Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 3/15

Tenor

  • I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

  • II. Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

  • III. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines Diebstahls am 19. April 2013 gemäß Anklage vom 8. Juli 2013 (972 Js 5420/13 StA Köln) verurteilt worden ist.

  • IV. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Teileinstellung einschließlich der dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung, über die gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO vorab zu befinden war, ist das Verwerfungsurteil vom 8. September 2014 beseitigt und die Revision gegenstandslos (SenE v. 25.04.2002 - Ss 38/02 -; SenE v. 07.12.2004 - 1 Ws 24/04 -; SenE vom 26.10.2008 - 83 Ss 76/08 -).

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