Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 26/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.1.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.1.2015 (28 O 431/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2014 sowie Anwaltskosten in Höhe von 597,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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