Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 217/12

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 97/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.              Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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