Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 195/14

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 27.11.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 238/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen,

die Firmware V 2.00.0 für Controller-Module von T Sicherheit-Steuerungen zu vervielfältigen sowie solche Controller-Module zu verbreiten, sofern und solange darin die nachstehend  mit ihrem Quellcode wiedergegebene Firmware V 2.00.0 enthalten ist:

einfügen Bl. 51-172 d.A., jeweils Vor- und Rückseite

              (Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

II.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

III.

Die Unterlassungsverfügung darf von der Antragstellerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,- € vollzogen werden.


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