Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 36/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 542/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, die die Berufshaftpflichtversichererin der Hebamme G ist, nimmt die beklagte Hebamme aus übergangenem Recht auf Zahlung von 476.666,67 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 7.154,28 € in Anspruch. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der gestellten Anträge und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den nicht ergänzungsbedürftigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar beiden Hebammen grobe Behandlungsfehler zur Last fielen, die für die nachgeburtliche Hyperbilirubinämie und anschließende Enzephalopathie des Geschädigten X ursächlich seien. Der Verursachungsbeitrag der Hebamme G, die die Hausgeburt als Urlaubsvertreterin der Beklagten betreut und im entscheidenden Moment gehandelt habe, überwiege aber denjenigen der Beklagten vollständig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge habe sich das Landgericht der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, obwohl die Frage rechtlich zu entscheiden sei. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung habe es aufgrund des von ihm festgestellten Planungsverschuldens der Beklagten von deren teilweiser Haftung ausgehen müssen. Der fehlerhafte Weg über eine Hausgeburt sei gerade von der Beklagten und nicht von der Hebamme G vorgegeben worden. Die Beklagte habe gemeinsam mit der die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologin eine Gefahrenlage geschaffen, die sich letztendlich verwirklicht habe.
6II.
7Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
8Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 11.8.2014 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme vom 9.9.2014, in der im Wesentlichen die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
9Die Klägerin übersieht in ihrer Stellungnahme, dass der Senat im Innenverhältnis zwischen der Hebamme G und der Beklagten nicht wegen der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen Handelns von einem vollständig überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Hebamme G ausgeht. Die anzulastenden Fehler hatten vielmehr, gemessen an der Zielrichtung des medizinisch geforderten Verhaltens, eine unterschiedliche Qualität und damit bei wertender Betrachtung ein grundlegend anderes Gewicht. Wie der Senat im Beschluss vom 11.8.2004 dargelegt hat, haben beide Hebammen – die Beklagte im Vorfeld, die Hebamme G unmittelbar vor und nach der Hausgeburt – eine in Bezug auf die Therapie einer möglichen postpartalen Hyperbilirubinämie vorbeugende Empfehlung oder Maßnahme unterlassen, nämlich ein Abraten von einer Hausgeburt und den Rat zu einer Krankenhausgeburt oder zu einem Wechsel in eine Klinik. Nach der auffallend frühen und für einen pathologischen Zustand richtungsweisenden Gelbverfärbung des Kindes am 31.12.2002 hat die Hebamme G jedoch darüber hinaus, obwohl sich die drohende Gefahr nunmehr verwirklichte, die Einleitung therapeutischer Maßnahmen in einer Kinderklinik als solches unterlassen, was wesentlich schwerer wiegt und für die der Klägerin ungünstige Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ausschlaggebend ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wäre es wegen der sichtbaren Symptomatik auch nicht mehr schwierig gewesen, der Kindesmutter Christine Weber eine Veränderung des geplanten Verlaufs zu empfehlen. Gerade für den Fall eines frühen Gelbwerdens hatte die Beklagte demgegenüber, wie sie in ihrer Kartekarte dokumentiert hat, eine Verlegung in eine Klinik vorgesehen, das heißt die medizinisch geforderte Maßnahme.
10Wie der Senat im Beschluss vom 11.8.2004 ebenfalls bereits näher dargelegt hat, kann es im Rahmen einer Abwägung der Verursachungsbeiträge auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Beklagte den Weg einer Hausgeburt vorgezeichnet und so eine Gefahrenlage geschaffen haben mag. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Tinneberg war die Situation für eine standardgerecht handelnde Hebamme ohne weiteres beherrschbar.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
12Berufungsstreitwert: 476.666,67 €
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