Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 152/14

Tenor

A)   Auf die Beschwerde des Antragstellers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 24.07.2014 (304 F 171/14) angeordnet:

  • I.                                     Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind N, geboren am 21.11. 2010, derzeit wohnhaft T Straße 10, M, bis zum 07.11.2014 nach Italien zurückzuführen.

  • II.                                  Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nr. I nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind N an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung nach Italien herauszugeben.

  • III.                                Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zu Nr. I und II ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € anordnen und – falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht – Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.

  • IV.                                Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nr. I nicht freiwillig nachkommt, wird in Vollziehung von Nr. II angeordnet:

  • 1.           Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind N der Antragstellerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es an Ort und Stelle dem Antragsgegner oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.

  • 2.           Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zu diesem Zweck die Wohnung der Antragsgegnerin in der T Straße 10, M, zu betreten und zu durchsuchen.

  • 3.           Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, unmittelbaren Zwang gegen die Antragstellerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, anzuwenden; die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen das Kind selbst ist zulässig, wenn die Wegnahme und Übergabe mit keinem milderen Mittel durchgesetzt werden kann.

  • 4.           Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zu Maßnahmen nach Nr. 1 bis 3 polizeiliche Vollzugsorgane hinzuziehen.

  • 5.           Das Jugendamt der Stadt M hat die sichere Rückführung des Kindes N nach Italien zu unterstützen, insbesondere das Kind – soweit erforderlich – nach seiner Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher bis zur Rückführung durch den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person in die Obhut einer geeigneten Person oder Einrichtung zu geben.

B)   Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

C)    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


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