Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 52/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.3.2015 (21 O 295/14) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren die Feststellung, dass der zwischen ihnen und der Beklagten im April 2008 geschlossene Darlehensvertrag durch den am 3.1.2014 erklärten Widerruf beendet worden ist. Sie berufen sich darauf, dass die zum Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und daher nicht geeignet gewesen sei, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Sie weise mehrere inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, bei ihnen Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen.
4Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.3.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), antragsgemäß verurteilt und festgestellt, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages hätten, nachdem sie ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen hätten. Die gesetzliche Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie sei geeignet, Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist hervorzurufen. Die Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ könne aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Frist bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Beklagten erfüllt seien. Zudem fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
5Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Bereits der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33 / 08) sei nicht zu folgen. Jedenfalls aber könne eine ihr nachteilige Entscheidung im vorliegenden Fall nicht unter Bezugnahme auf dieses Urteil begründet werden, weil sich der vorliegende Sachverhalt von der der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fallgestaltung deutlich unterscheide. Im vorliegenden Fall werde aus der verwendeten Formulierung hinreichend deutlich, dass Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist der Erhalt entweder einer Vertragsurkunde oder eines Vertragsantrags des Verbrauchers sei. Mehr sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu fordern. Eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen habe es zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages nur im Bereich von Haustürgeschäften bedurft. Deshalb sei die Rechtsauffassung des Landgerichts auch insofern fehlerhaft.
6Die Beklagte beantragt,
7das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.3.2015 (21 O 295/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
8Die Kläger beantragen,
9die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
10Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die von der Beklagten dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur Frage der an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
12II.
13Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Abweisung der Klage. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Daher stehen den Klägern die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der ursprüngliche Darlehensvertrag hat sich nicht infolge des Widerrufs vom 3.1.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, denn den Klägern stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das sie hätten ausüben können.
14Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 8.12.2004 und dem 10.6.2010 geltenden, hier maßgeblichen Fassung begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Unstreitig haben die Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt. Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wurde.
15Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
16Zwar kann sich die Beklagte – wie die Kammer richtig entschieden hat – im vorliegenden Fall nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) berufen, weil sie das in der BGB-Info-VO zur Verfügung gestellte Muster in mehrfacher Hinsicht abgeändert hat.
17Das Abweichen vom Muster allein führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Einzelprüfung ergibt, dass den in § 355 BGB a.F normierten kommenden Anforderungen entsprochen worden ist. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17 f). Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist richtig zu informieren. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Belehrung der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte den Klägern die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 6.12.2011 – XI ZR 401/10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.3.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16 f, BGH Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18 f).
18Die den Klägern erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
19Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, dass ein durchschnittlicher Kunde – wie das Landgericht meint – aus der streitgegenständlichen Belehrung herleiten könne, für den Fristbeginn genüge bereits der Erhalt eines Vertragsantrages der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbestimmte Artikel „einer“ besagt gegenüber dem bestimmten Artikel „der“ lediglich, dass es sich um „eine“ – von in der Regel mehreren – Vertragsurkunden handelt. Er ändert aber nichts daran, dass sich der unbestimmte Artikel auf eine Vertragsurkunde bezieht, mit der grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt „Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift … Ihres Vertragsantrags (Unterstreichungen durch den Senat)“ – also des Antrags des Darlehensnehmers – abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33 / 08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag (Unterstreichung durch den Senat) oder einer Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „Ihres Vertragsantrags“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt.
20Die Kläger haben die Belehrung unmittelbar anläßlich ihrer Unterzeichnung des Darlehensvertrages in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 21.4.2008 als Ereignistag ankommen konnte. Auch insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 22.4.2008 zwei Wochen lief. Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden
21Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Selbst wenn das aber so wäre, wäre die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung dennoch nicht als fehlerhaft anzusehen. Sie entspricht nämlich – insoweit wörtlich und im Übrigen inhaltlich – der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (08.12.2004 bis 10.06.2010), in der es heißt: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde (Unterstreichung durch den Senat), der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde“. Den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung ist damit im vorliegenden Fall Genüge getan. Dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der gesetzlichen Vorschrift nicht insgesamt wörtlich entspricht, spielt keine Rolle. Auf eine vollständige und wörtliche Übernahme kommt es nur an, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sich der Darlehensgeber auf den durch die Anl. 2 zu § 14 BGB-Info-VO vermittelten Vertrauensschutz berufen will.
22Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste daher zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rdn. 14). Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2008 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85). Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2008 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen, hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand. Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
23Vor diesem Hintergrund genügt der in der Belehrung enthaltene Hinweis, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (Zinsen) herauszugeben sind, den gesetzlichen Anforderungen, denn damit sind jedenfalls die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien – nicht nur des Darlehensnehmers – umschrieben. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ auch eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs für den Fall einer nicht, teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand möglichen Rückgewähr der empfangenen Leistung vorsieht. Die Belehrung, ist in diesem Fall Wertersatz zu schulden für sich genommen nicht falsch und daher nicht geeignet, den Verbraucher, der weiß, dass er eine Geldleistung empfangen hat, zu verwirren.
24Auch die weiteren gegenüber der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Die Verwendung des Ausdrucks „ein Exemplar“ ist nicht zu beanstanden; sie kann insbesondere nicht zu Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen. Auch die am Ende der Widerrufsbelehrung verlangte Bestätigung des Erhalts der Belehrung ist rechtlich bedenkenfrei (BGH XI ZR 33/08, juris-Tz 18), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat..
25Das Urteil des Landgerichts war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuändern. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
26Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 110.000 €.
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