Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 162/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 543/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit von Dezember 2006 bis September 2009; erstinstanzlich hatte er zudem weitere Leistungen ab August 2010 verfolgt.
4Für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009 hält sich die Beklagte für leistungsfrei, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach dem behaupteten Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht nachgekommen sei. Es habe an einer hinreichenden Darlegung des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs gefehlt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Die Klägerin hat behauptet, er sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Elektrolysemechaniker wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenverspannungen, chronischer Erkrankung der Wirbelsäule, beidseitiger Hörminderung, Taubheit auf dem rechten Ohr, Vergesslichkeit und wegen psychischer Störungen spätestens seit Dezember 2006 berufsunfähig. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die Beklagte vorgerichtlich hinreichend über die Einzelheiten seines Berufs unterrichtet. Bei regelmäßigen Anrufen sei ihm mitgeteilt worden, die Sache sei noch in Bearbeitung.
6Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.546,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2010 bis zum Ablauf der Versicherung am 31. Juli 2020 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 869,- € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen, so dass sie jedenfalls bis September 2009 leistungsfrei sei. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine ausreichende Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt. Die Beklagte hat ferner bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten.
14Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2014 abgewiesen. Für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009 sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 4 BB-BUZ nicht erfüllt habe. Er habe seinen ausgeübten Beruf nicht hinreichend beschrieben. Der Kläger habe insoweit auch grob fahrlässig gehandelt; er könne sich nicht damit entschuldigen, dass sein Arbeitgeber keine Auskünfte erteilt habe. Es sei vielmehr, nachdem die Beklagte sich vergeblich mit dem Arbeitgeber des Klägers in Verbindung gesetzt habe, seine Sache gewesen, eine Tätigkeitsbeschreibung abzugeben; das sei ihm durch das Schreiben der Beklagten vom 4. April 2007 verdeutlicht worden. Für die Zeit ab August 2010 könne er schon deshalb keine Leistungen beanspruchen, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31. Juli 2010 geendet habe.
15Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur noch seinen Antrag zu 1) auf Leistungen für die Zeit von Dezember 2006 bis September 2009 weiterverfolgt. Der Kläger meint weiterhin, er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Er habe bereits in der Selbstauskunft vom 10. Januar 2007 (Anlage BLD 2) seine bisherige Tätigkeit hinreichend beschrieben. Außerdem seien der Rentenbescheid vom 17. November 2006 und der Arztbericht von Dr. P vom 24. Mai.2005 beigefügt gewesen. Zudem habe er eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt. Aus den überlassenen Unterlagen ergebe sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten, was auch in der Rentengewährung zum Ausdruck komme.
16Dass der Beklagten alle notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten, ergebe sich auch aus deren Vergleichsvorschlag vom 2. November.2009, denn bis dahin habe sie außer einem Bericht von Dr. P vom 8. Oktober 2009 keine weiteren Unterlagen erhalten.
17Jedenfalls fehle es an grober Fahrlässigkeit. Er sei zu einer Selbstauskunft nicht detailliert aufgefordert worden. Er habe nicht erkennen können, dass die Beklagte von einer fehlenden Mitwirkung ausgegangen sei. Er habe auch alle drei Wochen telefonisch nach dem Sachstand gefragt und sei immer vertröstet worden.
18Die Leistungspflicht bleibe auch erhalten, weil eine etwaige Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht gewesen sei. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2009, dass sie die Leistungspflicht ab Antragstellung prüfen wolle; daran müsse sie sich gemäß § 242 BGB festhalten lassen. Darüber hinaus habe sie eine Leistungspflicht mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2010 anerkannt; sie habe nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nur eine Kulanzleistung erbringen wolle.
19Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
20Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend lediglich folgendes auszuführen:
23Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht objektiv verletzt. Nach § 4 (1) d. BB-BUZ obliegt es einem Versicherungsnehmer im Leistungsfall, „Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit…“ einzureichen. Das beinhaltet die Obliegenheit, dem Versicherer einen klaren Überblick über den typischen Tagesablauf zu verschaffen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl., Rn. K 38), wobei der Versicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich mitzuteilen hat, welche konkreten Beschreibungen er erwartet (Neuhaus, aaO Rn. K 37 a.E.).
24Letzteres ist hier zunächst durch die Übersendung des Fragebogens „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ (GA 70 ff.) geschehen. Die insoweit maßgebenden Fragen 13 und 14 zu den Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit hatte der Kläger nicht beantwortet, sondern auf den Arbeitgeber verwiesen. Die Angaben zu Frage 15 reichen nicht aus, weil sie nur allgemein die Belastungen im Beruf beschreiben.
25Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2007 (GA 82) und vom 4. April 2007 (GA 83) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es (trotz Aufforderung durch die Beklagte) bislang an einer Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber fehlt, und ihn in beiden Schreiben aufgefordert, sich selbst mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, damit die notwendigen Auskünfte erteilt werden. Der Kläger trägt nicht vor, dies getan zu haben. Er kann sich auch nicht mit Nichtwissen darauf berufen (s. GA 133), dass sein Arbeitgeber die Auskünfte nicht erteilt hat, denn er hätte sich insoweit bei seinem Arbeitgeber erkundigen können und müssen.
26Entgegen der Auffassung des Klägers hat er seiner Mitwirkungspflicht nicht durch die der Selbstauskunft beigefügten Unterlagen genügt. Soweit der Kläger auf einen Befundbericht des Arztes Dr. P vom 24. Mai 2005 verweist, befindet sich dieser nicht in der Akte und der Kläger legt nicht dar, was dort zu seiner beruflichen Tätigkeit ausgeführt worden ist. Der Rentenbescheid ersetzt konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht; darüber hinaus deckt sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Es reicht auch nicht aus, wenn der Kläger insoweit auf die Leistungsvoraussetzungen in den maßgebenden Versicherungsbedingungen (sechs Monate ununterbrochen außerstande, den bisherigen Beruf auszuüben) verweist, denn ob dies der Fall war, darf die Beklagte eigenständig ohne Bindung an einen Rentenbescheid oder einen ärztlichen Befundbericht prüfen.
27Damit liegt eine objektive Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die dazu führt, dass die Ansprüche schon nicht fällig geworden sind, weil die Beklagte die Leistungsprüfung mangels hinreichender Angaben zum konkreten Berufsbild nicht abschließen konnte. Darüber hinaus ist die Beklagte insoweit auch leistungsfrei wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 9 BB-BUZ mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.). Grobe Fahrlässigkeit wird gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. vermutet; es ist Sache des Versicherungsnehmers, sich zu entlasten (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6, Rn. 124). Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat, wie schon ausgeführt, nicht vorgetragen, sich mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt zu haben, damit dieser die notwendigen Auskünfte erteilt; auch der Kläger selbst hat die fehlenden Angaben zunächst nicht ergänzt. Dass er bei der Beklagten regelmäßig im 3-Wochen-Abstand angerufen hat, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
28Die unterlassene Mitwirkung ist auch kausal für die (zeitnahe) Feststellung der Leistungspflicht, denn ohne konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit war der Beklagten eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
29Es kann auch nicht rückschließend aus dem späteren Verhalten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie alle erforderlichen Angaben zu einer Leistungsentscheidung hatte und sich deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf mangelnde Fälligkeit bzw. auf eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit berufen kann. Soweit die Beklagte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 bereitgefunden hat, Leistungen ab Oktober 2009 bis Juli 2010 zu erbringen, hat sie klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich um eine Kulanzleistung handelt. In dem Schreiben (GA 119) heißt es:
30„Wir betonen aber, dass dies keine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit darstellt. Diese Zahlungen erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
31und auf S. 2 (GA 120):
32„Die Umstände, dass ihr Mandant gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat und auch seinerzeit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, haben wir bei unserer Entscheidung berücksichtigt.“
33Soweit schließlich der Kläger auf ein Schreiben der Beklagten vom 28. September 2009 verweist, mit der sie eine Leistungsprüfung ab Antragstellung zugesagt habe, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein Schreiben an den Arzt Dr. P (GA 101) handelt, mit dem dieser nochmals um medizinische Auskünfte, ergänzt um den Zeitraum bis 2009, gebeten worden ist. Das lässt nicht erkennen, dass die Beklagte in eine rückwirkende Prüfung der Leistungspflicht eintreten wollte. Im Gegenteil hatte sie ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kläger klar und eindeutig mit Schreiben vom 15. September 2009 (GA 97) dargelegt. Wenn sie gleichwohl weitere Erkundigungen eingeholt hat, dann geschah dies allenfalls aus Kulanz und ggf. mit Ziel zu prüfen, ob nunmehr die Leistungsvoraussetzungen vorlagen. Bei dieser Sachlage liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB vor, zumal die Beklagte dann auch letztlich ab Oktober 2009 – auf freiwilliger Basis – Leistungen bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht hat.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
36Berufungsstreitwert: 29.546,- €
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Referenzen
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