Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 142/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 273/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Abänderungsklage für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2013 die Zahlung eines höheren monatlichen Pflegegeldes aufgrund des vor dem Oberlandesgericht Köln geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 30.01.2001, Az. 22 U 77/00.
4Hintergrund dieses Vergleichs war ein Unfall der Klägerin vom 13.07.1996, bei dem sie im Alter von zwei Jahren in einen zwei Meter tiefen Schacht auf dem Gelände des von der Beklagten zu 1) gemieteten Flüchtlingsheims gestürzt und schwer verletzt worden war. Die Beklagte zu 2) war seinerzeit zuständig für die Organisation des Flüchtlingsheims.
5Im Rahmen eines vorangegangenen Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht Köln, Az. 5 O 157/99, verklagte die damals noch minderjährige Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, im April 1999 die hiesigen Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung deren Schadensersatzpflicht für sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.07.1996. In dem anschließenden Berufungsverfahren gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Köln vom 29.02.2000 vor dem Oberlandesgericht Köln, Az. 22 U 77/00, schlossen die Parteien am 30.01.2001 einen Vergleich, worin die Beklagten sich u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,- DM sowie eines monatlichen Betrages von 2.000,- DM nach Anrechnung des Pflegegeldes von 1.300,- DM, beginnend ab dem 01.12.2000 verpflichteten. Wegen des Inhalts im Einzelnen, insbesondere der im Vergleich niedergelegten Grundlagen, wird auf die Anlage K 3, Bl. 20 ff. Anlagenheft verwiesen.
6Nachdem die Mutter der Klägerin ab Juni 2001 halbjährlich, zuletzt mit Schreiben vom 30.05.2010, schriftlich angezeigt hatte, dass sich im Pflege- und Betreuungsaufwand ihrer Tochter keine Veränderungen ergeben hätten, forderte sie die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2010 auf, den pflegerischen Mehrbedarf für die Klägerin rückwirkend ab Anfang des Jahres 2008 anzupassen und für die Zeit vom 01.01.2008 – 28.02.2010 insgesamt 171.800,- € sowie ab 01.03.2010 monatlich 6.600,- € zu zahlen. Dies lehnten die Beklagte zu 1) sowie die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) auch nach Einholung eines klägerseits in Auftrag gegebenen Gutachtens einer Pflegesachverständigen vom 22.07.2010 ab.
7Mit Beschluss des Amtsgericht Köln vom 15.10.2012, Az. 58 XVII M 2085, wurde die Betreuung der inzwischen volljährigen Klägerin angeordnet und ihre Mutter zur Betreuerin bestellt.
8Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer vermeintlich rückständigen höheren monatlichen Pflegerente, rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 – 30.04.2013, in Höhe von insgesamt 401.054,88 € sowie die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.130,86 €.
9Das Landgericht hat durch Urteil vom 02.07.2013 – 5 O 273/111 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 218 ff. d.A.), die Klage abgewiesen.
10Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiterverfolgt.
11Die Klägerin ist der Ansicht, die Änderung sämtlicher Vergleichsgrundlagen - Erhöhung des tatsächlich erforderlichen pflegerischen Mehrbedarfs sowie bis heute um mehr als 20 % gestiegene BAT-Tarife - erfordere die Anpassung des Vergleichs.
12Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 30.01.2010 sei der nach BAT V a)/b) bemessene Pflegeaufwand ihrer Mutter von 8-10 Stunden kalendertäglich unter Abzug des gezahlten Pflegegeldes von damals 1.300,- DM gewesen. Die Änderung der Verhältnisse sei eingetreten und nachgewiesen.
13Ein erhöhter Pflegeaufwand ergebe sich aus dem unabhängigen pflegewissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. E, nach deren Ausführungen in ihrem Fall eine Pflege rund um die Uhr erforderlich sei, und zwar 18 Stunden täglich an Pflege- u. Betreuungsleistungen zzgl. 6 Stunden Rufbereitschaft. Der pflegerische Mehraufwand sei mit mindestens 18,50 €/Std. zu vergüten, so dass sich eine marktgerechte Vergütung ihrer Pflege von monatlich 11.953,07 € ergebe.
14Ihre ganztägigen Kindergarten- bzw. Schulbesuche bei Abschluss des Vergleichs hätten ebenso wie ihre seit dem 16.07.2012 aufgenommene Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte zu keiner bzw. nur zu einer geringen Entlastung geführt, weil es wegen ihrer häufigen Erkrankungen sehr viele Fehlzeiten gegeben habe und sie aufgrund ihrer Beschwerden frühzeitig aus der Werkstatt habe abgeholt werden müssen, so dass eine Betreuung durch Drittkräfte so gut wie überhaupt nicht erfolgt sei.
15Außerdem werde die nach § 323 ZPO erforderliche Schwelle zur Neuanpassung durch den seit Abschluss des Vergleichs vom 31.01.2001 eingetretenen erheblichen Kaufkraftverlust und die zwischenzeitliche Erhöhung der Tariflöhne bei weitem überschritten. Nach den Entgelttabellen von Schulz-Borck/Pardey belaufe sich der Nettolohn einer Haushaltshilfe nach BAT V a/b bei 70 Stunden wöchentlich auf 3.204,75 € - nicht nur 2.000,- DM -, was einem Stundensatz von 15,65 € brutto entspreche.
16Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf § 779 BGB. Sie habe erkennbar hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes nicht lebenslang mit den geltend gemachten Zahlen festgeschrieben werden sollen. Dies entspreche zum einen schon nicht dem Sicherungscharakter des Vergleichs. Abgesehen davon sei die aufgrund ihrer Schwerstschädigung erforderliche Betreuung rund um die Uhr für die Zeit ihres restlichen Lebens mit einer monatlichen Zahlung von 2.000,- DM zzgl. Pflegegeld nicht zu bewerkstelligen.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.07.2013 - 5 O 273/11 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 402.185,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 258.138,58 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 18.08.2011 und aus weiteren 144.047,16 € seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen; hilfsweise unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie sind der Berufung der Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 19.09.2013 (Bl. 241 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 09.10.2013 (Bl. 254 f. d.A.), vom 17.10.2013 (Bl. 259 f. d.A.), vom 21.10.2013 (Bl. 261 f. d.A.) und vom 19.11.2013 (Bl. 265 f. d.A.) verwiesen.
22Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
251.
26Das Landgericht hat die Abänderungsklage der Klägerin zu Recht aufgrund fehlender nachgewiesener Änderung der dem gerichtlichen Vergleich vom 30.01.2001 zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände in Gestalt eines erhöhten Pflegebedarfs der Klägerin abgewiesen und den nach § 323 a ZPO n.F. erforderlichen Abänderungsgrund verneint.
27Der Senat nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden, durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Ausführungen im angefochtenen Urteil. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
28Auch aus Sicht des Senats fehlt es an der nach § 323 a ZPO n.F. erforderlichen Änderung des dem gerichtlichen Vergleich vom 30.01.2001 zugrunde liegenden Zustandes der Klägerin und einer Erhöhung des daraus resultierenden Pflegeaufwands auf Seiten ihrer Mutter seit dem 01.01.2008.
29Nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des Vergleichs haben die Parteien den mit 8-10 Stunden kalendertäglich vereinbarten und erforderlichen Pflegeaufwand für die Klägerin, der von den Beklagten mit einem anhand des BAT V a/b bemessenen monatlichen Pflegegeld in Höhe von 2.000,- DM abgegolten werden sollte, auf der Grundlage des damaligen Gesundheitszustandes der Klägerin und ihrer daraus resultierenden Bedürfnisse festgelegt.
30Die beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit den daraus folgenden Bedürfnissen ab dem 01.01.2008 gegenüber dem Zustand bei Vergleichsschluss geändert hat und daher der ab diesem Zeitpunkt erforderliche Pflegeaufwand gegenüber dem damaligen Pflegeaufwand größer geworden wäre. Das Landgericht ist aufgrund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. E in ihrem „unabhängigen pflegewissenschaftlichen Gutachten“ vom 21.07.2012 (Bl. 90 ff. d.A.) sowie ihrem Ergänzungsgutachten vom 05.11.2012 (Bl. 169 ff. d.A.) zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin seit dem Unfallereignis nach wie vor derselbe Pflegeaufwand besteht, weil ihr Gesundheitszustand seit Abschluss des Vergleichs im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Begutachtung mehrfach dargelegt, dass die Klägerin wegen ihres unfallbedingten Gesundheitszustandes seit dem Unfall durchgehend eine Betreuung rund um die Uhr benötigt habe und eine Veränderung, insbesondere eine Verschlechterung seit Abschluss des Vergleichs, bis heute nicht festzustellen sei.
31Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass sich der Pflegeaufwand in Bezug auf ihre Mutter aufgrund weiterer Umstände eher vermindert haben muss. So fehlen nähere Angaben der Klägerin dazu, in welchem Umfang sich der tägliche mütterliche Pflegeaufwand dadurch verringert hat, dass sie in der Zeit nach Abschluss des Vergleichs zunächst zeitweise eine Behindertenschule besucht (Montag – Donnerstag von 7.20 Uhr – 15.45 Uhr, Freitag von 7.20 – 13.30 Uhr) bzw. seit dem 16.07.2012 eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt aufgenommen hat und während dieser Zeiten der Hilfe ihrer Mutter nicht bedurfte. Die sich daraus ergebenden Reduzierungen des Pflegeaufwands hat die Sachverständige Dr. E bei ihrer Begutachtung dementsprechend nicht berücksichtigen können.
32Desweiteren ist in Ermangelung entsprechenden Vorbringens der Klägerin unberücksichtigt geblieben, dass sie zeitweise - anstelle von ihrer Mutter - von professionellen Pflegekräften versorgt worden ist bzw. auch noch wird und sich dadurch der Pflegeaufwand ihrer Mutter zusätzlich verringert hat. Dem Vortrag der Beklagten, die Kranken- und Pflegekasse C habe neben dem monatlichen Pflegegeld von 700,- € eine Verhinderungspflege bei der Beklagten abgerechnet und der Verein G e.V. habe daneben für die Klägerin zusätzliche Leistungen – bspw. im August 2013 20 zusätzliche Pflegestunden – erbracht, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.
33Die Klägerin kann ihren Anspruch auf ein höheres Pflegegeld auch nicht darauf stützen, dass die Sachverständige Dr. E den erforderlichen Pflegeaufwand mit 1.080 Minuten pro Tag (= 18 Stunden/Tag) - gegenüber 8-10 Stunden täglich nach der Vereinbarung im Vergleich – angegeben hat. Unabhängig davon, dass dabei die den Pflegeaufwand reduzierenden Umstände – wie oben dargelegt – noch nicht berücksichtigt sind, verkennt die Klägerin, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs den zwischen ihnen diskutierten, seinerzeit der Höhe nach streitigen Pflegebedarf ausgehend von ihrem damaligen Gesundheitszustand mit den daraus resultierenden, bis heute nach Art und Umfang im wesentlichen unveränderten Bedürfnissen mit 8-10 Stunden/Tag bewertet und dementsprechend vergleichsweise festgelegt haben, dies auch eingedenk der Tatsache, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung und die Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Mutter der Klägerin im Streit gestanden haben. Selbst wenn bei dieser vergleichsweise erfolgten Bewertung der festgelegte Pflegeaufwand den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben sollte, würde dies gleichwohl keine Abänderung des Vergleichs rechtfertigen, weil sich – wovon hier auszugehen ist - die tatsächlichen, dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse, nämlich der Gesundheitszustand der Klägerin, ihre daraus folgenden Bedürfnisse sowie der erforderliche Pflegeaufwand, ab dem 01.01.2008 gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen bei Vergleichsabschluss nicht geändert haben. Auch bei einem Prozessvergleich genügt eine Änderung der Beurteilung der seinerzeit maßgebend gewesenen, bis heute aber nicht veränderten Verhältnisse nicht, weil im Abänderungsprozess eine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden unveränderten Verhältnisse nicht möglich ist (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl., § 323 a Rn. 9; Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 323 Rn. 30 m.w.N.).
342.
35Auf den erstmals in der Berufungsinstanz angeführten, seitens der Beklagten in Abrede gestellten Abänderungsgrund der Erhöhung der Tariflöhne nach BAT V a/b kann die Klägerin ihr Abänderungsbegehren vorliegend ebenfalls nicht stützen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie schon nicht schlüssig vorgetragen hat, wie sich das monatliche Entgelt nach BAT V a/b in der Zeit ab 01.01.2008 bis heute entwickelt hat und welche Änderungen sich danach für die Höhe des vereinbarten Pflegebetrages von seinerzeit 2.000,- DM ergeben haben. Denn insoweit handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO, dessen Voraussetzungen für eine Zulassung in 2. Instanz nicht gegeben sind.
36Zwar sieht der Vergleich in Ziff. 2 u.a. eine Abänderung des vereinbarten monatlichen Pflegebetrages für den Fall der Änderung der Höhe des Pflegegeldes oder des BAT ausdrücklich vor. Allerdings hatte die Klägerin ihr Abänderungsbegehren erstinstanzlich nicht auf eine Änderung des BAT V a/b gestützt, sondern die sog. marktgerechte Vergütung des von ihr behaupteten bzw. angesetzten pflegerischen Mehrbedarfs – basierend auf den gutachterlichen Bewertungen der Privat-Sachverständigen König und der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E – verlangt (Klageschrift, Bl. 1 ff. d.A., Schriftsatz vom 19.11.2012, Bl. 177 f. d.A. und vom 11.03.2013, Bl. 206 f. d.A.). Insoweit war die Klage daher als unzulässig abzuweisen.
37Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
40Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 410.000,- €
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Referenzen
- ZPO § 323 Abänderung von Urteilen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden 2x
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- 22 U 77/00 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 273/11 3x
- 5 O 157/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x