Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 330/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 03.12.2014 – 3 O 552/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner ihr Honorar gegen die Antragstellerin bezüglich des Rechtstreits U gegen Dr. T – Landgericht Köln 3 O 552/09 – nach einem Gegenstandswert von 13.600 EUR abrechnen können.

Es wird festgestellt, dass den Antragsgegnern eine Terminsgebühr für die die Vertretung der Antragstellerin im Rechtstreit U gegen Dr. T – Landgericht Köln 3 O 552/09 – nicht erwachsen ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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