Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 UF 21/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Waldbröl vom 19.12.2014 (Az. 12 F 171/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin vom 06.03.2015 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.


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