Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 WF 168/13

Tenor

Auf die die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 22. Oktober 2013 (23 F 407/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Gerichtskostenrechnung vom 4.Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082xxx 5xx x) abgerechnete Sachverständigenentschädigung in Höhe von 5.427,36 € wird nicht erhoben.


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