Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 70/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 374/12 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 5.635,91 € nebst Zinsen (Berufungsantrag zu I.) betrifft.

Die hilfsweise erhobene Stufenklage wird insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.

Abgewiesen wird ferner der Auskunftsantrag (Berufungsantrag zu IV.), soweit er auf Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten bezogen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 5.635,91 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2011 widersprochen werden können. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet. Die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug seien unwirksam; der Rückkaufswert müsse daher ohne Abschlusskosten und ohne Stornoabzug berechnet werden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Zahlung des vollen ungezillmerten Fondsguthabens abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswertes

 

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