Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl A 39/14 - 31

Tenor

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen G. nach Russland zur Verfolgung der Straftat, die aufgeführt ist in der Haftentscheidung der Richterin K. des Kreisgerichts L. (Grosny) vom 6. März 2013 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung in der Verordnung vom 3. März 2013 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten in dem Straffall Nr. ... , wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:

1.       Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in der Tschetschenischen Republik, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

2.       Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.


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