Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 21/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 198/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführerin der L-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

die Bezeichnung

„Kompetenzcenter für D-Spindeln“

im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Spindeln zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

„Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführerin der L-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Spindeln mit der Aussage:

„Mit über 20 Jahren Berufserfahrung bieten unsere Kollegen ausreichende Erfahrung für die komplexen Spindeln und Systeme aus dem Hause D“

zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem unter I. eingeblendeten Schreiben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I. und II. beschriebenen Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, Anzahl und Adressaten der mit den unter I. und II. genannten Zeichen und Texte versehenen Werbeträgern sowie des Zeitraums und das Verbreitungsgebiet.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. und II.  beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 674,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. 7. 2013 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

VIII. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt:

Unterlassungsantrag zu I.:               60.000 EUR,

Unterlassungsantrag zu II.:               40.000 EUR,

Auskunft:                                                           5.000 EUR,

im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen


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