Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 2/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 152/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

              Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu jeweils 1/3 auferlegt. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.


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