Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 394/15

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) wird als unbegründet verworfen.

Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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