Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 183/14
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 33/14) vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleur von Anlagegesellschaften aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Gemäß Zeichnungsschein vom 02.05.2005 beteiligte sich der Kläger mit einer Anlage in Höhe von 20.000,00 € an der C GmbH & Co. KG (im Folgenden: C KG). Gegenstand der Unternehmung ist das Filmgeschäft.
5Der Beklagte nahm in der Gesellschaft die Aufgabe des Treuhänders, Anteilsverwalters und Mittelverwendungs-Kontrolleurs wahr. Den Anlegern blieb die Wahl zwischen einer direkten und einer treuhänderischen Beteiligung. Der Kläger entschied sich für die Stellung des Direktkommanditisten.
6Der Gesellschaftsvertrag bestimmt auszugsweise:
7§ 15 Mittelverwendungskontrolle
81. (Ziff. 1 sieht den Abschluss des Mittelverwendungs-Kontrollvertrags vor)
92. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere: …
103. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann.
11Zusätzlich kam es zum Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs-Vertrags des Beklagten mit der Gesellschaft. Dieser sah für den Fall einer Beteiligung der Anleger als Treugeber die Haltung der Kommanditbeteiligung im eigenen Namen und für den Fall einer Direktbeteiligung die Verwaltung des Anteils durch den Treuhänder vor.
12Der daneben abgeschlossene Mittelverwendungs-Kontrollvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestimmt auszugsweise:
13§ 1
141. …
152. Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle des aufzubringenden Kapitals … zuzüglich 5 % Agio durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.
16§ 2
171. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, daß die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.
182. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offen zu legen.
193. Die Geschäftsführung ist befugt, Finanzierungsmittel … in Anspruch zu nehmen, um zeitlich auseinanderfallende Liquiditätszu- und -abflüsse zu überbrücken bzw. Produktionsfinanzierungen vorzunehmen. Gegenstand des Vertrages ist somit auch eine Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der aufgenommenen Finanzierungsmittel.
20Das für die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto wurde auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Alleiniger Zeichnungsberechtigter war der Beklagte. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung wurde auf den „Kontoinhaber“ verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter.
21Die Beitrittserklärung sah die Einzahlung auf das Konto der Gesellschaft vor. Auf den näheren Inhalt des in Ablichtung bei den Akten befindlichen Zeichnungsscheins wird Bezug genommen.
22Der Beklagte hat unter dem 13.8.2009 für seine Tätigkeit in der C KG einen Abschlussbericht erstellt, der als Anlage 1 der Klageerwiderung beigefügt ist. In dessen Zusammenfassung heißt es:
23Gemäß § 3 des Vertrages über die Kontrolle der Mittelverwendung ist die Verwendung der Mittel der Gesellschaft in der Weise pflichtgemäß erfolgt, daß die eingegangenen Verpflichtungen zur Herausbringung von Filmproduktionen entsprechend der Prospektierung sowie den Festlegungen im Gesellschaftsvertrag erfüllt wurden.
24Mit der Klage hat der Kläger vor dem Landgericht Rückzahlung der Einlage und des Agios, Ersatz des entgangenen Gewinns für eine Alternativanlage und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt.
25Die Klage hat sich im Wesentlichen auf die Ansicht gestützt, es handele sich bei dem für die Einzahlung der Einlage vorgesehenen Konto in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto. Weil Kontoinhaberin die Fondsgesellschaft und nicht der Beklagte sei, habe die Gefahr bestanden, daß die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die von den Verträgen und vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen.
26Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
271. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 23.277,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen,
282. den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der vorgenannten Beteiligung an der C -GmbH & Co. KG im Nominalwert von 20.000,00 € freizustellen,
29die Verurteilung zu Ziff. 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an den Beteiligungen an der C-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 20.000,00 €,
303. den Beklagten weiter zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.376,83 € zu zahlen,
314. festzustellen, daß sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. 3 in Annahmeverzug befindet.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er hat die Ansicht vertreten, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er hat behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt. Er hat des weiteren die Einrede der Verjährung erhoben. Zum Beginn der Verjährungsfrist hat er die Auffassung vertreten, den Anlegern habe jedenfalls aufgrund der Angabe in der Beitrittserklärung klar sein müssen, daß das Geld auf ein Konto gezahlt werde, das auf den Namen der Fondsgesellschaft lief.
35Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit Gründen versehene Berufung verfolgt das Klageziel mit dem erstinstanzlichen Antrag weiter.
36Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Teilzahlung von 220,00 € haben die Parteien der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
37Die Berufungsbegründung konzentriert sich auf die Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags, insbesondere auch auf Parallelen zu den Entscheidungen des OLG München vom 24.3.2010 - 20 U 5417/07 und 20 U 5582/08 - sowie auf die Verneinung der vom Landgericht angenommenen Verjährung.
38Im Hinweisbeschluss vom 11.08.2015 hat der Senat zu erkennen gegeben, daß seiner einstimmigen Überzeugung nach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu hat der Kläger fristgerecht Stellung genommen und neben Ergänzungen zum Sachvortrag Parallelen zu einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.02.2013 - 5 O 177/12 - und der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28.05.2014 – 16 U 72/13 – (Juris) aufgezeigt.
39Auf den näheren Inhalt des Berufungsvorbringens einschließlich der Sachanträge wird Bezug genommen.
40II.
41Die Berufung ist unbegründet. Den Anlegern steht aus dem hier alleine einschlägigen Gesichtspunkt einer Verletzung der den Beklagten treffenden vertraglichen Pflichten als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleur ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz nicht zu. Das ergibt sich aus Schutzzweckgesichtspunkten und daneben selbständig auch aus Kausalitätserwägungen.
421. Im Ansatz ist dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, daß der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt hat, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abwickelte, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet war. Daneben hat er es verabsäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. An einem Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung zweifelt der Senat letztlich nicht. Auch sieht der Senat in der durchgehend in die Zeichnungsscheine aufgenommenen Aufforderung, die Einlage auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen, weder eine Erfüllung der Hinweispflicht noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts, so daß auch die vom Beklagten einredeweise geltend gemachte Verjährung nicht eingetreten ist. Auf den Inhalt der Überweisungsträger oder sonstiger Zahlungsaufforderungen kommt es daher nicht an.
43Eine weitere tatsächliche Grundlage hat die Klageforderung nicht. Insbesondere werden fehlerhafte Verfügungen über Geldmittel dem Beklagten nicht nachvollziehbar zur Last gelegt.
442. Der Beklagte ist zur Leistung von Schadensersatz deshalb nicht verpflichtet, weil der Schutzzweck der von ihm nicht hinreichend beachteten vertraglichen Pflichten zur Verwaltung der Konten es nicht fordert, daß er den hier geltend gemachten Schaden ersetzt.
45a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Schadensersatzpflichten durch den Schutzzweck der einschlägigen Norm oder der vertraglichen Pflicht begrenzt werden. Haftung tritt nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen ein, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Dementsprechend sind Sinn und Tragweite der verletzten Vertragspflicht darauf zu untersuchen, ob der geltend gemachte Schaden durch Wahrung eben dieser Pflicht verhütet werden sollte (BGH II ZR 109/08, NJW 2010, 1279, 1282 Rn. 34; BGH VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679, 1680 Rn. 12). Solche Schadensfolgen sind nicht eingetreten.
46b) Der Kläger verlangt Ersatz seines Zeichnungsschadens (vgl. hierzu BGH III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, 1281 Rn. 33), d.h. er will so gestellt werden, als habe er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Ein Zeichnungsschaden ist indes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der dem Beklagten auferlegten Pflichten durch die Pflichtverletzung nicht vorwerfbar herbeigeführt worden.
47Der Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Konten als eigene Treuhandkonten auf seinen Namen einzurichten und für Zahlungsvorgänge ausschließlich seine Verfügungsmacht vorzusehen. Der Schutzzweck der Pflicht war darauf gerichtet, Zugriffe Dritter auf das für Einzahlungen der Anleger vorgesehene Konto zu verhindern.
48Durch die Verletzung dieser Pflicht hat er das Risiko geschaffen, daß die Geschäftsführung der Gesellschaften aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu dem kontoführenden Kreditinstitut die Zeichnungsberechtigung des Beklagten beendete und selbst Verfügungen über die angelegten Gelder traf. Des weiteren entstand die Gefahr von Pfändungen, die von Gläubigern der Gesellschaften in die Kontoforderungen ausgebracht werden konnten. Bei Einrichtung der Konten alleine auf den Beklagten wären diese Risiken nicht entstanden.
49Andererseits lag eine Verwirklichung der aufgezeigten Risiken fern. Eine nachhaltige Gefährdung des mit der Vertragskonstruktion verfolgten Sicherungskonzepts lag nicht vor.
50Die Mittelverwendungskontrolle war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und tragender Bestandteil eines in den Prospekten hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Daneben bestand ein Mittelverwendungs-Kontrollvertrag. In allen Gesellschaften kam es zum Abschluss von Treuhandverträgen.
51Die Geschäftsleitung hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit auch in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch war ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert wurden, die mit der von ihm zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht in Einklang standen.
52Durch die damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdete, alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten unterscheidet sich die vorliegende Sache von denjenigen, die vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH III ZR 109/08, NJW 2010, 1279) und etwa vom Oberlandesgericht München (vgl. OLG München 03.02.2009, 5 U 2760/08; 21.04.2009, 5 U 4626/08, juris) sowie vom OLG Frankfurt/Main (28.05.2014 – 16 U 72/13 –) zu entscheiden waren, grundlegend. Dort nämlich bestand jeweils von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter, von welcher auch Gebrauch gemacht wurde. Das dem Treuhänder in diesen Fällen vorzuwerfende Fehlverhalten wog erheblich schwerer, weil er seine Tätigkeit in ein von Anbeginn an grundlegend gestörtes Sicherungskonzept hinein aufgenommen hatte, wohingegen in der vorliegenden Sache diese Gefahr nur in einem wesentlich geringeren Umfang bestand.
53Die in § 1 Ziff. 2 und § 2 Ziff. 3 des Mittelverwendungs-Kontrollvertrags getroffenen Regelungen haben auf die Gewichtung der dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzung keinen Einfluss. Mag auch die Verpflichtung des Beklagten in § 1 Ziff. 2 auf die Dauer der Gesellschaft festgeschrieben worden sein, so konzentrierte sie sich doch auf die Überwachung der Verwendung des eingezahlten Kapitals, mithin genau auf die Pflicht, die der Beklagte abgesehen von der vertragswidrigen Kontoeröffnung durch Vereinbarung seiner ausschließlichen Unterschriftsberechtigung erfüllt hat. Die Erweiterung der Überwachungspflicht auf Finanzierungsmittel in § 2 Ziff. 3 hat ebenfalls keine Relevanz, da der durch die Unterschriftsberechtigung geschaffene Sicherheitsstandard auch im Hinblick hierauf der gleiche blieb.
54Die hier zu entscheidende Sache liegt den vom Bundesgerichtshof ebenfalls behandelten Fällen der bloßen Risikoerhöhung (BGH III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3293 Rn. 24) und der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck (BGH III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, 1282 Rn. 34) näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf den Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht wurde. Dort lag durchgehend eine von Anbeginn an nachhaltig wirkende, schwerwiegende Einschränkung des Schutzkonzepts vor, wohingegen letzteres in den hier zu entscheidenden Fällen, wie dargelegt, grundsätzlich wirksam war.
55Angesichts dessen hätte die Zuerkennung des Zeichnungsschadens eine zu große, vom Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht nicht mehr geforderte Tragweite. Die denkbare Verwirklichung von Risiken konnte auch im Umfang nicht erlaubter Zugriffe auf das vom Beklagten verwaltete Konto durch eine auf deren Umfang begrenzte Ersatzleistung rückgängig gemacht werden. Nimmt man etwa an, es sei abweichend von der alleine dem Beklagten zustehenden Zeichnungsbefugnis zu einem vertragswidrigen Zugriff auf das Konto gekommen oder ein Gläubiger hätte eine Pfändung ausgebracht, die der Beklagte in Erfüllung seiner Kontrollpflichten an sich nicht hätte bedienen dürfen, erschiene es angesichts des bereits dargelegten Schutzzwecks und der eher geringen Intensität seiner Missachtung sachgerechter, den Ersatzanspruch gegen den Beklagten auf den Ausgleich des konkret eingetretenen Nachteils zu beschränken, als alleine wegen des bestehenden Risikos sachwidriger Zugriffe die Rückabwicklung der Kapitalanlage zu eröffnen. Kam es im Extremfall aufgrund solcher Zugriffe zu einem Scheitern der Gesellschaft, stand der Anlegern ein Ersatzanspruch im Umfang des Zeichnungsschadens zweifelsfrei zu. Ihre Belange blieben für diesen Fall also umfassend gewahrt.
56Dementsprechend haftet der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflichten.
573. Nach allem hatte der Kläger äußerstenfalls einen – im Sachvortrag ohnehin nicht näher dargelegten und daher auch nicht hilfsweise zum Streitgegenstand gemachten – Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben.
58Unstreitig hat der Beklagte, wie der für die Gesellschaft vorgelegte Abschlussbericht vom 13.8.2009 zeigt, seine Tätigkeit als Mittelverwendungs-Kontrolleur beendet, indem er die eingezahlten Einlagen dem Geschäftsbetrieb zuführte. Fehler bei der Weiterleitung der Gelder sind ihm nicht anzulasten. Damit halten der Kläger und alle übrigen Anleger nunmehr Anteile, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines fehlerfrei eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheidet.
594. Aus dem gleichen Gesichtspunkt ist ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, daß die Haftung des Beklagten für einen Zeichnungsschaden bejaht wird.
60Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Anspruch auf Ersatzleistung für den Zeichnungsschaden mit dem Erwerb der Kapitalanlage. Tragender Grund der Rechtsfolge ist der Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Anlegers (BGH III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, 1282 Rn. 34; BGH III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 23 f.). Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbleibender Information hierüber erwirbt der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht erwerben wollte, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579, 1580).
61Die hierauf aufzubauende Differenzhypothese führt vorliegend zu dem Ergebnis, daß der Kläger wie auch die übrigen Anleger Anteile in Händen halten, für deren Wert das in der Aufnahme der Tätigkeit auf vertragswidrig geführten Konten liegende Verhalten des Beklagten nicht ursächlich war. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung von Treuhandkonten alleine auf den Namen des Beklagten wäre die Lage des Unternehmens nicht anders, als sie sich nunmehr darstellt. Anhaltspunkte für eine andere Entwicklung des tatsächlichen Geschehens sind nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
62Wenn man annimmt, bei dem vorstehend dargelegten Gedankengang handele es sich um einen Fall der überholenden Kausalität oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens, gilt das gleiche. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und den von den Anlegern erlittenen Vermögensnachteilen ist auch dann nicht gegeben. Im Fall der überholenden Kausalität lässt eine Reserveursache den Zurechnungszusammenhang entfallen (vgl. BGH V ZR 140/59, NJW 1961, 553, 554; BGH IX ZR 94/03, NJW 2006, 2767, 2768 f. Rn. 21). Gleiches gilt für das rechtmäßige Alternativverhalten (näher Staudinger-Schiemann § 249 Rn. 102; MüKoBGB-Oetker § 249 Rn. 215, jeweils mwN). Soweit in die hierauf aufbauenden Erwägungen Schutzzweckgedanken einfließen, wird auf die Entscheidungsgründe zu Ziff. 2 Bezug genommen.
63III.
64Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
65Die Berufung ist im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, weil sich ihre Unbegründetheit dem Sachkundigen zweifelsfrei erschließt. Der vorliegend gebotene Aufwand an Sachprüfung und Argumentation hat eine prägende Ursache darin, daß insgesamt 21 parallel laufende Berufungen verschiedener Anleger mit im Detail voneinander abweichender vertraglicher Ausgangslage – die Serie betrifft insgesamt 5 verschiedene Anlagegesellschaften - zu bearbeiten waren; der jeweils einzelne Fall ist demgegenüber leicht zu erfassen. Ohne Einfluss ist zudem die Tatsache, daß der Senat in den beiden ältesten Verfahren der Serie (18 U 133 und 183/14) anfangs auch Verjährung als denkbaren Lösungsweg angesehen hat. Im Kern ist er bei den anfangs schon tragenden Erwägungen geblieben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung durch Urteil. Der Senat orientiert sich in allen tragenden Erwägungen an Rechtsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits erarbeitet worden sind. Divergenzen zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bestehen nicht. Insbesondere die erörterten Urteile der Oberlandesgerichte München und Frankfurt/Main hatten andere, vom vorliegenden verschiedene Sachverhalte zum Ausgang. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten, da die hier einschlägigen Rechtsfragen im Wege der schriftlichen Stellungnahme hinreichend erörtert werden konnten.
66IV.
67Der Senat verrechnet die der Erledigungserklärung zugrunde liegende Teilzahlung nach § 366 Abs. 2 BGB auf die gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 aufgelaufenen Zinsen. Da die mit der Klage verfolgten Ersatzansprüche nicht bestehen, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als sich die Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien erledigt hat.
68Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 91a ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
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