Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 195/15

Tenor

  • 1. Der rechts unterzeichende Einzelrichter des Senats überträgt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung dem Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.

  • 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22.06.2015 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom  12.06.2015 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 08.05.2015 wird der  Kostenansatz des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom 30.04.2015, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mitgeteilt als 1. Rechnung vom 04.05.2015 (Kassenzeichen X711276235128X), dahingehend abgeändert, dass unter Pos. 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70,-- €) die Gebühr Nr. 2502 GV zur HRegGebV (30,-- €) angesetzt wird.


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