Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 174/12

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 17 O 221/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110. % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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