Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 12/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin vom 16.5.2011 wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.4.2011 (32 O 290/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage der Klägerin wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Unfalles, Kollision mit dem Pferd „M“ am 3.6.2010, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2010 sowie weitere 13.462,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.410,00 € seit dem 1.9.2010 und aus 3.052,72 seit 27.11.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr aus dem Unfall, Kollision mit dem Pferd „M“ vom 3.6.2010, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 52 % und der Beklagte zu 1) 48 %; der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten der Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
4Die Klägerin macht materielle und immaterielle Ersatzansprüche sowie den aus dem Tenor zu Ziffer 3 ersichtlichen Feststellungsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend. Sämtliche Ansprüche beruhen auf einem Unfallereignis vom 3.6.2010, bei dem die Klägerin durch das Pferd „M“ – einen damals zwanzigjährigen Fuchswallach – erheblich Verletzungen erlitt. „M“ stand zum Unfallzeitpunkt im Eigentum des einen Reitstall betreibenden Beklagten zu 1); diesen Reitstall suchte die damals 18-jährige Beklagte zu 2) des Öfteren zum Reiten auf; sie ritt „M“ seit mehreren Jahren, verfügt u.a. über das „kleine Reitabzeichen“ und ist heute Eigentümerin von „M“. Auch am Nachmittag des 3.6.2010 war die Beklagte zu 2) zunächst auf „M“ ausgeritten und befand sich anschließend mit ihm auf dem Weg zur Weide, wobei sie ihn an einer Leine führte. Aus ungeklärter Ursache riss sich dann jedoch das Pferd plötzlich los, ging durch und lief dabei in vollem Galopp von hinten in die mit dem Fahrrad auf einem Radweg fahrende Klägerin hinein; „M“ riss die Klägerin um und schleifte sie mit ihrem Fahrrad mehrere Meter mit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls die in den Arztberichten des St.-F-Krankenhauses in L vom 25.6.2010 (Bl. 155 ff. Anlageheft I) und vom 11.10.2010 (Bl. 255 ff. Anlageheft I) dokumentierten Verletzungen, die in besonderer Weise den Bereich der Schultern betreffen; es handelt sich insbesondere um eine mehrfragmentäre Humeruskopfluxationsfraktur links und eine hintere Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum majus; ferner erlitt die Klägerin ein Schädelhirntrauma 1. Grades, multiple Schürfwunden und Hämatome, eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur, einen Weichteilschaden 1. Grades des Kopfes. Die Klägerin leidet bis heute unter Schmerzen, die - teilweise witterungsanhängig – ungewöhnlich stark sind; sie ist bis heute in der Beweglichkeit der Schultern stark eingeschränkt. Die Klägerin befand sich zunächst vom 3.6. bis 25.06.2010 in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde auch in der Folgezeit aufgrund der unfallbedingten Verletzungen noch mehrfach operiert. Seit dem Unfalltag ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihrem bis dahin ausgeübten Beruf als Postzustellerin nachzugehen. Ab dem 16.7.2010 bis zum 31.10.2010 bezog sie seitens der Deutsche C Krankengeld in Höhe von täglich 53,86 €.
5Mit Schreiben vom 5.8.2010 (= Anlage K9 zur Klageschrift vom 4.11.2010, Anlageheft I) hat die Klägerin gegenüber dem damals für den Beklagten zu 1) verhandelnden Versicherer, der I H, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 €, bereits entstandene materielle Schäden in Höhe von 10.410,00 € sowie zukünftige materielle Schäden von (zunächst) 238.300,00 € unter Setzung einer Zahlungsfrist zum 1.9.2010 geltend gemacht; auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) am 26.11.2010 zugestellt worden.
6In erster Instanz hat die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfallereignisses vom 3.6.2010 neben den (unstreitigen) körperlichen Verletzungen erhebliche psychische Schäden erlitten; insbesondere leide sie unter Angstzuständen und Alpträumen. Ferner hat sie behauptet, bis zum 25.10.2010 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.400,00 € erlitten zu haben. Nach der Krankenhausentlassung sei sie zudem pflegebedürftig gewesen und habe, da sie sich weder selbständig be- und entkleiden noch habe waschen können, der permanenten Unterstützung ihres Lebensgefährten, des Zeugen N I2, und ihres damals dreizehnjährigen Sohnes, des Zeugen T C2, bedurft. Diesbezüglich hat sie für die Zeit bis zum 25.10.2010 einen Pflegeschaden von insgesamt 10.800,00 € geltend gemacht, ausgehend von einem monatlichen Betrag von 2.700,00 €. Ferner hat sie behauptet, im selben Zeitraum sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.820,00 € (= vier Monate zu je 705,00 €) entstanden, weil sie auch ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht habe führen können. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren sonstigen materiellen Schaden wie folgt beziffert: Heilbehandlungskosten (106,50 €), Zuzahlungen und Apothekenkosten (173,34 €), Taxikosten (90,30 €), PKW-Fahrtkosten (3.823,00 €), Parkgebühren (93,80 €), Fahrrad nebst Zubehör und Sonnenbrille (809,00 €), Bekleidung (360,19 €), Schreibwaren und Porto (38,78 €) und sonstige Mehrkosten (34,23 €). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die in erster Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, insbesondere auf die Klageschrift vom 4.11.2010, nebst Anlagen (Anlageheft I) verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) hafte für den ihr entstandenen Schaden, weil sich in dem Unfallereignis die spezifische Tierhaltergefahr verwirklicht habe; der Beklagte könne sich schon deshalb nicht aus § 833 Satz 2 BGB berufen, weil „M“ kein Nutztier sei; zudem habe der Beklagte zu 1) der schon vom Körperbau her für das Beherrschen eines Pferdes ungeeigneten und zudem noch sehr jungen Beklagten zu 2) die Aufsicht über „M“ nicht übertragen dürfen. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 834 BGB.
7Die Klägerin hat beantragt,
81. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund des Unfalles, Kollision mit dem Pferd „M“ am 3.6.2010 ein ange- messenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2010 zu zahlen;
92. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 20.567,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 10.410,00 € seit dem 1.9.2010, aus restlichen 10.157,95 € seit 27.11.2010 (Rechtshängigkeit), zu zahlen und
103. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr aus dem Unfall, Kollision mit dem Pferd M vom 3.6.2010, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
11Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, er sei, da er den Reitstall gewerblich betreibe, Nutztierhalter. Daher stünde ihm der Entlastungsbeweis des § 833 Satz 2 BGB offen. Insoweit habe er zum einen die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl der Beklagten zu 2) walten lassen: bei „M“ handele es sich um ein ruhiges und unauffälliges Pferd, die Beklagte zu 2) sei eine erfahrene Reiterin und mit „M“ bestens vertraut gewesen. Selbst wenn er aber die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl der Beklagten zu 2) nicht habe walten lassen, hafte er nicht, weil der Schadenseintritt auch bei Beachtung derselben nicht hätte vermieden werden können; denn ein durchgehendes Pferd könne von niemandem aufgehalten und beherrscht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) verwiesen.
14Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, für das plötzliche und unvorhersehbare Ausbrechen des Pferdes nicht verantwortlich zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) Bezug genommen.
15Durch das angefochtene Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren könne, da der Schaden selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht habe verhindert werden können; eine Haftung der Beklagten zu 2) scheitere an § 834 Satz 2 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
16Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechende Verurteilung der Beklagten. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung rügt und insbesondere ergänzend zu den durch das Unfallereignis hervorgerufenen psychischen Schäden ausführt; diesbezüglich legt sie ein im Rahmen eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits erstattetes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.med. N H2 vom 10.12.2012 (Bl. 426 ff. GA) vor, dessen Inhalt sie sich zu eigen macht und auf das insoweit Bezug genommen wird, sowie eine psychologische Testung der Dipl.-Psych. B M vom 24.8.2014 (Bl. 407 ff. GA), auf die ebenfalls verwiesen wird. Hinsichtlich ihrer körperlichen Schäden legt sie ein ebenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren erstelltes fachorthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten des Dr.med. T2 vom 10.7.2013 (Bl. 361 ff. GA) vor, auf das Bezug genommen wird. Darüber hinaus legt die Klägerin ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Sachverständigen M2 X vom 25.5.2014 (Bl. 543 ff. GA) vor, das einen Haushaltführungsschaden für die Zeit vom 3.6.2010 bis 31.12.2013 berechnet und auf das insoweit verwiesen wird. Ferner behauptet die Klägerin, seit dem 1.9.2011 berufsunfähig zu sein; diesbezüglich legt sie einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 13.11.2013 (Bl. 500 ff. GA) vor, auf den Bezug genommen wird.
17Die Klägerin beantragt,
18unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.4.2011 – 32 O 290/10 – nach den in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Auch der Beklagte zu 1) wiederholt, vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an der Ansicht fest, er könne sich auf § 833 Satz 2 BGB berufen. Auf die Berufungsbegründung wird insoweit verwiesen. Die von der Klägerin behaupteten psychischen Schäden bestreitet er; insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 11.2.2014 Bezug genommen.
22Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Berufung sei bereits nicht zulässig, da die Klägerin das erstinstanzliche Urteil zwar mit der Begründung angreife, es hätte Beweis erhoben werden müssen, nicht jedoch das Beweisthema nenne. Zudem sei die Berufung unbegründet, da sie „M“ ordnungsgemäß geführt habe und ihr ein Pflichtverstoß nicht angelastet werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), insbesondere die Berufungserwiderung vom 16.8.2011, verwiesen.
23Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. T3 vom 12.7.2013 (Bl. 503 ff. GA), auf das wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird, sowie durch Vernehmung der Zeugen N I2 und T C2.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
25II.
261. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und genügt auch den Voraussetzungen des § 513 ZPO. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts, indem sie die Ansicht vertritt, das angefochtene Urteil habe im Ergebnis zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus §§ 833 bzw. 834 BGB verneint.
272. Die Berufung ist gegenüber dem Beklagten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist sie jedoch unbegründet.
28a) Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich bereits entstandener Schäden begehrt. Denn dieser Antrag bezieht sich auf solche Schäden, die bei Klageerhebung noch nicht bezifferbar waren, dies vielmehr erst im Laufe des Rechtsstreits geworden sein mögen. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses hinsichtlich der nunmehr seit dem 26.10.2010 möglicherweise bezifferbaren Schäden unzulässig geworden ist. Ist nämlich eine Feststellungsklage – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003, V ZR 84/02, bei juris Rz. 26 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse besteht fort.
29b) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 13.462,72 € zu.
30aa) Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 833 Satz 1 BGB.
31(1) Der Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin als Tierhalter des an dem Unfallereignis vom 3.6.2010 beteiligten und damals in seinem Eigentum stehenden „M“ nach § 833 Satz 1 BGB für den durch das Pferd verursachten materiellen Schaden der Klägerin. Dass die Klägerin durch „M“ erhebliche materielle Schäden an ihrem Körper und Eigentum davon getragen hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Auch hat sich in dem Unfall die spezifische Tiergefahr, also die durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, VI ZR 225/04 = NJW-RR 2006, 813 f. m.w.N.), verwirklicht; die durch das Ausbrechen eines Pferdes hervorgerufene Gefährdung, die sich im Falle der Klägerin tragisch realisiert hat, stellt gleichsam einen „Prototyp“ der Ausgestaltung dieser spezifischen Tiergefahr dar (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Rz. 7 zu § 833 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
32(2) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) und in Abweichung von den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils steht dem Beklagten zu 1) eine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB nicht offen; dies gilt aus den nachfolgend dargestellten Gründen hinsichtlich beider der dort genannten Alternativen:
33(a) Der Senat folgt dem Beklagten zu 1) und dem Landgericht in der Bewertung dahin, dass „M“ ein Reitpferd ist und es sich bei ihm um ein Haustier handelt (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 16 zu § 833 m.w.N.). Der Senat zweifelt nach Vorlage des Gewerbescheins des Beklagten zu 1) (Bl. 277 Anlagenheft) auch nicht daran, dass das Pferd der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu 1) als Halter dient und insoweit als Nutztier anzusehen ist, so dass der Anwendungsbereich des § 833 Satz 2 BGB grundsätzlich eröffnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass „M“ (zunächst) das „Pflegepferd“ der Beklagten zu 2) war; denn dies bedeutet lediglich, dass diese für die täglich notwendige Pflege des Tieres zuständig war, und steht dessen Bezug zur Erwerbstätigkeit des Beklagten zu 1) nicht entgegen.
34(b) Allerdings setzt die eingeschränkte Haftung nach § 833 Satz 2 BGB ferner voraus, dass der Halter entweder das Tier selber hinreichend beaufsichtigt bzw. den faktischen Tieraufseher sorgfältig ausgewählt hat (Alt. 1 - Verschuldensvermutung) oder – so dies nicht der Fall war - der Schaden auch bei Aufwendung dieser Sorgfalt bei der Auswahl entstanden wäre (Alt. 2 - Kausalitätsvermutung) (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 15 zu § 833 m.w.N.). Insoweit teilt der Senat nicht die Ansicht des Landgerichts, es komme nicht darauf an, ob – was streitig ist - der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) sorgfältig ausgewählt habe, weil der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl der Aufsichtsperson entstanden wäre und damit die Voraussetzungen des § 833 Satz 2 Alt. 2 BGB vorlägen, da niemand ein durchgehendes Pferd aufhalten könne. Vielmehr kann die Frage, ob der Schadenseintritt im Sinne der zweiten Alternative des § 833 Satz 2 BGB unvermeidbar war, erst beantwortet werden, wenn feststeht, was Ursache für die entsprechende Reaktion des Tieres war, die eine schädigende Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr bewirkte. Denn Grund für die strenge Ausgestaltung der Tierhalterhaftung in § 833 BGB als Gefährdungshaftung ist gerade – wie dargestellt - die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (vgl. Sprau, a.a.O., Rz. 1 zu § 833 m.w.N.). Ausnahmen hinsichtlich des Nutztierhalters sind vor dem Hintergrund, dass dieser mit der Tierhaltung seine wirtschaftliche Existenzgrundlage schafft und sichert, berechtigt, müssen sich aber stets am Grundsatz der Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung orientieren. Daher obliegt dem Halter eine hohe Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Personen, die das Tier beaufsichtigen. Und nur wenn die Ursache der Reaktion des den Schaden verursachenden Tieres bekannt ist, kann beurteilt werden, ob dieser tatsächlich unvermeidbar war, weil niemand – also auch nicht ein nach best möglichen Kriterien ausgewählter Aufseher - den Schadenseintritt durch eine entsprechende Einflussnahme auf das Tier, sonstige Sicherungsvorkehrungen oder gar das Unterlassen bestimmter Handlungen (wie das Ausführen) hätte verhindern können. Unwägbarkeiten bzgl. der Ursache des schädigenden tierischen Verhaltens - etwa des Durchgehens eines Pferdes - aber gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 21 zu § 833 m.w.N.) Tierhalters (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 8.5.1991, 5 U 1812/90).
35Diese Risikoverteilung ist auch keineswegs unbillig, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der unbeteiligte und in keinerlei faktischer oder rechtlicher Beziehung zu dem Tier stehende verletzte Dritte – hier: die Klägerin - gegenüber dem Tierhalten – hier: dem Beklagten zu 1) – nicht das wesentlich größere Risiko tragen und im Falle einer Realisierung der Gefährdung ersatzlos die eingetretenen körperlichen sowie sonstigen materiellen und immateriellen Schäden tragen soll.
36(c) Welche konkrete Ursache dazu aber führte, dass sich „M“ am 3.6.2010 von der Beklagten zu 2) losriss, anschließend durchging und in Folge dessen die Klägerin als Körper und Eigentum verletzte, ist ungeklärt. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen einer informatorischen Anhörung vor dem Senat am 27.3.2012 angegeben, sie wisse nicht, warum sich „M“ in der beschriebenen Weise verhalten habe; sie habe hierfür keinen Grund erkennen können, es sei eben unvorhersehbar gewesen. Sonstiger Sachvortrag zu dieser Frage fehlt.
37(d) Die demnach entscheidende Frage, ob der Beklagte zu 1) bei der Auswahl der das Pferd zum Unfallzeitpunkt beaufsichtigenden Beklagte zu 2) ausreichend sorgfältig ausgewählt hat, ist jedoch zum Nachteil des Beklagten zu 1) zu beantworten. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates genügte der Beklagte zu 1) insoweit nicht seiner Darlegung- und Beweispflicht und trägt nicht ausreichend vor; er kann sich daher nicht auf die Exkulpationsmöglichkeit des § 833 Satz 2 Alt. 1 BGB berufen.
38Die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt ein erst 18-jähriges Mädchen und zudem von – worüber sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung durch eigene Anschauung überzeugen konnte – eher schmaler Statur und lediglich durchschnittlicher Größe. Von daher war sie schon rein körperlich nicht in der Lage, ein ausgewachsenes Pferd, das sie an einer Leine führte, zu beherrschen, falls dieses ihren Anweisungen nicht „freiwillig“ Folge leisten, sondern – womit stets zu rechnen ist – sich ihr widersetzen würde.
39Hinsichtlich der konkreten Überwachung der Beklagten zu 2) hat der Beklagte zu 1) lediglich vorgetragen, diese im Rahmen seiner täglichen Arbeit auf Hof, Stall und Reithalle „im Auge“ gehabt zu haben, ohne allerdings darzutun, wie und in welchem Umfang dieses „im Auge Halten“ tatsächlich erfolgte. Näherer Vortrag hierzu aber wäre erforderlich gewesen, zumal die Beklagte zu 2) keineswegs täglich auf dem Reiterhof war. Ferner hat der Beklagte zu 1) angegeben, die Beklagte zu 2) als Reitlehrer zwei Jahre lang betreut und über deren reiterliche Fähigkeiten „bestens Bescheid gewusst zu haben“. Die Beklagte zu 2) mag verschiedene Reiterprüfungen abgelegt und entsprechende Auszeichnungen erworben haben; dies entbindet den Beklagten zu 1) als Inhaber des Reitstalls und (damaligen) Eigentümer von „M“ jedoch nicht davon, durch zusätzliche Maßnahmen – etwa regelmäßige Schulungen und eine konkrete Überwachung der Tätigkeiten der Beklagten zu 2) – dafür Sorge zu tragen, dass sich die jeder Tierhaltung und insbesondere der Großtierhaltung immanente spezifische Tiergefahr während der Zeiten, in denen sie als Aufseherin das Pferd beaufsichtigt, nicht realisiert. Dies gilt auch, soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, er habe sich davon überzeugt und dies regelmäßig gelegentlich seiner Arbeit auf dem Hof kontrolliert, dass die Beklagte zu 2) mit „M“ auch umsichtig beim Führen umging. Denn auch aus diesem pauschalen Vortrag erschließt sich gerade nicht, wie konkret der Beklagte zu 1) im Detail seiner Aufsichts-, Überwachungs- und ggf. Anleitungspflicht nachgekommen ist.
40bb) Dem Umfang nach hat die Klägerin mit ihrem Begehren teilweise, nämlich in Höhe von 13.462,72 €, Erfolg; ein weitergehender Anspruch steht ihr nicht zu. Die Schadenssumme setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
41(1) Die Klägerin hat zum einen bis zum 31.10.2010 einen Verdienstausfallschaden erlitten, den der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen auf 950,00 € schätzt (§ 287 ZPO). Ausweislich der Bescheinigungen der Deutsche C vom 31.8.2010 und 29.9.2010 (Anlage K19, Bl. 172 f. Anlageheft I) erhielt die Klägerin ab dem 16.7.2010 ein Krankengeld von täglich 53,86 €, wobei die Deutsche C einen Kalendermonat mit 30 Tagen berechnet. Dies ergibt für den Zeitraum 16.7.2014 bis 31.10.2010 einen Betrag in Höhe von 5.655,30 € (= 105 x 53,86 €); im Juli 2010 erhielt sie ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung der Deutsche Post (Anlage K18, Bl. 169 Anlageheft I) für die ersten 15 Tage 1.097,67 € und somit insgesamt in der Zeit von 1.7. – 31.10.2010 einen Betrag von 6.752,97 €. In den Monaten Januar bis Juni 2010 erhielt die Klägerin hingegen durchschnittliche Nettobezüge in Höhe von monatlich 1.925,52 € (Betrag ermittelt anhand der Bezügemitteilungen für Januar bis Juni 2010, Bl. 161 ff. Anlageheft I), so dass sich ein auf Bezügebasis berechneter Verdienst für die Zeit 1.7. – 31.10.2010 von 7.702,08 € ergibt. Dies führt zu einem Differenzbetrag von 949,11 €, der Grundlage für die Schadensschätzung in Höhe von 950,00 € ist.
42(2) Ferner ist der Klägerin ein ersatzfähiger sog. Pflegeschaden entstanden, den der Senat auf 8.460,00 € schätzt (§ 287 ZPO). Dieser Schaden liegt in der erhöhten Pflegebedürftigkeit der Klägerin, die aufgrund der durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen eingetreten ist (vgl. Sprau, in Palandt, a.a.O., Rz. 3 zu § 843 m.w.N.). Vorliegend richtet er sich konkret darauf, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus (25.6.2010) in der Zeit bis zum 25.10.2010 nicht in der Lage war, sich selbständig an- und auszuziehen sowie die notwendige Körperpflege zu betreiben und deshalb nahezu „rund um die Uhr“ pflegerischer Betreuung bedurfte. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin ergibt sich deutlich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. T3 in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.7.2010, die von keiner Partei substantiiert beanstandet worden sind und die der Senat in Bezug nimmt. Soweit der Beklagte zu 1) moniert, dass das Gutachten nur den Zeitraum bis zum 25.10.2010 erfasse, ist ihm entgegen zu halten, dass dies genau dem Beweisbeschluss des Senates entspricht und mit der Klage – mit Ausnahme des Feststellungsantrags – nur bis dahin entstandene Schäden eingeklagt werden. Der Senat ist nach der Vernehmung der Zeugen I2 und C2 zudem davon überzeugt, dass der Lebensgefährte und der Sohn der Klägerin in der fraglichen Zeit die notwendigen Pflegeleistungen erbrachten und zwar im Durchschnitt täglich jedenfalls fünf Stunden. Dabei ist berücksichtigt, dass die Klägerin selber den reinen Pflegeaufwand auf 3,5 Stunden täglich beziffert; der weitere Zeitanteil von 1,5 Stunden – und nicht, wie von der Klägerin angesetzt, weiteren 2,5 Stunden - berücksichtigt als Durchschnittswert in ausreichendem Umfang notwendige Fahrten etwa zu Ärzten und Therapeuten sowie die Fahrten des Zeugen I2 von seinem damaligen Wohnort in E zur Klägerin. Hinsichtlich der eigentlichen Pflegeleistungen hat der Zeuge I2 überzeugend und widerspruchsfrei geschildert, dass und wie er die Klägerin in dieser Zeit habe be- und entkleiden, waschen und kämmen müssen; ferner habe er ihr beim Toilettengang sowie beim Zäheputzen und den sonst erforderlichen Handgriffen der Körperpflege nicht nur behilflich sein, er habe diese Tätigkeiten vielmehr für die Klägerin ausführen müssen. Aufgrund seiner beruflichen Situation habe er damals noch in E gelebt; daher sei er nicht täglich rund um die Uhr bei der Klägerin gewesen. In den Zeiten seiner Abwesenheit seinen die notwendigen Dienste vom damals dreizehnjährigen Sohne der Klägerin, dem Zeugen T C2, übernommen worden. Auch dieser hat vor dem Senat eindrucksvoll bekundet, wie er in seinem jugendlichen Alter die bereits beschriebenen Tätigkeiten für die und an der Klägerin ausgeführt habe. Dies sei für ihn zunächst ungewohnt gewesen, es habe aber ja keine andere Lösung gegeben, da die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Pflegekraft verwehrt habe. Am Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Zeugen C2, der seine Angaben wie der Zeuge I2 aufgrund eigener Wahrnehmung macht, bestehen ebenfalls keine Zweifel.
43Da vorliegend die Pflegeleistungen durch den Lebensgefährten der Klägerin und deren Sohn erbracht worden sind, nicht aber eine Pflegekraft gegen Entgelt angestellt wurde, orientiert sich die Höhe des Ersatzanspruchs an dem Nettolohn, der für eine solche Pflegekraft hätte aufgewendet werden müssen (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 5 zu § 843 m.w.N.), wobei grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine innerfamiliär ausgeübte Pflege u.U. weniger zeitaufwändig und belastend gestaltet werden kann als eine solche unter Einbeziehung einer familienfremden Pflegekraft; nicht erforderlich ist, dass ein Entgelt tatsächlich entrichtet wird (vgl. Pardey, Der haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., Seite 28 m.w.N.). Insoweit hält der Senat ein Vergütung der Pflegeleistungen mit 12,00 € pro Stunde für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass es auch schon im Jahr 2010 schwer war, schon eine legale beschäftigte reine Haushaltshilfe für einen solchen Stundenlohn zu finden, geschweige denn eine Pflegekraft. Wesentliche Vorteile durch die gleichsam „innerfamiliäre“ Pflege sind vorliegend nicht erkennbar, da der die Pflege vorrangig übernehmende Lebensgefährte der Klägerin in der fraglichen Zeit nicht mit dieser zusammenlebte, sondern täglich von E eine einfache Fahrtstrecke von 96 km zurücklegen musste, um zur Klägerin zu gelangen. Die durch diese Fahrten entstandenen Kosten sind – wie dargestellt - bei der Bemessung des gesamten Pflegeschadens berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich der errechnete Pflegeschaden in Höhe von 8.460,00 € (= 12,00 € x 6 x 120 Tage).
44(3) Darüber hinaus hat die Klägerin, ohne hierfür tatsächliche Aufwendungen erbracht zu haben, einen gleichwohl ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 8 zu § 843 m.w.N.; Pardey, a.a.O., Seite 7 ff.; OLG München, Urteil vom 21.3.2014, 10 U 1750/13, bei juris insbes. Rz. 37 ff.) jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 2.820,00 € erlitten (§ 287 ZPO). Er stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit nach Überzeugung des Senates verletzungsbedingt nicht in der Lage war, ihren Haushalt zu führen. Auch dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T3. Zudem haben die Zeugen I2 und C2 im Rahmen der Vernehmung vor dem Senat übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass der gesamt Haushalt während dieser Zeit zunächst vom Lebensgefährten der Klägerin geführt und dass später auch der Sohn der Klägerin hierfür eingesetzt worden ist. Der Senat geht davon aus, dass für die Belange eines Zwei-Personen-Haushaltes wie desjenigen der Klägerin zumindest die von ihr angesetzten 22 Wochenstunden erforderlich waren und der von ihr angeführte Monatsbetrag von 705,00 € der Höhe nach angemessen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten der Sachverständigen X den Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum auf 5.143,00 € beziffert, zumal die Klägerin mit Vorlage des Gutachtens ausdrücklich darauf hingewiesen hat, mit der Klage – und folglich auch mit der dort genannten Summe – den Haushaltsführungsschaden nur für die Zeit vom 25.6. – 25.10.2010 beziffert zu haben (Bl. 542 GA). Darauf, dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag tatsächlich nicht seitens der Klägerin gezahlt wurde, kommt es – wie beim Pflegeschaden – nicht an.
45(4) Schließlich hat die Klägerin einen weiteren materiellen Schaden in Gestalt von unfallbedingten Mehraufwendungen erlitten, den der Senat gemäß § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.2.1991, VI ZR 367/90, = NJW-RR 1992, 792 f.) auf insgesamt 1.053,00 € schätzt. Dabei sind folgende, von der Klägerin aufgelistete Schadenspositionen ersatzfähig:
46- von der Klägerin selber aufgebrachten Teil-Kosten für die von ihr während mehrerer Monate getragene Gilchrist-Bandage geltend machen; die Bandage kostete ausweislich der Rechnung des Sanitätshauses I3 vom 1.7.2010 (Bl. 176 Anlageheft I) 242,44 €; den geltend gemachten Teilbetrag vom 106,50 € bekam die Klägerin seitens der Krankenversicherung nicht erstattet und musste ihn selber bezahlen.
47- 173,34 € für diverse seitens der Krankenversicherung nicht erstattete Zuzahlungen und Mehrkosten, die der Klägerin u.a. gegenüber dem Sanitätshaus I3, dem Physiotherapeuten und verschiedenen Apotheken entstanden sind. Der geltend gemachte Betrag ergibt sich aus einer Aufstellung für die Monate Juni bis August 2010 (Anlage K 20, Bl. 177 Anlageheft I), der die Klägerin die entsprechenden Belege beigefügt hat.
48- von der Klägerin aufgewendete und in einer Aufstellung (Anlage K 21, Bl. 188 ff. Anlageheft I) aufgelistete Mehrausgaben für Taxifahrten in Höhe von 90,30 €, für die die Klägerin ebenfalls Belege vorlegt; diese Taxifahrten waren insbesondere notwendig, um Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen.
49- Parkgebühren für die Zeit Juni bis August 2010 in Höhe von insgesamt 93,80 €, die die Klägerin in der Aufstellung Anlage K23 (= Bl. 203 ff. Anlageheft I) auflistet und jeweils mit Parkscheinen belegt; diese Schadensposition ist nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass die Klägerin insbesondere in den Monaten nach der Krankenhausentlassung zahlreiche Wegstrecken nur per PKW und nicht zu Fuß oder auf dem Fahrrad zurücklegen konnte und dementsprechend vermehrt den PKW benutzen und parken musste .
50- 550,00 € für die Ersatzbeschaffung des bei dem Unfall zerstörten Fahrrades nebst Zubehör und eine Sonnenbrille mit Sehstärke; der Senat schätzt den genannten Schadensbetrag anhand der vorgelegten Unterlagen betreffend die Anschaffung eines Fahrrades für 499,00 € im Oktober 2008 (= Anlage K24, Bl. 217 Anlageheft I), welches zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 20 Monate alt war und daher nicht mit dem Neuwert, sondern mit einem Wert von nur noch 300,00 € angesetzt wird; dass die Klägerin auf dem Fahrrad saß, als sie verunfallte, ist unstreitig. Belege für einen zerstörten Fahrradkorb sowie die beschädigte Sonnenbrille mit Sehstärke legt die Klägerin nicht vor. Der Senat schätzt den Schadensbetrag insoweit insgesamt auf weitere 250,00 €.
51- 38,78 €, die die Klägerin als Mehrausgabe für Schreibwaren und Porto verauslagte und für die sie Belege und eine Aufstellung vorlegt (Anlage K26, Bl. 229 ff. Anlageheft I). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls in diesem Umfang unfallbedingt ein erhöhtes Aufkommen an – teilweise per Post zu versendendem - Schriftverkehr hatte.
52(5) Für folgende, von ihr darüber hinaus geltend gemachte Positionen hingegen kann die Klägerin keinen Ersatz verlangen:
53- Fahrten des Zeugen I2 in den Monaten Juni bis August 2010, angegeben mit insgesamt 3.823,00 €. Zwar ist davon auszugehen, dass der Zeuge I2 entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Anlage K22, Bl. 194 ff. Anlageheft I) und gemäß seinen Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme in der fraglichen Zeit nahezu täglich mit dem PKW von E zur Klägerin gefahren, um diese zu Pflegen, den Haushalt zu führen und sie zu notwendigen Untersuchungen ins Krankenhaus bzw. zum Arzt zu fahren. Der Ersatzfähigkeit der aufgeführten Kosten steht aber zum einen entgegen, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dem Zeugen I2 Fahrtkosten in dieser Höhe erstattet zu haben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass ihr insoweit ein Schaden entstanden ist. Zum anderen wurden – wie dargestellt – notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege der Klägerin bereits im Rahmen des großzügig geschätzten Pflegeschadens berücksichtigt.
54- Aufwendungen für Bekleidung, wie in Anlage K25 (= Bl. 221 ff. Anlageheft I) angeführt. Die dort präsentierten Belege liefern keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung, da nicht ersichtlich ist, dass die Anschaffung der betreffenden Kleidungsstücke wie Röcke, T-Shirts, Hosen unfallbedingt notwendig war und gerade dies beklagtenseits bestritten wird.
55- sonstige Mehrausgaben, wie in Anlage K27 (= Bl. 236 ff. Anlageheft I) angeführt; auch insoweit ist mangels konkreten Vortrags der Klägerin und angesichts des Bestreitens durch den Beklagten zu 1) nicht ersichtlich, inwieweit die getätigten Ausgaben unfallbedingt notwendig geworden sind.
56b) Neben den materiellen hat die Klägerin erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen und Schmerzen erlitten, für die sie vom Beklagten zu 1) gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung fordern kann, die der Senat mit 50.000,00 € als angemessen beziffert ansieht. Dabei erfolgt die Bemessung dieses Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände. Der von der Klägerin geltend gemachte und vom Senat für verhältnismäßig erachtete Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen und deren Folgen für die weitere Lebensgestaltung der Klägerin (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., Rz. 15 zu § 253 BGB m.w.N.):
57aa) Dabei ergibt sich der konkrete Umfang der von der Klägerin erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen zum einen aus den Arztberichten des St.-F-Krankenhauses vom 25.6.2010 (Bl. 155 ff. Anlageheft I) und 11.10.2010 (Bl. 255 ff. Anlageheft I). Die Klägerin ist darüber hinaus bis heute insbesondere im Bereich der Schultern in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt. Die unfallbedingten Verletzungsfolgen haben dazu geführt, dass sie zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1.9.2011 wegen voller Erwerbsminderung verrentet ist, wie sich aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 13.11.2013 (Bl. 500 f. GA) ergibt. Dieser Umstand ist ein besonders schwerwiegendes Indiz dafür, wie erheblich die im Jahr 1966 geborene Klägerin durch die Unfallfolgen beeinträchtigt ist. Bis heute leidet die Klägerin zudem unter teils erheblichen und nur mit Medikamenten auszuhaltenden Schmerzen, die insbesondere, aber keineswegs nur bei Wetterumschwüngen auftreten. Zudem hat die Klägerin in der Berufung ihren Vortrag zu den körperlichen Schäden und Unfallfolgen durch ein weiteres unfallchirurgisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. S T4 vom 12.10.2013, auf das insoweit Bezug genommen wird, konkretisiert.
58bb) Darüber hinaus beschreibt die Klägerin in der Berufung unter Bezugnahme auf ein ebenfalls von ihr vorgelegtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H2 vom 10.12.2012, das unter besonderer Berücksichtigung chronischer Schmerzen gefertigt wurde, und die Testung der Dipl.-Psych. M das Vorliegen einer unfallbedingten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Insbesondere auch die in dem als Parteivortrag der Klägerin zu wertenden Gutachten, auf dessen ausführliche Darlegungen insoweit verwiesen wird, beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen sind von erheblichem Gewicht und wirken sich enorm belastend und nachteilig auf die Gesamtlebenssituation der Klägerin aus. Erheblich Einwendungen gegen diesen Vortrag hat der Beklagte zu 1) nicht erhoben.
59c) Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte und tenorierte Feststellung, die sich auf mögliche künftige Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen beziehen. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Darlegungen zum Grund des Schadensersatz- und des Schmerzensgeldanspruchs verwiesen werden.
60d) Hingegen hat die Klägerin keine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2). Insbesondere haftet diese der Klägerin weder aus § 834 BGB noch aus § 823 BGB.
61aa) Eine Haftung aus § 834 BGB scheitert schon daran, dass die Beklagte zu 2) nicht als Tieraufseherin im (engen) Sinne des § 834 Satz 1 BGB anzusehen ist. Ersatzpflichtig ist nach dem Wortlaut der Norm, wer für den Tierhalter die Führung der Tieraufsicht durch Vertrag übernimmt. Er darf dabei nicht selber Tierhalter sein, was bei der Beklagten zu 2), der heutigen Eigentümerin von „M“, damals auch nicht der Fall war. An einer ausdrücklichen Aufsichtsübernahme durch Vertrag fehlt es jedoch vorliegend. Weder haben die Beklagten insoweit eine mündliche oder gar schriftliche Vereinbarung getroffen, noch hat die insoweit beweispflichtige (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rz. 4 zu § 834 BGB) Klägerin hinreichend dargelegt, dass insoweit konkludent ein Vertrag zustande kam. Allein die tatsächliche Aufsicht – wie die Beklagte zu 2) sie am Unfalltag über „M“ führte – genügt jedoch zur Haftungsbegründung nicht. Dementsprechend werden in der Rechtsprechung zwar der Viehtreiber (vgl. RG, Urteil vom 9.12.1941, VI 74/41 = RGZ 168, 331, 333) oder der ein Pferd in Pension Nehmende (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1975, 13 U 156/73 = VersR 1975, 865) als Tieraufseher im Sonne des § 834 BGB angesehen, nicht aber der nur auf Anweisung handelnde Bedienstete, wie etwa ein Stallbursche, oder der angestellt Reitlehrer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002, 4 U 207/01 = VersR 2003, 871). Angesichts dieser Vergleichsgruppen ist auch die gerade volljährige Beklagte zu 2), die lediglich Pferde aus dem Stall des Beklagten zu 1) gelegentlichen, wenn auch regelmäßig, ritt und zur Weide führte nicht als Tieraufseherin anzusehen; denn sie handelte insoweit ohne den für einen Tieraufseher typischen eigenständigen Verantwortungsbereich. Dem steht nicht entgegen, dass etwa derjenige, der ein Pferd zum selbständigen Ausreiten anmietet, als Tierhalter angesehen wird (so etwa BGH, Urteil vom 30.9.1986, VI ZR 161/85 = NJW 1987, 949 ff.). Denn an der in dieser Konstellation vorliegenden Selbständigkeit des Anmietenden, die nicht zuletzt auch durch die Vereinbarung eines entsprechenden Mietzinses zum Ausdruck kommt, fehlt es hier gerade.
62bb) Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auch nicht aus § 823 BGB. Eine vorsätzliche Verletzungshandlung bzw. ein vorsätzliches Unterlassen der ausreichenden Sicherung des Pferdes lastet selbst die Klägerin ihr nicht an. Der Beklagten zu 2) kann aber insoweit auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Denn es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Beklagte zu 2) Anhaltspunkte für ein Durchgehen von „M“ gehabt hätte, sich darauf jedoch nicht angemessen eingestellt habe; vielmehr liegt der Sachverhalt ja gerade so, dass nicht bekannt ist, welche Ursache das Pferd zum Durchgehen veranlasste.
633. Der zugesprochene Zinsanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Teilforderung in Höhe von 10.410,00 € sowie hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs seit dem 1.9.2010 zu aus § 286 BGB. Insoweit wurde der Beklagte zu 1) durch das an die seine Belange damals regelnde Versicherung, die I H, vom 5.8.2010 gerichtete Schreiben in Verzug gesetzte, in dem eine Zahlungsfrist zum 31.8.2010 gesetzt wurde, die der Beklagte zu 1) ungenutzt verstreichen ließ. Hinsichtlich der restlichen Forderung ergibt sich der Zinsanspruch aus § 291 BGB, nachdem dem Beklagten zu 1) die Klage am 26.11.2010 zugestellt worden ist.
644. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1, 711 ZPO.
655. Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 in dem Verfahren II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 3). Derartige Unklarheiten bestehen vorliegend nicht, und die Entscheidung des Senats in dem vorliegenden, in den wesentlichen Teilen tatrichterlich zu beurteilenden Einzelfall berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch und gerade zur Tierhalterhaftung.
66Streitwert für das Berufungsverfahren: 170.567,95 €
67[Antrag zu 1): 50.000,00 €, Antrag zu 2): 20.567,95 €, Antrag zu 3): 100.000,00 €]
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- VI ZR 225/04 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 84/02 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 1750/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 54/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 207/01 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 833 Haftung des Tierhalters 5x
- II ZR 396/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- VI ZR 161/85 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 367/90 1x (nicht zugeordnet)
- 32 O 290/10 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1812/90 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 156/73 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers 1x
- II ZR 264/08 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 219/09 1x (nicht zugeordnet)