Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 1/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (Az.: EHUG –00004721/2014 – 01/02) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.


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