Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 251/15
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. September 2015 sowie die Revision des Angeklagten sind damit gegenstandslos.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift den Verfahrensgang wie folgt zutreffend zusammengefasst:
4„Das Amtsgericht Bonn hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 31.03.2015 (Bl. 125 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 10.04.2015 (Bl. 144 d. A.) – 705 Ds 256/14 – wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.05.2014 – 703 Cs 150/14 – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall mit Waffen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten (Bl. 145 d. A.) hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn mit Urteil vom 09.09.2015 – 25 Ns 75/15 - (Bl. 169, 169R d. A.) gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, ohne objektiv ausreichend entschuldigt zu sein.
6Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2015, eingegangen beim Landgericht Bonn am selben Tag (Bl. 170 f. d. A.), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig – für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags – Revision eingelegt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, der Angeklagte sei krankheitsbedingt verhindert gewesen, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen, da er am 06.08.2015 stationär im Universitätsklinikum C aufgenommen worden sei, wo er sich – über die Berufungshauptverhandlung hinaus – nach wie vor aufhalte.
7Mit Beschluss vom 25.09.2015 hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - 25 Ns 75/15 - den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 09.09.2015 als unzulässig verworfen (Bl. 180 ff. d. A.) und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
8Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.10.2015, per Telefax bei dem Landgericht Bonn eingegangen am 05.10.2015 (Bl. 185 d. A.), hat der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 30.09.2015 zugestellten (Bl. 186 d. A.) Beschluss vom 25.09.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, die unbegründet geblieben ist.“
9II.
101.Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegte und daher zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages hat auch in der Sache Erfolg.
11Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
12Nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, in der Berufungshauptverhandlung anwesend zu sein. Der Begriff der „genügenden Entschuldigung“ darf dabei nicht eng ausgelegt werden. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem prozessualen Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht (vgl. BGHSt 17, 391 [397]; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] m. w. Nachw.). Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung der Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (SenE v. 10.12.2010 - III-1 Ws 159/10 -; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] = VRS 100, 351 [352 f.] = NZV 2001, 272).
13Demgemäß begründet eine Erkrankung einen Entschuldigungsgrund, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 77/09 - = VRS 118, 182; BayObLG NStZ-RR 2003, 87).
14Gemessen an diesen Maßstäben hat der Angeklagte sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt.
15Der Angeklagte hat mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin des Verteidigers, deren Inhalt durch das von dem Vorsitzenden der 5. kleinen Strafkammer im Freibeweisverfahren durchgeführte Telefongespräch mit einem Pfleger des Universitätsklinikums C gestützt wird, hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich durchgängig vom 06.08.2015 bis zum 23.09.2015 in stationärer Behandlung befunden hat. Zwar ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der 5. kleinen Strafkammer eine konkrete Diagnose, da die Mitarbeiter des Universitätsklinikums keine Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten erteilen wollten. Auch wird in der Rechtsprechung gefordert, dass sich bei Vorlage eines Attestes daraus Art und Schwere der Erkrankung ergeben müssen (vgl. OLG Köln [2. StrafS] B. v. 10.12.2008 ‑ 2 Ws 613/08 ‑ = NStZ-RR 2009) und zudem detailliert darzulegen ist, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Angeklagten vorlag und ihn am Erscheinen hinderte (vgl. OLG Köln [2. StrafS] B. v. 29.10.2010 ‑ 2 Ws 703 u. 705/10). Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung sind an den Nachweis der Unzumutbarkeit des Erscheinens allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht aus Sicht der Klinikärzte Anlass, einen Patienten mehrtägig stationär aufzunehmen - und sei es nur zur Überwachung und Abklärung des Krankheitsbildes -, ist es ihm grundsätzlich nicht zumutbar, das Krankenhaus zu verlassen, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. dazu SenE v. 12.03.2013 - III-1 Ws 21/13 - und auch OLG Jena B. v. 12.04.2006 - 1 Ws 82/06 -, zitiert nach juris). Denn er darf sich in aller Regel auf die ärztliche Einschätzung bezüglich der Erforderlichkeit seiner klinischen Beobachtung und/oder Behandlung verlassen. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn allein aufgrund nicht objektivierbarer Angaben des Angeklagten nur eine kurzfristige Aufnahme erfolgt (vgl. dazu SenE v. 05.03.2003 - 1 Ws 24/03 -) und sich der Verdacht der Vortäuschung von (simulierten) Beschwerden aufdrängt, bedarf im vorliegenden Fall aufgrund einer stationären Behandlung von 1 Monat und 17 Tagen keiner Erörterungen, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die dazu Anlass geben könnten.
16Der Senat weist ledig der Vollständigkeit halber darauf hin, dass entscheidungserhebliche Beurteilungsgrundlage nicht das Vorliegen einer durch das Krankheitsbild verursachten Verhandlungsunfähigkeit ist. Der Entschuldigungsgrund ist (allein) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Teilnahme an der Hauptverhandlung zu würdigen (SenE v. 12.03.2013 - III-1 RVs 21/13).
172.
18Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 473 Abs. 7 StPO und bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.
193.
20Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung, über die gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO vorab zu befinden war, ist das Verwerfungsurteil vom 9. September 2015 beseitigt und die Revision gegenstandslos (SenE v. 25.04.2002 - Ss 38/02 -), was lediglich aus Klarstellungsgründen im Tenor aufgeführt ist.
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Referenzen
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