Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 7/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.3.2014 – 3 O 315/14 – insoweit abgeändert, als der Antragstellerin Prozesshilfe bewilligt wird, soweit sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1570,20 € nebst gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.