihr daraufhin erstellte Angebot vom 01.03.2010 wie auch die überarbeiteten Angebote vom 29.03.2010 und vom 21.01.2011 sind vom Beklagten hinsichtlich der Preisgestaltung nicht beanstandet worden. Erstmals mit Schreiben vom 15.10.2011 (Anlage N 1 – Bl. 30 AH) will der Beklagte der Klägerin mitgeteilt haben, dass die von der Klägerin entworfene Planung für ihn nicht finanzierbar und zur Herbeiführung einer solchen Finanzierbarkeit „Änderungen der Planungsunterlagen erforderlich“ seien. Mit weiterem Schreiben vom 10.07.2012 (Anlage N 2 – Bl. 31 AH) will der Beklagte unter Wiederholung seiner Änderungsbitte die Klägerin um Kontaktaufnahme zur Vornahme einer kostengünstigeren Umplanung gebeten haben. Die Klägerin hat in erster Instanz den Erhalt beider Schreiben bestritten, jedoch eingeräumt (GA 30), dass es „im Zeitraum Juli 2012 ein Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Zeugen U gegeben habe, in dem der Beklagte erklärte, das Objekt sei in der angebotenen Höhe nicht finanzierbar“ und dass „er (der Beklagte) aber auch daran denke, das Baugrundstück mit der erteilten Baugenehmigung zu veräußern“. Aus dem Inhalt des von der Klägerin vorgetragenen Telefonats wie auch aus den zitierten Schreiben des Beklagten ergibt sich keine Festlegung einer Kostenobergrenze als Planungsvorgabe und auch kein sonstiger Finanzierungsvorbehalt des Beklagten. Damit liegt aber mangels entsprechender Kostenvorgaben keine für den Beklagten unbrauchbare Planungs- und Ingenieurleistung der Klägerin vor.
67Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin um einen Termin zur Besprechung der Änderung der bereits vorliegenden Planung zur Herbeiführung einer Baukostenreduzierung gebeten, kann er sich schon deshalb nicht auf die zitierten Schreiben berufen, da die Klägerin deren Erhalt bestritten und der Beklagte hierfür keinen Beweis angeboten hatte. Der Inhalt des von der Klägerin eingeräumten Telefonats ist strittig. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Beklagte lediglich die nicht gegebene Finanzierbarkeit mitgeteilt und einen Verkauf des Grundstücks in den Raum gestellt haben; Beweis für einen hiervon abweichenden Inhalt des Telefongesprächs des Beklagten mit dem Zeugen U hat der Beklagte nicht angetreten.
68Damit bleibt auch der weitere Einwand des Beklagten erfolglos, die Klägerin habe durch zu hohe Angebotssummen die Erteilung des Bauauftrags vereitelt und dadurch den Vergütungsanspruch für die Planungs- und Ingenieurleistungen herbeigeführt.
69Greifen aber die vom Beklagten gegenüber der Verurteilung erhobenen Einwendungen nicht durch, muss die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden.
702.
71Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
72Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
73III.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 201.481,64 €.
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