Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 204/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 5. November 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 802/10 – wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Drittwiderbeklagte 1/3 zu tragen.

Die Klägerin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat sie 1/2 zu tragen.

Der Drittwiderbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat er 1/2 zu tragen.

Das angefochtene Urteil und die vorliegenden Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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