Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 48/15

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 294/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.750,00 EUR festgesetzt.


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