Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 195/14
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 27.11.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 238/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen,
die Firmware V 2.00.0 für Controller-Module von T Sicherheit-Steuerungen zu vervielfältigen sowie solche Controller-Module zu verbreiten, sofern und solange darin die nachstehend mit ihrem Quellcode wiedergegebene Firmware V 2.00.0 enthalten ist:
einfügen Bl. 51-172 d.A., jeweils Vor- und Rückseite
(Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
II.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
III.
Die Unterlassungsverfügung darf von der Antragstellerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,- € vollzogen werden.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Vervielfältigung und Verbreitung von Firmware geltend, die die Antragsgegnerin als Bestandteil der von ihr vertriebenen Controller-Module zur Sicherheits-Steuerung verwendet.
4Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - gerichtet auf Unterlassung der Vervielfältigung der Firmware und der Verbreitung von Controller-Modulen, soweit darin die Firmware enthalten ist – zurückgewiesen. Es hat zwar den Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bejaht, den Antrag aber als zu weitgehend angesehen, weil zumindest hinsichtlich des Teils der Firmware, die die S-Bus-Kompatibilität betreffe, die Antragsgegnerin zur Nutzung berechtigt sei.
6Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Verfügungsantrag weiter. Die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unrichtig, weil im Falle einer Urheberverletzung das gerichtliche Verbot gegen die Verletzungshandlung insgesamt – ohne Beschränkung auf die urheberrechtsverletzenden Teile der Verletzungshandlung – auszusprechen sei. Außerdem sei es ggf. problemlos möglich, den Unterlassungstenor zu beschränken und die S-Bus Funktionalität herauszunehmen.
7Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Das die Software beherbergende System funktioniere nur, weil sie - als Grundlage für die urheberrechtlich geschützte Leistung – ihr gesamtes Know-how eingebracht habe. Die Antragstellerin handele treuwidrig und widersprüchlich, da sie selbst in ihren Modulen Arbeitsergebnisse (Hardware-Techno-logie, z.B. Gehäuse-Entwicklungen) verwende, die von ihr, der Antragsgegnerin, erbracht worden seien. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde eine „Schieflage“ bewirken, die nur in einem Hauptsacheverfahren beseitigt werden könne. Hilfsweise regt die Antragsgegnerin die Anordnung einer Vollziehungssicherheit an.
8II.
9Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
101.
11Die Antragstellerin kann sich im Streitfall zunächst auf einen für ein Vorgehen im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Verfügungsgrund stützen.
12a.
13Der Verfügungsgrund wird im Urheberrecht – anders als nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 2 UWG – nicht vermutet (vgl. Senat, Beschluss v. 17.01.2014, Az. 6 W 5/14; Urteil v. 30.12.1999, 6 U 151/99, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 12 Rdnr. 3.14 m.w.N. zu der insoweit h.M. in der Rechtsprechung). Danach bedarf der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheent-scheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky). Bei Verletzung von Rechten aus dem gewerblichen Rechtsschutz oder urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen kann sich die Dringlichkeit allerdings aus der Lage des Falls von selbst ergeben. Das ist dann der Fall, wenn eine Verletzung dieses Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst (OLG München, GRUR 2007, 174 – Wettenvermittlung).
14Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Firmware tatsächlich für ihre Module übernommen hat und nutzt, grundsätzlich für die Dringlichkeit. Stellt sich diese Nutzung als eine Rechtsverletzung dar, so kann dadurch der Antragstellerin ein Schaden entstehen, der eine Entscheidung im summarischen Verfahren rechtfertigen kann.
15b.
16Die danach grundsätzlich anzunehmende Dringlichkeit kann allerdings – wie im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 UWG – entfallen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er die Rechtsverletzung und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; Senat, MMR 2011, 742, 743 – E-Postbrief; GRUR-RR 2014, 127 f. – Haarverstärker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 – EMEA; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 3.15).
17Die Antragstellerin hat bereits mit der Antragsschrift dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie erst am 23.07.2014 hinreichend sichere Kenntnis davon hatte, dass die Antragsgegnerin eine identische Kopie ihrer Firmware 2.00.0 in den von ihr vertriebenen Controller-Modulen verwendet. Den erstinstanzlichen gegenüber dem Verfügungsgrund erhobenen Einwand, die Antragstellerin habe seit Überlassung der Firmware mit der e-mail vom 03.01.2011 damit rechnen müssen, dass die Antragsgegnerin die Software nutze, wiederholt die Antragsgegnerin mit der Berufungserwiderung nicht; dieser Einwand ist auch offensichtlich unbegründet, da insoweit maßgeblich grundsätzlich allein positive Kenntnis ist und der Antragstellerin der ausnahmsweise dringlichkeitsschädliche Vorwurf (grober) Fahrlässigkeit schon im Hinblick darauf nicht gemacht werden kann, dass zum Zeitpunkt der – im Übrigen anlassbezogenen - Übersendung die Zusammenarbeit und Kooperation der Parteien noch andauerte; die Antragstellerin musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin die Firmware auch nach Beendigung der Kooperation nutzen würde.
18Mit der Berufungserwiderung erhebt die Antragsgegnerin vielmehr den Einwand, dass dringlichkeitsschädlich die Durchführung des Tatbestandsberichtigungsverfahrens sei, durch das das erstinstanzliche Verfahren um mehrere Monate verzögert worden sei und durch das die Antragstellerin gezeigt habe, dass es ihr nicht eilig sei. Der Vorwurf dringlichkeitsschädlichen Verhaltens ist jedoch auch insoweit unbegründet:
19Die Stellung eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO stellt ein – auch im einstweiligen Verfügungsverfahren keinen Einschränkungen unterworfenes – zulässiges prozessuales Vorgehen dar, von dem die Antragstellerin Gebrauch gemacht hat, ohne dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ihr die Angelegenheit bzw. ihr Begehren nicht eilig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren im Streitfall „schlichtweg überflüssig“ gewesen sei, kann ihr jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als die Geltung der Präklusionsvorschriften im einstweiligen Verfügungsverfahren umstritten ist (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. 1. 2005 - 6 U 175/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. 2. 2007 - 5 U 189/06 - GRUR-RR 2007, 302, 304 - Titelseite; Urteil vom 19. 4. 2007 - 1 Kart U 5/06 - GRUR-RR 2008, 31, 32 – Exklusivitätsklausel; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. 3. 2005 - 11 U 64/04 - GRUR-RR 2005, 299, 301 - Online-Stellenmarkt; OLG Hamm, Urteil vom 11. 5. 2007 - 9 U 37/07 - OLGR Hamm 2007, 24, 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 925 Rn. 12; MünchKomm/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 925 Rn. 12; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 925 Rn. 10; Schote/Lührig, WRP 2008, 1281, 1285). Auch und gerade weil die Frage vom Senat noch nicht entschieden ist, entsprach die Stellung eines Tatbestandsberichtigungsantrages prozessualer Sorgfalt und war jedenfalls zulässig. Zeitgleich mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag, nämlich im Dezember 2014, hat die Antragstellerin das Berufungsverfahren eingeleitet und die Berufung bereits mit ihrer Einlegung begründet. Soweit das OLG Hamm in einem Urteil vom 14.11.1995 (Az. 4 U 130/95, zitiert nach juris, Rn. 4) die Dringlichkeit mit Blick auf das Verhalten im Zusammenhang mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag als widerlegt angesehen hat, ergeben sich aus den Entscheidungsgründen a.a.O. besondere, hier nicht vergleichbar zu erkennende Umstände. Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat im Streitfall gemäß § 320 Abs. 3 ZPO die Antragsgegnerin, nicht die Antragstellerin gestellt. Sonstige Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die Sache sei der Antragstellerin nicht besonders eilig, sind nicht zu erkennen und werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.
20c.
21Allgemeine Verhältnismäßigkeits- oder Unzumutbarkeitserwägungen haben daneben keinen Raum und stehen jedenfalls dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin das aus Urheberrecht begründete Begehren der Antragstellerin in einen Gesamtkontext behaupteter wechselseitiger Ansprüche und Rechtspositionen stellt, ohne etwaige Gegenansprüche auch nur im Ansatz zu konkretisieren, führt dies nicht zu Unzulässigkeit des Vorgehens der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
222.
23Ein Verfügungsanspruch besteht im geltend gemachten Umfang aus § 97 Abs. 1 UrhG.
24Danach kann derjenige, der ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
25Die Firmware ist ein nach § 69a Abs. 3 UrhG geschütztes Computerprogramm und damit ein individuelles Werk als Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung. Die Firmware ist unstreitig von der Antragstellerin entwickelt worden und mit derjenigen, die die Antragsgegnerin in ihre CPU-Module einsetzt identisch. Im Vertrieb des Sicherheitssteuerungs-Systems mit dem CPU-Modul inklusive der Firmware der Antragstellerin liegt daher eine Rechteverletzung, deren Unterlassung die Antragstellerin zu Recht begehrt.
26Das Landgericht hat einen auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der Firmware V.2.00.0 und von Controller-Modulen, soweit darin die streitgegenständliche Firmware enthalten ist, gerichteten Anspruch dem Grunde nach bejaht, diesen aber als zu weitgehend angesehen, weil zumindest hinsichtlich eines Teils der Firmware die Antragsgegnerin zur Nutzung berechtigt sei. Diese einschränkende Auffassung teilt der Senat nicht. Die Auslegung der Antragsgegnerin, die selbst mit der Berufungserwiderung den einschränkenden Ansatz des Landgerichts nur am Rande aufgreift und in erster Linie ihre erstinstanzliche Verteidigung weiterverfolgt, indem sie ein umfassendes und uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Arbeitsergebnisse aus der FuE-Kooperation reklamiert (vgl. Bl. 658 d.A.), ist weder durch die glaubhaft gemachten vertraglichen Abreden gedeckt noch bestehen entsprechende Rechte unter sonstigen Gesichtspunkten.
27Im Einzelnen:
28a.
29Schutzgegenstand des § 69a UrhG sind nach dessen Abs. 1 Computerprogramme in jeder Gestalt. Dem 7. Erwägungsgrund der Softwarerichtlinie ist zu entnehmen, dass Programme geschützt sind, unabhängig davon, ob sie als Software vorliegen oder ob sie in Hardware integriert sind (sog. Firmware) (vgl.Dreier/Schulze, 4. Auflage, § 69a Rn. 13). „Firmware“ ist Software, die in elektronische Geräte eingebettet ist. Sie ist zumeist in einem Flash- Speicher gespeichert und durch den Anwender nicht oder nur mit speziellen Mitteln oder Funktion austauschbar. Der Begriff leitet sich davon ab, das Firmware funktional fest mit der Hardware verbunden ist, was bedeutet, dass das eine ohne das andere nicht nutzbar ist. Sie nimmt eine Zwischenstellung zwischen Hardware (also den physikalischen Anteilen eines Gerätes) und der Anwendungssoftware (den ggf. austauschbaren Programmen eines Gerätes ein).
30Dass die streitgegenständliche Firmware als Werk Urheberrechtsschutz nach § 69a UrhG genießt, stellt die Antragsgegnerin ebenso wenig in Abrede wie die (alleinige) Urheberschaft der Antragstellerin. So räumt sie auf Seite 4 der Berufungserwiderung ausdrücklich ein, dass sie selbst zwar nicht an der urheberrechtsgegenständlichen Programmierung mitgewirkt habe und ihre im Rahmen der Kooperation eingebrachten Arbeitsergebnisse insoweit keine Miturheberschaft auslösen.Sie wendet vielmehr ein, dass ihre Arbeitsergebnisse und ihr Know-How die Grundlagen bzw. Voraussetzungen für die eigentliche urheberrechtlich geschützte Leistung der Antragstellerin (=Programmierung der Firmware) darstellen bzw. geliefert hätten. Dementsprechend beschreibt die Antragsgegnerin ihre Arbeitsanteile mit „Einbringung von Rückmeldungen und Kundenwünschen“, „Unterstützung in Zulassungsverfahren“ und „Anpassungsleistungen durch Know-How Transfer“. In Bezug auf die S-Bus Kompatibilität, auf die das Landgericht im Rahmen der Antragszurückweisung maßgeblich abgestellt hat, führt die Antragsgegnerin aus, dass diese nicht lediglich gesondert programmierter Teil der Firmware, sondern ein Leistungsergebnis sei, welches Grundlage/Voraussetzung dafür sei, dass die Firmware-Programme der Module untereinander funktionieren können; sie sei weder ein abspaltbarer Teil der jeweiligen Software noch als Voraussetzung für ein Funktionieren sämtlicher Software der Sicherheitssysteme hinwegdenkbar; bildlich gesprochen führten die gemeinschaftlichen FuE-Leistungen zur Grundlage/zum Plan/zur Vorlage, welche die Antragstellerin überhaupt erst befähigt und angeleitet habe, die Software in der streitgegenständlichen Form zu programmieren; hingegen sei die Programmierung die lediglich handwerkliche Ausführungen dieser Grundlagen und Anleitungen.
31b.
32Diese tatsächliche Darstellung ist im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Firmware unerheblich (aa.), begründet kein Nutzungsrecht an der Software insgesamt (bb.) und trägt auch nicht die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als zu weitgehend angesehen und den Antrag insgesamt zurückgewiesen hat (cc.):
33aa.
34Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gesetzgeber bei der Einführung des § 69 a UrhG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993, das die Richtlinie 91/250/EWG vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt hat, von der unbestrittenen Notwendigkeit ausgegangen, Computerprogrammen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Danach ist es Aufgabe der Rechtsprechung, in praxisgerechter Weise bei der Bestimmung der Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme nunmehr die Regel ist. Der Berechtigte hat grundsätzlich nur darzulegen, dass sein Programm nicht lediglich das Werk eines anderen nachahmt (vgl. BGH GRUR 2013, 509, zitiert nach juris Rn. 27 – UniBasic-IDOS). Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Das gilt auch dann, wenn unstreitig vorbekannte Komponenten in der Programmgestaltung übernommen wurden. Gegenstand des Schutzes können gemäß § 69a Abs. 2 UrhG auch die Be-, Um- und Einarbeitung vorbekannter Elemente und Formen sein (BGH, a.a.O., Rn. 28). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Computerprogramme in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, die nicht sämtlich auf eine individuelle Schöpfung des Programmierers zurückgehen müssen; so mag ein Computerprogramm in Teilen aus nichtgeschützten oder aus Bestandteilen bestehen, die der Programmierer „hinzugekauft“ und für die er eine einfache Lizenz erworben hat. In diesem Zusammenhang spricht der BGH ausdrücklich von einer tatsächlichen Vermutung, die zu Gunsten des Schöpfers eines komplexen Programms streitet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30).
35Dazu hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift hinreichend dargelegt, dass die streitgegenständliche Firmware, die die Antragsgegnerin unstreitig übernommen hat und nutzt, eine komplexe Software ist, deren Funktionen in der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters E der Antragstellerin vom 12.08.2014 im Einzelnen erläutert werden und denen die Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Damit streitet die aufgezeigte tatsächliche Vermutung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Firmware als solche; diese Vermutung wird durch die Einwendungen der Antragsgegnerin weder widerlegt noch führen diese Einwendungen zu einer Beschränkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Es ist nach den aufgezeigten Grundsätzen insbesondere unerheblich, dass die Firmware - wie es die Antragsgegnerin selbst darstellt - auf Grundlagen fußt, die nicht sämtlich auf die individuelle Schöpfung der Antragstellerin als Programmiererin zurückgehen. Selbst wenn die S-Bus-Technologie als spezielle Schnittstellentechnologie einen „gesondert programmierten Teil der Software“ darstellt, handelt es sich allenfalls um eine Komponente neben anderen, wie etwa die in der eidesstattlichen Versicherung erwähnten „Logik-Maschine“ oder den „Quervergleichstest“, die einen eigenen, möglicherweise sogar größeren Programmieraufwand und –umfang haben. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls selbst nicht behauptet, dass die Programmierleistung der Antragstellerin insgesamt lediglich banal ist oder ausschließlich das Programmschaffen oder Komponenten von ihr oder eines anderen Programmierers übernimmt; im Gegenteil stellt sie nicht in Abrede, dass jedenfalls der ganz überwiegende Teil der Programmierungsleistung der Antragstellerin zuzuschreiben ist.
36bb.
37Ein Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Firmware besteht nicht und ist vom Landgericht sowohl aus dem Kooperationsvertrag als auch aus der als Anlage AG 22 vorgelegten e-mail vom 03.01.2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, verneint worden. Die Antragsgegnerin beanstandet demgegenüber zu Unrecht, dass das Landgericht eine rein auf die Firmware des Controller-Moduls isolierte urheberrechtliche Betrachtung unter Außerachtlassung der vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen der FuE-Kooperation angestellt habe. Ein umfassendes und uneingeschränktes Nutzungsrecht für „alle Arbeitsergebnisse aus der FuE-Kooperation“ ergibt sich nicht aus den geschlossenen Verträgen und kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus sonstigen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden.
38(1)
39Es bedarf keiner über die landgerichtlichen Feststellungen hinausgehender Ausführungen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin die uneingeschränkte zukünftige Nutzung der Firmware nicht mit deren Übersendung im Zusammenhang mit der e-mail des Mitarbeiters N vom 03.01.2011 gestattet hat. Den vom Landgericht zutreffend festgestellten Hintergrund der e-mail, nämlich die Übersendung als technische Maßnahme zwecks Vereinfachung eines ansonsten aufwändigen Logistikprozesses zur Aktualisierung von bereits zuvor gelieferten CPU-Modulen, hat die Antragsstellerin durch den Inhalt der als Anlage rop 1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn E vom 12.08.2014 glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund, den die Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat, konnte und durfte auch die Antragsgegnerin die Übersendung, die sie erst in die Lage versetzt hat, die zur Unterlassung begehrte Handlung zu begehen, nicht als umfassende zukünftige Nutzungsrechtseinräumung verstehen.
40(2)
41Ein Recht zur umfassenden Nutzung der Firmware V 2.00.0. ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage 4 zur Schutzschrift vorgelegten Kooperationsvertrag der Parteien vom 24./27.07.2007 (Bl. 90 ff SS).
42Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Übertragung von Lizenzrechten gemäß Ziffer 3. des Vertrages, dessen Regelungen aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht greifen.
43Das Landgericht hat auch dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die von der Antragsgegnerin reklamierte Einräumung von umfassenden Lizenzrechten an allen Arbeitsergebnissen insbesondere nicht aus Ziffer 3. des Kooperationsvertrages ergibt. Dort verankert sind unter Ziffer 3.1. Regelungen über vorvertragliche bestehende, in der Anlage 3 (Bl. 108 Schutzschrift) ausdrückliche definierte Schutz- und Urheberrechte sowie unter Ziffer 3.2. Schutzrechte an Neuentwicklungen/alleinige und gemeinsame Arbeitsergebnisse, für die die Parteien alleine oder gemeinsam Schutzrechte anmelden dürfen und für die ggf. Lizenzrechte erteilt werden, die gemäß Ziffer 3.7. von einer ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages unberührt bleiben. Das Urheberrecht an der streitgegenständlichen Firmware fällt nicht unter Ziffer 3.1., weil diese zum einen erst im Rahmen der Kooperation entwickelt und erarbeitet wurde und weil, selbst wenn man die Firmware in ihrer Gesamtheit unter den Begriff „Technologie“ gemäß der Anlage 3 subsumiert, es sich nicht um eine ausdrücklich in der Anlage 3 benannte Technologie handelt, die „Sick Wieland für die Erweiterungsmodule zur Verfügung stellt“ und für die damit einhergehend ein kostenloses Lizenzrecht eingeräumt wird; soweit Ziffer 3.1. Absatz 2 die Möglichkeit vorsieht, die Anlage 3 bei Bedarf um weitere im Rahmen der Zusammenarbeit erforderliche Schutzrechte zu erweitern, ist dies – auch wenn man diese Erweiterungsmöglichkeit auf Urheberrechte ausdehnt - offensichtlich nicht geschehen, zumindest trägt auch die Antragsgegnerin Entsprechendes nicht vor. Das Urheberrecht an der streitgegenständlichen Firmware ist ferner nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer 3.2. erfasst, da sich diese Regelung ausdrücklich nur auf Arbeitsergebnisse/Erfindungen bezieht, die als Schutzrecht angemeldet werden können bzw. sollen. Die speziellen Regelungen - auch in Ziffer 3.2.3. des Vertrages – beziehen sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf das Ob und Wie von „Schutzrechtsanmeldungen“ und stehen daher einer Gleichsetzung mit nicht eintragungsfähigen Urheberrechten entgegen.
44(3)
45Die Auffassung der Antragsgegnerin, nach der sich der Inhalt gegenseitiger FuE-Lizenzen auf sämtliche Arbeitsergebnisse aus der Kooperation erstreckt, steht demgemäß mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Einklang. Ausgehend von der in der Berufungserwiderung aufgeworfenen Frage, wie mit den Arbeitsergebnissen zu verfahren sein soll, die angeblich nicht vom Regelungsgehalt des FuE-Vertrages erfasst sind, welche aber während und nach Beendigung der formellen Kooperation von den Parteien in die Kooperation eingebracht wurden, zur Neu-/Fortentwicklung von Produkten führten und bis heute von den Parteien genutzt werden, stützt sich die Antragsgegnerin ergänzend auf die Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung oder eine „gesamthänderische Bindung“ aller Ergebnisse der Zusammenarbeit nach dem 31.12.2008. Beide Ansätze tragen nicht und verhelfen ihrem Begehren nicht zum Erfolg:
46Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB wäre das Vorliegen einer Regelungslücke, d.h. einer planwidrigen Unvollständigkeit, die gegeben ist, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 157 Rn. 3). Grundlage für eine Ergänzung des Vertragsinhaltes ist der hypothetische Parteiwille, ohne dass die Auslegung zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen oder im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen stehen darf (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rn. 7, 8).
47Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall nicht feststellen. Die von der Antragsgegnerin reklamierte Auslegung bzgl. etwaigen Nutzungsrechten an der Firmware mag in ihrem eigenen Interesse liegen, Anhaltspunkte für einen hypothetischen übereinstimmenden Willen auch der Antragstellerin bestehen jedoch nicht, jedenfalls lässt sich das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht feststellen.
48Wie ausgeführt, sind in Ziffer 3. des Kooperationsvertrages in Verbindung mit dessen Anlage 3 die gegenseitigen Schutz- und Urheberrechte speziell, ausdrücklich und damit grundsätzlich abschließend geregelt. Der Umstand, dass die Parteien für die Zeit vor, während und nach der Kooperation konkrete Absprachen über die Beibehaltung/Begründung von Schutzrechten und die Einräumung damit einhergehender Lizenzrechte getroffen haben, schließt es grundsätzlich aus, darüber hinausgehend im Wege ergänzender Vertragsauslegung umfassende Lizenzrechte an allen Arbeitsergebnissen aus der Kooperation herzuleiten. Gegen eine Regelungslücke spricht im Übrigen auch die Regelung in Ziffer 13.5 der Lieferverträge für bestimmte Leistungsstörungen, bei deren Eintritt die Antragsgegnerin hinterlegte Unterlagen erhält, die sie zur Herstellung berechtigen.
49Einer ergänzenden Vertragsauslegung in dem von der Antragsgegnerin vertretenen Sinne steht weiterhin entgegen, dass im Rahmen der Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über „nachwirkende Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag“ bestanden. So heißt es in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen, aber von der Antragsgegnerin nicht akzeptierten „Aufhebungsvereinbarung“ (AG 35, Bl. 989 ff d.A.) – neben einem umfassenden wechselseitigen Anspruchsverzicht unter Ziffer 9. -, dass zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass im Rahmen der Zusammenarbeit keine gemeinsamen Schutz- und Urheberrechte entstanden sind und für die Firma Wieland daher keine Nutzungsrechte an derartigen Schutz- und Urheberrechten bestehen (Bl. 990 d.A.); in der letztlich unterschriebenen „Abwicklungsvereinbarung“ (Anlage AG 34, Bl. 983 ff), findet sich ein entsprechender Passus nicht, vielmehr heißt es dort in der Präambel, dass ausdrücklich nicht Gegenstand der Abwicklungsvereinbarung nachwirkende Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag sind. Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin für sich in Anspruch genommene Auslegung daher erkennbar nicht dem Willen der Antragstellerin entsprach, würde eine solche auch zu einer unzulässigen erheblichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Der in Ziffer 1. und 2. des Kooperationsvertrages geregelte Vertragszweck, namentlich die Generierung neuer Produkte, die Entwicklung S-Bus-kompatibler Module und die gegenseitige Belieferung mit diesen Modulen, wobei die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Steuerungsmodulen sowie „Sick-Erweiterungsmodulen“ und umgekehrt die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit „Wieland-Erweiterungsmodulen“ beliefern sollte und beliefert hat, ist ohne weiteres auch ohne Einräumung von Lizenzrechten an der streitgegenständlichen Firmware für die Controller-Module erreichbar. Durch die vertraglich getroffenen Regelungen wird es der Antragsgegnerin unter keinen Umständen verwehrt, bei ihr vorhandenes Know-How oder namentlich die Schnittstellentechnologie zu nutzen. Ein umfassendes zukünftiges Nutzungsrecht an der Firmware folgt daraus aber nicht.
50Aus den gleichen Gründen kann die Antragsgegnerin ihre Rechtsposition auch nicht aus einer gesamthänderischen Bindung im Rahmen einer aufgrund Zusammenarbeit entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts herleiten. Eine GbR und eine daraus folgende etwaige gesamthänderische Bindung der Firmware gemäß § 719 BGB ist ausgeschlossen, weil die Parteien in Gestalt der zwischen ihnen geschlossenen Verträge eine abschließende vertragliche Regelung über ihre Zusammenarbeit getroffen haben, aus der sich wie ausgeführt keine Nutzungsrechte der Antragsgegnerin an der Firmware zur Herstellung eigener Controller-Module ergeben. Voraussetzung einer gesamthänderischen Bindung aufgrund Zusammenschlusses in einer GbR wäre im Übrigen ein zumindest konkludenter Vertragsschluss, der zwar nicht das Bewusstsein der Gründung einer GbR, wohl aber einen über das gemeinsame Zusammenwirken hinausgehenden Rechtsbindungswilllen voraussetzt. Anhaltspunkte für einen konkludenten Vertragsschluss mit einem – über das gemeinsame Zusammenwirken hinausgehenden – Rechtsbindungswillen sind nicht erkennbar und können erst Recht nicht bezogen auf jedes aus der Kooperation hervorgegangene einzelne Arbeitsergebnis festgestellt werden.
51cc.
52Danach kann die Antragstellerin als Urheberin der Firmware aus § 97 UrhG Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks verlangen, und zwar auch im geltend gemachten Umfang. Den Einschränkungen, die das Landgericht auf Seite 11 unten/12 der Entscheidungsgründe sieht und die die Kammer zur Zurückweisung des Antrags insgesamt veranlasst haben, folgt der Senat nicht.
53Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin Urheberin der Firmware ist und ihr nach § 69b UrhG die Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an der Firmware zusteht. Zuzustimmen ist dem Landgericht - wie ausgeführt - ferner darin, dass eine Nutzungsrechtseinräumung hinsichtlich der streitgegenständlichen Firmware nicht erfolgt ist. Davon ausgehend kann die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Firmware insgesamt wie beantragt untersagen, auch wenn dieser ein Nutzungsrecht an einer einzelnen Komponente, nämlich der S-Bus-Technologie, zusteht. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass nicht ersichtlich und von der Antragsstellerin auch nicht vorgetragen sei, welcher Teil der Firmware die Kompatibilität der S-Bus-Technologie betreffe und ob es sich hierbei um einen gesondert programmierten Teil handele und wenn ja um welchen, lässt es die vom Bundesgerichtshof angenommene tatsächliche Vermutung, die zugunsten der Antragstellerin als Schöpferin der Software streitet, unberücksichtigt. Es wäre umgekehrt Sache der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegnerin darzulegen, dass das von ihr eingebrachte Arbeitsergebnis so wesentlich für die Programmierungsleistung ist, dass der Anspruch ausgeschlossen oder beschränkt ist. Sind Aktivlegitimation und die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werks wie im Streitfall gegeben, kann nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsumfang nicht beschränkt und der Anspruch insgesamt mit der Begründung versagt werden, dass der Schöpfer seinen Leistungsanteil nicht hinreichend dargelegt habe.
54III.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
56Der Senat hat sein nach Maßgabe des § 921 ZPO bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin in Höhe von 700.000,- € abhängig ist.
57Die sich aus § 921 ZPO ergebende Möglichkeit, die Anordnung oder Vollziehung der Verfügung von einer bestimmten Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängig zu machen, steht den Gerichten im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeit nach § 938 ZPO auch bei Erlass einer wettbewerblichen Unterlassungsverfügung offen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,10. Auflage, Kap. 55 Rn. 4). Es erscheint interessengerecht, diese zur Wahrung der Schuldnerbelange bestehende Möglichkeit im Grundsatz auch bei urheberrechtlichen Unterlassungsverfügungen zu eröffnen. Eine entsprechende Anordnung kommt u.a. in Betracht, wenn die Vollziehung zu schwersten Eingriffen in den Gewerbebetrieb des Schuldners (z.B. Untersagung von Produktion und der Vertrieb von Waren; Auferlegung von Kontrahierungszwang gegenüber Wettbewerbern) führt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 921 Rn. 7; KG Urteil vom 29.08.1994, Az. 25 U 5213/94, zitiert nach juris Rn 4 ff).
58Die Antragsgegnerin hat auf drohende Nachteile aufgrund eines Vertriebsverbotes für ihre Controller-Module verwiesen und den drohenden Schaden im Schriftsatz vom 08.09.2014, glaubhaft gemacht durch die als Anlage AG 24 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn T2 vom selben Tag, zuletzt auf 620.000 bis 782.000 € geschätzt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten und hat sich in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Anordnung einer Vollziehungssicherheit einverstanden erklärt.
59Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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