Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 156/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.9.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (18 O 310/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.


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