Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 189/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 102/14 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Rentenversicherungsvertrags erledigt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.201,47 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 € zu erbringen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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