Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 199/11

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 1) und der des Klägers zu 2) im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

1.

es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Festsetzung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten – zu unterlassen,

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Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

2.

an den Kläger zu 2) 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 33,33 %, der Kläger zu 2) 50% und die Beklagte 16,67 % zu tragen.

Die in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 33,33 %, der Kläger zu 2) zu 50%; die in den erwähnten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu ¼; im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €,  wegen der Kosten in Höhe von 120 % der von dem Kläger zu 2) und der Beklagten jeweils zu vollstreckenden Summe.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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