Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 12/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 16.5.2011 wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.4.2011 (32 O 290/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage der Klägerin wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Unfalles, Kollision mit dem Pferd „M“ am 3.6.2010, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2010 sowie weitere 13.462,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.410,00 € seit dem 1.9.2010 und  aus 3.052,72 seit 27.11.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr aus dem Unfall, Kollision mit dem Pferd „M“ vom 3.6.2010, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 52 % und der Beklagte zu 1) 48 %; der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten der Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


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