Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 13/14

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, ergangene Schiedsspruch vom 10.5.2014 und der Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014 werden mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des auf sie entfallenden Teils des Schiedsverfahrens in Höhe von 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung i.S. v. § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.


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