Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 366/15
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
1Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel mit der Vorlageverfügung vom 12.06.2015 Folgendes ausgeführt:
2„I.
3Gegen den Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts A. vom 21.09.2009 rechtskräftig seit dem 08.04.2010 – wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden. Im Anschluss an die seit dem 08.07.2009 vollzogene einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO wird die Maßregel seit dem 08.04.2010 vollstreckt. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. hat zuletzt mit Beschluss vom 12.08.2014 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom 02.10.2014 verworfen.
4Der Beschwerdeführer hat unter dem 04.03.2015 beantragt, zur Vorbereitung der anstehenden Überprüfung gemäß § 67e StGB ein externes Sachverständigengutachten gemäß § 463 Absatz 4 StPO einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 30.04.2015 zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 15.05.2015 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht K. mit Beschluss vom 18.05.2015 nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht zulässig.
8Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Hierunter sind solche Entscheidungen zu verstehen, die mit dem Urteil in einem inneren Zusammenhang stehen und nur dessen Vorbereitung diesen. Die Vorschrift ist entsprechend im Vollstreckungsverfahren anwendbar, in dem die Strafvollstreckungskammern eigenständig die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände zu ermitteln haben (zu vgl. KG, NStZ 2001, 448; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 29; OLG Hamm NStZ 1987, 93; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 189 f.; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2013, 29; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 305 Rn. 7; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 454 Rn. 43).
9Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein externes Sachverständigengutachten gemäß § 463 Absatz 4 StPO einzuholen, dient lediglich der Vorbereitung der anstehenden Überprüfungsentscheidung gemäß § 67e StGB und ist somit nicht isoliert, sondern erst zusammen mit dieser anfechtbar (zu vgl. KG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 AR 181/02 - juris; KG, Beschluss vom 05.12.2000, 1 AR 1421 und 1423/00 – juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 29; OLG Hamm, NStZ 1987, 93). Es handelt sich um eine Entscheidung, welche Erkenntnisquellen die Strafvollstreckungskammer bei der anstehenden Sachentscheidung über die weitere Vollstreckung der Unterbringung, deren Aussetzung zur Bewährung oder deren Erledigterklärung heranzuziehen bzw. nicht heranzuziehen beabsichtigt. Es liefe dem Regelungszweck des § 305 Satz 1 StPO, Verzögerungen des Verfahrensablaufs entgegenzuwirken, zuwider, wenn gemäß § 67e Absatz 2 StGB zeitgerecht zu treffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer durch eine isolierte Anfechtmöglichkeit von in § 463 Absatz 4 StPO vorgesehenen vorbereitenden Entscheidungen beeinträchtigt werden könnten.“
10Dem schließt der Senat sich an. Der gesetzgeberische Grundgedanke derjenigen Vorschriften, die Zwischenstreite ausschließen (§ 305 StPO) oder im Instanzenzug begrenzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO), liegt darin, es ausreichen zu lassen, die Endentscheidung zu überprüfen und den Tatrichter während seines Erkenntnisprozesses von störenden Einflüssen möglichst freizuhalten, welche die Aufklärung des Sachverhalts verzögern oder erschweren (KG a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer engen zeitlichen Begrenzung und ist gehalten, diese vor Ablauf bestimmter Fristen zu treffen (vgl. § 67 e StGB). Die zeitliche Einschränkung würde unterlaufen, wenn einem Verurteilten die Möglichkeit zur Verfügung stünde den Entscheidungen, gemäß § 67 d StGB vorausgehende und mit diesen in einem inneren Zusammenhang stehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten (OLG Düsseldorf a.a.O.).
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