Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 U 3/11

Tenor

  • 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011 – 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen.                  

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

  • 3. Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis 600,00 €.

  • 4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil wird zurückgewiesen.


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