Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 11/16
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 12.01.2016 wie folgt zusammengefasst:
4„Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2015 - 585 Ls 93/11 - unter Freispruch im Übrigen wegen neun Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie einem Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden (Bl. 133 f., 141 ff. d. A.).
5Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2015, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, (Sprung-)Revision eingelegt (Bl. 136 d. A.). Nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 11.06.2015 (Bl. 161 d. A.) hat der Angeklagte das Rechtsmittel mit weiteren anwaltlichen Schriftsätzen vom 12.06.2015 und 15.06.2015 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 162 ff., 166 ff. d. A.). Der Zeitpunkt des Eingangs der Schriftsätze bei Gericht ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil mit Schreiben vom 11.05.2015 - eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag - Berufung eingelegt (Bl. 135 d. A.) und diese mit weiterem Schreiben vom 18.08.2015 auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt (Bl. 190 d. A.).
6In der Berufungshauptverhandlung vom 21.09.2015 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln - 151 Ns 113/15 - hat der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift die Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt (Bl. 197 f. d. A.). Die Staatsanwaltschaft hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, beantragt (Bl. 197 d. A.). Die Sprungrevision des Angeklagten hat in den Anträgen keine Erwähnung gefunden.
7Das Landgericht Köln hat am 21.09.2015 folgendes Urteil verkündet (Bl. 198 f., 204 ff. d. A.): „Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2015 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. ...“
8Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete (Bl. 195, 198 d. A.) Urteil hat der Angeklagte mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 25.09.2015 Revision eingelegt (Bl. 201 d. A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 29.09.2015 (Bl. 228 d. A.) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 30.09.2015, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 229 ff. d. A.).“
9Darauf nimmt der Senat Bezug.
10II.
11Die Revision begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat bereits mit der Sachrüge insofern (vorläufigen) Erfolg, als sie gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
12Das Berufungsurteil hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es verstößt gegen das Gebot, den Prozessgegenstand mit der verkündeten Urteilsformel erschöpfend zu erledigen (vgl. SenE v. 04.01.2008 – 82 Ss 180/07).
13Die Sprungrevision des Angeklagten vom 11.05.2015 war gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Berufung zu behandeln. Sie genügte den gemäß § 335 Abs. 3 S. 2 StPO gleichwohl zu beachtenden Zulässigkeitsanforderungen der §§ 344 ff. StPO. Insbesondere ist ungeachtet der Tatsache, dass sich der Eingang der Revisionsbegründungsschriften mangels Eingangsvermerks des Gerichts nicht feststellen lässt, von einer rechtzeitigen Revisionsbegründung im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO auszugehen. Denn ein eingelegtes Rechtsmittel kann wegen Fristversäumung nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn feststeht, dass es verspätet ist; anderenfalls gilt das - wie hier - zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als rechtzeitig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. A., § 261 Rn. 35 m.w.N.). Liegen damit mehrere - zulässige - Berufungen über eine Tat desselben Angeklagten vor, kann ein Rechtsmittel (teilweise) begründet, das andere unbegründet sein. Da über die mehreren Berufungen einheitlich zu entscheiden ist, muss die unbegründete Berufung mit Kostenentscheidung verworfen werden, auf die begründete im selben Urteil eine ebenfalls mit Kostenentscheidung versehene neue Sachentscheidung ergehen (vgl. Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 328 Rdnr. 6).
14Diesen Anforderungen wird das in der Hauptverhandlung verkündete Urteil der Strafkammer nicht gerecht. Ausweislich des Urteilsausspruchs und der Urteilsgründe ist ausschließlich eine Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber (auch) eine Entscheidung über die gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Berufung zu behandelnde Sprungrevision des Angeklagten ergangen. Die Strafkammer hat lediglich über die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft entschieden. Die vom Angeklagten mit seinem Rechtsmittel begehrte Überprüfung des Schuldspruchs ist damit nicht erfolgt.
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Referenzen
- StPO § 335 Sprungrevision 3x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 1x
- 585 Ls 93/11 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- 151 Ns 113/15 1x (nicht zugeordnet)
- 82 Ss 180/07 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 344 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)