Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 6/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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Gründe:
2Gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 1 FamFG war die - vom Beschwerdegericht hier ohne nähere Begründung zugelassene - Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurückzuweisen. Der Senat ist - worauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 2 FamFG) - davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Im Einzelnen:
41. Die Rechtsbeschwerde hat zunächst in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
5a) Entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, auch im Schriftsatz vom 02.07.2015, bestehen mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bonn in der angegriffenen Entscheidung vom 25.02.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz angeordneten Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB) und/oder die gesetzliche Sanktionierung der Nichterfüllung dieser Pflichten (§ 335 HGB). Eine im hiesigen Verfahren - wie in Parallelverfahren - gerügte Verletzung u.a. der Grundrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Daher besteht für den Senat kein Anlass zur Einleitung eines sog. konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art 100 Abs. 1 GG) und/oder zur Vertiefung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins nationale Recht. Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.04.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.04.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.03.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.03.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.03.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.03.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890). Dort ist das Bundesverfassungsgericht durchweg davon ausgegangen, dass etwaige Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Gesellschaften bzw. Gesellschafter durch die mit der Offenlegungspflicht (in Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Richtlinien) vom Gesetzgeber verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke des effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften zumindest vor dem Hintergrund der über die Rechtsform in Anspruch genommenen besonderen Haftungsprivilegierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ersetzen die auch von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten und auch vom Landgericht genannten sonstigen denkbaren Auskunfts- und/oder Schutzmöglichkeiten u.a. zu Gunsten der Gläubiger solcher Gesellschaften im Rechtsverkehr die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht, zumindest nicht vollständig und in jeder denkbaren Hinsicht. Sie lassen zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz daher auch etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Offenlegungspflicht noch nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und man sich bei der eigenen Rechtsformwahl auf die mit der Rechtsform von Gesetzes wegen zwingend verbundenen Offenlegungspflichten einstellen kann.
6Im Gegenzug erscheint vielmehr die Argumentation der Rechtsbeschwerdeführerin - auch trotz Ihrer Erläuterungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 - widersprüchlich: Zum einen hat sie betont, welche weitreichenden Informationen Wettbewerber, Vertragspartner und/oder Gläubiger aus offengelegten Unterlagen herauslesen könnten, soweit es um die Darlegung der Schwere des Eingriffs ging (vgl. etwa S. 8 ff. der Einspruchsschrift vom 08.10.2014). Zum anderen hat sie jedoch dann u.a. bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prüfung der "Geeignetheit" jedwede Erkenntnisgewinne für Gläubiger etc. aus den offengelegten Unterlagen verneint (vgl. S. 14 ff. des o.a. Schriftsatzes). Dies fügt sich - mag auch das „Gros“ der Gläubiger nicht zu Bilanzanalysen in der Lage sein - nicht schlüssig ineinander. Der Senat verkennt dabei weiterhin ausdrücklich nicht, dass im individuellen Zuschnitt der Rechtsbeschwerdeführerin, in ihrem Marktsegment und/oder angesichts ihres satzungsmäßig beschränkten Gesellschafterkreises (vgl. § 4 der Satzung) ggf. besondere Belastungen durch die Erfüllung der Offenlegungspflichten entstehen. Auch mögen gerade bei mittelständigen Gesellschaften mit beschränktem Gesellschafterkreis wie bei der Rechtsbeschwerdeführerin nachteilige "Ausstrahlwirkungen" auf Gesellschafter und/oder Organwalter vorkommen. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschaft sich darauf berufen könnte (mangels eigener Betroffenheit), ändert dies für sich genommen nichts an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sind dem Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsermessens schon kraft Natur der Sache gewisse Typisierungen und Pauschalierungen erlaubt, die hier u.a. über ein Anknüpfen an die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Größe sachlich vertretbar und inhaltlich plausibel erfolgt ist. Dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Ansatz unterschiedlich behandelt werden, ist wegen der Inanspruchnahme der besonderen Haftungsverfassung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
7Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin u.a. noch darauf verwiesen hat, dass die öffentliche Bekanntmachung nichtanonymisierter Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Einwendern gegen ein Vorhaben im Planfeststellungsverfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen kann (BVerfG v. 24.07.1990 - 1 BvR 1244/87, NVwZ 1990, 1162), ist das mit der streitgegenständlichen Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbar. Die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB sind von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung zur Erreichung des damit bezweckten Normzwecks gerade auf umfassende Transparenz ausgerichtet und - wie bereits ausgeführt - insofern geeignet, erforderlich und angemessen.
8Die weiteren Einwendungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 verfangen ebenfalls nicht: Dass der deutsche Rechtsverkehr und der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte hinweg kein Bedürfnis für so weitgehende Offenlegungspflichten sah und es - sei es auch gute - rechtspolitische Argumente gegen eine solche geben mag, ändert nichts daran, dass dies später vom Gesetzgeber kraft besserer Einsicht oder kraft anderer rechtspolitischer Würdigung anders beurteilt werden mag bzw. sich dieser schlichtweg in die – als solches erneut nicht zu beanstandenden - europarechtlichen Vorgaben fügen mag.
9Dass die Rechtsbeschwerdeführerin selbst schon vor den Gesetzesänderungen gegründet worden sein mag, ändert dann ebenfalls nicht an der Rechtsmäßigkeit der Regelungen. Im Kapitalgesellschaftsrecht besteht – was die Rechtsbeschwerde verkennt - kein absoluter Vertrauensschutz in der Form, dass sich der gesetzgeberische Rahmen für die Gesellschaften mit ihrer Haftungsprivilegierung nicht ändern darf. Es handelt sich um letztlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen, in deren verhältnismäßige gesetzgeberische Ausgestaltung sich die werbende Gesellschaft entweder zu fügen hat oder der sie sich durch Umwandlung/Auflösung etc. im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen hat
10Soweit u.a. auf S. 7 der Begründung der Rechtsbeschwerde zuletzt der in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB genannte Rahmen für die zu verhängenden Ordnungsgelder als unverhältnismäßig gerügt wird, verfängt auch dies nicht: Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung möglich ist (BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), die nur als repressive strafähnliche Sanktion dann den - hier gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. Dass das tatsächliche Interesse am konkreten Jahresabschluss verblassen mag, ist angesichts des dann greifenden Sanktionscharakters und zugleich Beugecharakters für die Zukunft nicht zu beanstanden.
11.
12b) Auch die Anwendung der gesetzgeberischen Vorgaben im konkreten Einzelfall einschließlich der Höhe des konkret festgesetzten Ordnungsgeldes für den streitgegenständlichen Wiederholungsfall begegnet aus den im Kern ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken. Die Ausführungen zu § 135 Abs. 2 S. 2 FGG, den § 335 Abs. 2 GHB a.F. in Bezug genommen hat, sind mit Blick auf Art. 70 Abs. 1 EGHGB entsprechend auf § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG, den § 335 Abs. 2 S. 1 HGB heute in Bezug nimmt, zu übertragen: Aus dieser allgemeinen Regelung ergibt sich keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall, da die weiteren Regelungen in § 335 Abs. 3 - 6 HGB insofern abschließende Spezialregelungen enthalten (so zum alten Recht auch schon BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827). Dies hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung in § 335 HGB auch nicht ändern wollen (vgl. bereits Senat v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
132. Als weitere Voraussetzung einer Zurückweisung im Beschlusswege liegen daneben die Zulassungsvoraussetzungen nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG erkennbar nicht vor. Sie sind vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt worden. Insbesondere ist eine divergierende Rechtsprechung der mit der Materie befassten Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn in den streitgegenständlichen Punkten weder dargelegt noch erkennbar und auch sonst - was genügen würde - keine schwer erträglichen Unterschiede in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn. Liegt somit kein Fall des § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall FamFG vor, greifen auch die § 70 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall FamFG bzw. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht ein: Denn die von der Rechtsbeschwerdeführerin aufgeworfenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Soweit auch trotz höchstrichterlicher Klärung eine grundsätzliche Bedeutung einer Sache anerkanntermaßen (wieder) bestehen kann, wenn nur neue Argumente ins Feld geführt werden, die das höchstrichterliche Gericht ggf. zu einer erneuten Überprüfung veranlassen könnten (vgl. etwa zu § 543 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 5a m.w.N.), kann sich die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hier schon deswegen nicht berufen, weil sie sich mit der vorliegenden Rechtsprechung im Detail nicht auseinandersetzt und solche neuen Argumentationsansätze aufzeigt. Dies wäre aber umso dringender geboten, weil sie zumindest an einem Teil dieser Verfahren nach eigenem Bekunden selbst beteiligt war und es ihr daher leicht möglich gewesen wäre, darzulegen, welche Argumente sie beim Bundesverfassungsgericht bereits vorgebracht hatte und welche nicht.
14Soweit der Schriftsatz vom 02.07.2015 insofern zuletzt noch rügt, dass die in § 70 Abs. 2 S. 2 FamG angeordnete Bindung des Senats an die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht über eine Beschlusszurückweisung in Frage gestellt werden dürfte, wird erkennbar die gesetzliche Systematik im FamFG verkannt. § 74a FamFG beruht rechtshistorisch auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesregierung und Bundesrat in Bezug auf die in § 70 Abs. 2 S. 2 geregelte Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit sah der Regierungsentwurf noch vor, dass eine Bindung gerade nicht bestehen soll. Das nach Anordnung der Bindungswirkung geschaffene besondere Beschlussverfahren soll das Rechtsbeschwerdegericht vor einer unnötigen Belastung im Fall einer fehlerhaft zugelassen Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG und einer fehlenden Erfolgsaussicht bewahren (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 74a Rn. 1).
153. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4, 21 FamFG) im Hinblick auf die unter den Beschwerde-Nr. 13696/10, 72034/10 und 36103/11 geführten Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich aus den schon vom Landgericht genannten Gründen auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Zwar können anhängige Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof in bestimmten Fällen eine Aussetzung eines nationalen Verfahrens rechtfertigen, wenn und soweit Bindungswirkung der zu erwartenden Entscheidung für das erkennende Gericht besteht (zu § 148 ZPO etwa OLG Nürnberg v. 16.05.2012 - 14 U 928/10, BeckRS 2012, 10955). Ist das - soweit es um die hier in Frage gestellten gesetzlichen Grundlagen und nicht nur deren Anwendung im Einzelfall geht - aber schon wegen Art. 20 Abs. 3, 100 Abs. 1 GG und der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft (vgl. dazu etwa BVerfG v. 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410), sind im Rahmen der Ermessensausübung zumindest die Erfolgsaussichten der weiteren Verfahren zu prüfen, wenn und soweit bereits bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung vorliegt und die dort gerügten Verletzungen - wie hier - weitgehend identisch sind mit den nach der ERMK gerügten Verletzungen (OLG Nürnberg a.a.O.). Nach dem oben Gesagten ist mit einem Obsiegen aber nicht ernsthaft zu rechnen. Da zudem die Rechtsbeschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen weiterhin liquide ist, drohen ihr zudem keine unerträglichen Nachteile - zumal bei einem (unerwarteten) Obsiegen in den weiteren Verfahren ggf. auch finanzieller Ausgleich zu erwarten wäre.
164. Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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