Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 20/13

Tenor

1.

Der Antrag des Beklagten auf Verfahrensaussetzung im Hinblick auf das Verfahren LG Köln 3 O 259/14 wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten gegen das das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 18 O 192/12) wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.000,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.