Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 33/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2.6.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 7.5.2015 (3 O 132/15) – dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 17.7.2015 – wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und den Nichtabhilfebeschluss, die die Rechtslage zutreffend bewerten. Es sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
31.
4Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts ist unschädlich, da es von einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängt und seine Interessen damit nicht verletzt sein können. Den dahingehenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Antragsteller nur mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 8.2.2012 (19 U 26/11) entgegengetreten, in der es – was diese Klausel betrifft – allerdings lediglich um den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen einer inhaltlichen Abweichung von der Musterbelehrung ging.
52.
6Was den Beginn der Widerrufsfrist angeht, entspricht die Belehrung ebenfalls den inhaltlichen Anforderungen. Das hat der Senat bereits – zu einer inhaltlich identischen Widerrufsbelehrung – entschieden (Hinweisbeschluss vom 23.3.2015 in der Sache 13 U 168/14 = Landgericht Bonn 3 O 278/14). Daran hält er auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger angeführten Argumente fest. Insbesondere ist die Belehrung inhaltlich ausreichend verständlich und begegnet auch insoweit, als sie u.a. an den Tag des Vertragsschlusses anknüpft, keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Fristbeginns.
73.
8Hinsichtlich des Widerrufsadressaten bzw. dessen eindeutiger Bestimmbarkeit nimmt der Senat auf die vollständig überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit angesichts der Möglichkeit zur unveränderten Übernahme der angegebenen Bezeichnung diese geeignet sein soll, bei dem Verbraucher Unklarheiten hinsichtlich der Frage hervorzurufen, an wen er seine Erklärung zu richten hat.
94.
10Nichts anderes gilt für die Belehrung über die Widerrufsfolgen, die insoweit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der BGB-InfoVO entspricht und auf die beide Seiten treffenden Rechtsfolgen in zutreffender Weise hinweist. Eines gesonderten Hinweises auf eine auch die Bank treffende Wertersatzpflicht bedurfte es nicht.
115.
12Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts auch insoweit bei, als dieses eine weitere Erläuterung der nach den AGB bestehenden Schadensersatzverpflichtung im Falle der Nichtabnahme des Darlehens im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht für erforderlich gehalten hat. Bei verständiger Auslegung der entsprechenden Klausel der AGB (Ziffer 6 – und nicht erst der Widerrufsbelehrung) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schadensersatzanspruch der Bank einen wirksamen (nicht widerrufenen) Darlehensvertrag voraussetzt.
136.
14Auch soweit der Antragsteller schließlich die Möglichkeit einer Verwirrung des Verbrauchers darin sieht, dass er eine formularmäßige Erklärung zur Verbindlichkeit seines auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Antrags abgibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Für den verständigen Leser kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen anderen als denjenigen Zeitraum betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.
15Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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