Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 56/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.2014 (28 O 433/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten,

bis er nach einem ärztlichen Test belehrt wurde, dass er nicht zeugungsfähig sei

wenn dies geschieht wie auf „X.de“ in dem nachfolgend wiedergegebenen Artikel vom 13.9.2010 unter der Überschrift „Der nette Wettermann und die SM-Spiele mit Peitsche“.

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 399,72 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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