Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 63/14
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 366/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 2.3.2015 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
1
Gründe:
2Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
3Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten, weil der Senat die Klage nach dem derzeitigen Stand der Beratung übereinstimmend mit dem Landgericht als unbegründet erachtet.
41.
5Gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts bestehen keine Bedenken (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
6Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrages zur Verursachung der Schäden an seinem Fahrzeug durch das vorgetragene Unfallgeschehen vom 6.4.2012 nicht zu führen vermocht, weil aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen I davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf das vorgetragene Unfallgeschehen zurückgeführt werden können (Inkompatibilität).
7Die gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger wiederholt und erläutert im Rahmen der Berufungsbegründung ausschließlich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I in seinem Gutachten vom 17.7.2013 (Bl. 85.110 d.A.), die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Landgericht ist diesen Einwendungen, die der Kläger durch Vorlage des Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. U vom 13.9.2013 (Bl. 41-62 des Anlagenheftes) substantiiert hat, durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen I vom 13.3.2014 (Bl. 147-156 d.A.) nachgegangen. Der Sachverständige I hat hier im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum es bei der Wertung der Inkompatibilität verbleibt, nämlich wegen der nicht in Übereinstimmung zu bringenden Differenz der Höhenlage der Beschädigungen. Er hat auch im Einzelnen begründet, warum auch die Berücksichtigung von Wankvorgängen nicht zur Annahme von Kompatibilität führt.
8Das Landgericht hat diese Ausführungen für überzeugend erachtet, weswegen es richtigerweise von der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO (Obergutachten) abgesehen hat. Der Senat folgt den Wertungen des Landgerichts.
92.
10Der Senat stellt klar, dass selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass sich ein Teil des Schadensbildes auf das vorgetragene Unfallgeschehen würde zurückführen lassen (teilweise Kompatibilität), dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Wenn nämlich nicht sämtliche geltend gemachten Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist in Ermangelung substantiierter Angaben zu den inkompatiblen Schäden auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil vom 22.2.1999,16 U 33/98, zitiert nach juris, Rn.8; LG Mainz, Urteil vom 26.11.2004, 4 O 620/02, zitiert nach juris, Rn. 14)
113.
12Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt, und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.
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