Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 69/15
Tenor
I.
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 3/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e:
2I.
31.
4Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
5Das Landgericht hat die Beklagte vielmehr zu Recht zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden festgestellt, wobei klarzustellen ist, dass sich die Feststellung auf sämtliche materiellen Schäden sowie zukünftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezieht. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat mit Ausnahme der Ausführungen des Landgerichts zu der im Ergebnis zutreffend bewerteten Verjährungsfrage, auf die im Folgenden näher einzugehen sein wird, zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
6a)
7Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht den Gutachten der radiologischen Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. habil. S [schriftliches Gutachten vom 10. Oktober 2013 (Bl. 130 – 137 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 4. Juni 2014 (S. 3, 6 – 8 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 4. Juni 2014 , Bl. 196 ff., 198, 201 – 203 d. A.)] und des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. L [schriftliches Gutachten vom 14. September 2014 (Bl. 223 – 243 i. V. m. 243 a, 243 b d. A.)]. Das Gutachten des Radiologen Dr. S überzeugt den Senat nicht zuletzt deshalb, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen der Gutachterkommission Prof. Dr. S2 [schriftliches Gutachten vom 30. August 2008 in dem Verfahren gegen den Streithelfer der Klägerin und zwei weitere Behandler (SH I)] sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzu kommt, dass das Gutachten mit den Feststellungen der Gutachterkommission in ihren Bescheiden zu dem Verfahren gegen den Streithelfer der Klägerin und zwei weitere Behandler [Bescheide vom 26. Februar 2009 und vom 19. November 2009 (beide in SH I)] und in ihrem Bescheid zu dem Verfahren gegen die Beklagte [Bescheid vom 26. Mai 2010 (Anl. K 14, Bl. 71/72 d. A. sowie in SH I] sowie mit den Feststellungen des Sachverständigen der Gutachterkommission Prof. Dr. S2 übereinstimmt. Ferner trägt zur Überzeugungskraft des Gutachtens des Dr. S bei, dass Prof. Dr. L aus seiner orthopädisch-sachverständigen Sicht die Feststellungen des Radiologen Dr. S klar bestätigt hat. Dabei überzeugt auch das Gutachten des Prof. Dr. L den Senat, weil auch er sein Gutachten umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet hat und dabei die Krankenunterlagen und den Akteninhalts im Übrigen einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen der Gutachterkommission Prof. Dr. S2 [schriftliches Gutachten vom 30. August 2008 in dem Verfahren gegen den Streithelfer der Klägerin und zwei weitere Behandler (SH I)], der genannten Bescheide der Gutachterkommission und des Gutachtens des Sachverständigen der Haftpflichtversicherung eines der Behandler [schriftliches, im Auftrage der B Versicherung erstattetes Gutachten des Dr. G vom 23. September 2010 zu den Folgen der Behandlungsverzögerung um mindestens vier Monate] sorgfältig ausgewertet und die Ergebnisse seiner eingehenden Untersuchung der betroffenen Patientin, der am 27. August 1993 geborenen Tochter der Klägerin Q, berücksichtigt hat. Zudem ist Prof. Dr. L dem Senat aus einer Reihe anderer Arzthaftungsprozesse als herausragend qualifizierter und stets sorgfältig und abgewogen urteilender Sachverständiger bekannt. Gegen das Gutachten des Prof. Dr. L sind bereits in erster Instanz von beiden Parteien Einwendungen nicht erhoben worden.
8b)
9Aufgrund der in dieser Weise überzeugend begründeten und mit den Feststellungen der Gutachterkommission übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. S und Prof. Dr. L geht auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass die MRT-Untersuchung der Tochter der Klägerin vom 30. Mai 2006 im Hause der Beklagten zwar medizinisch indiziert war und korrekt durchgeführt worden ist, und dass der Radiologe Dr. Q2 im Hause der Beklagten die aus der MRT-Aufnahme ersichtlichen Befunde korrekt und umfassend beschrieben hat, dass Dr. Q2 aber in seinem Arztbrief vom 12. Juni 2006 zu der MRT-Untersuchung vom 30. Mai 2006 im Rahmen der Befundbeschreibung eine fehlerhafte radiologische Beurteilung der Befunde vorgenommen hat, und dass es insbesondere als Behandlungsfehler zu bewerten ist, dass er in diesem Arztbrief mitgeteilt hat: „…insbesondere kein Hinweis für eine Osteoepiphysenlösung“ sowie „…aktuell kein Beleg für eine Osteoepiphysenlösung“. In der Bewertung, dass diese Formulierungen in dem Arztbrief trotz des Umstandes, dass darin die Befunde korrekt und umfassend beschrieben worden sind, als behandlungsfehlerhaft anzusehen sind, sind sich alle in dem vorliegenden Streitfall tätig gewordenen Sachverständigen einig, wobei sie ihre Bewertung jeweils überzeugend begründet haben. Sämtliche Sachverständigen sind auch zu der Feststellung gelangt, dass dieser Behandlungsfehler für die Behandlungsverzögerung um vier Monate und die dadurch verursachten erheblichen gesundheitlichen und sonstigen, geltend gemachten Beeinträchtigungen der Tochter der Klägerin ursächlich geworden ist. Denn alle Sachverständigen gehen – jeweils mit überzeugender Begründung – davon aus, dass die fehlerhafte Formulierung in dem genannten Arztbrief des Dr. Q2 dazu geführt hat, dass die Behandler Dr. L2, Dr. H und Dr. F die beginnende Epiphysenlösung verkannt und die gebotene Behandlung monatelang nicht in Angriff genommen haben, wobei diese Behandlungsverzögerung nach den überzeugend begründeten und von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Prof. Dr. L zu den von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen ihrer Tochter geführt hat.
10Die Feststellungen der Sachverständigen Dr. S und Prof. Dr. L überzeugen den Senat. Und sie werden von der Beklagten auch nicht mit hinreichender Substanz angegriffen.
11Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht die Feststellung des Gerichtssachverständigen, dass der umstrittene Befund medizinisch nicht fehlerhaft gewesen sei, vollständig ignoriert habe, ist dies ebenso unverständlich wie aktenwidrig. Denn das Landgericht hat sich mit dem von den Gerichtssachverständigen festgestellten Umstand, dass Dr. Q2 zwar die Befunde korrekt und umfassend beschrieben, aber eine fehlerhafte radiologische Bewertung dieser Befunde vorgenommen hat, eingehend auseinandergesetzt und ist zudem der Frage nachgegangen, ob eine möglicherweise korrekte mündliche Erläuterung der Befunde in einem Telefonat des Dr. Q2 mit dem Behandler Dr. L2 und/oder eine möglicherweise korrekte und angemessen ausführliche Sicherungsaufklärung gegenüber der Klägerin bzw. ihrer Tochter dazu führen könnte, dass die radiologische Bewertung der Befunde aus der MRT-Untersuchung am 30. Mai 2006 nicht als haftungsbegründender Fehler bewertet werden kann. Dies dürfte aus der vom Landgericht gegebenen Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall sein, wobei diese Frage allerdings letztlich dahinstehen kann. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat aus den zutreffenden und von ihr nicht angegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung weder ihre Behauptungen zu dem Inhalt des Telefonates zwischen Dr. Q2 und Dr. L2 noch ihre Behauptungen zu einer Sicherungsaufklärung der Klägerin bzw. ihrer Tochter beweisen können.
12Zu Unrecht greift die Beklagte das angefochtene Urteil auch mit dem Vorwurf an, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass die Tochter der Klägerin und die sie behandelnden Ärzte die Empfehlung der Berufungsklägerin zur Vorstellung zu einer zeitnahen Kontrolluntersuchung nicht beachtet hätten. Denn das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung angemessen eingehend mit der fraglichen Passage in dem Arztbrief der Beklagten, die im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegeben ist, auseinandergesetzt und ist dabei mit zutreffender und von der Beklagten nicht angegriffener Begründung zu der Feststellung gelangt, dass in dem Arztbrief eine Wiedervorstellung in vier Wochen nicht definitiv angeraten, sondern lediglich vage und vorbehaltlich der weiteren Entwicklung angesprochen worden sei, und dass damit keine laienverständliche Warnung und Aufforderung, unbedingt in vier Wochen wiederzukommen, ausgesprochen worden sei.
13c)
14Ohne Erfolg stellt sich die Beklagte auch auf den Standpunkt, dass das Landgericht in der Sache falsch entschieden und zu Unrecht angenommen habe, dass die Beklagte als Erbringerin der ihr zugewiesenen diagnostischen Leistungen für die Behandlungsfehler der anderen beteiligten Ärzte haften müsse. Denn die Beklagte haftet für die Fehler im Rahmen ihrer diagnostischen Leistungen und die Folgen, die durch diese Fehler verursacht worden sind, wobei sich lediglich die Frage stellen kann, ob im Hinblick auf die möglichen Behandlungsfehler der Behandler von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs ausgegangen werden kann. Dies ist indes aus den zutreffenden und von der Beklagten nicht angegriffenen Gründen von S. 13 der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.
15Die Frage der Fehlerfolgen und des Haftungsumfanges sowie – auf einen Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hin – die Frage nach der Unterbrechung des Kausalverlaufs waren im Übrigen nach dem Akteninhalt und insbesondere auch ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 4. Juni 2014 Gegenstand der Erörterung [S. 11 des Protokolls vom 4. Juni 2014, Bl. 196 ff., 206 d. A.] und offenbar auch Gegenstand der Auseinandersetzung im Rahmen der Vergleichsbemühungen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den Haftungsumfang um eine Überraschungsentscheidung handele, weil das Landgericht zu keiner Zeit darauf hingewiesen habe, dass es eine Haftung der Beklagten „für die Behandlungsfehler der anderen beteiligten Ärzte“ in Betracht ziehe, nicht nachvollziehbar und auch aktenwidrig. Und es erschließt sich auch nicht, inwiefern das Landgericht dafür verantwortlich sein könnte, dass die Beklagte nicht bereits in erster Instanz dem Arzt Dr. L2 mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, den Streit zu verkündet hat; denn entgegen der bei der Beklagten offenbar bestehenden Vorstellung hätte für sie bereits in erster Instanz die Veranlassung und die Möglichkeit für eine solche Streitverkündung bestanden.
16d)
17Das Landgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind.
18Die für die fraglichen Ansprüche maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren [§ 195 BGB] war bei Erhebung der Klage, die per Fax bei Gericht am 30. Dezember 2011 eingereicht und im Sinne von § 167 ZPO demnächst im Januar 2012 zugestellt worden ist [vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen auf S. 7 unten der angefochtenen Entscheidung], noch nicht abgelaufen, weil sie erst mit dem Schluss des Jahres 2009 begonnen hat zu laufen mit der Folge, dass sie – auch ungeachtet des Verfahren vor der Gutachterkommission in Bezug auf die Beklagte und die dadurch bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist – erst mit dem Schluss des Jahres 2012 abgelaufen wäre:
19Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB setzt bei Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler voraus, dass der Betroffene Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt hat, aus denen sich für einen medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde bzw. untersuchende Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren [vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2001, 855, Juris-Rn. 11 m. v. w. N. – st. Rspr. –, zu dem damals maßgeblich gewesenen § 852 Abs. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft gewesenen Fassung, dem – soweit hier von Relevanz – die Regelung in § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung im wesentlichen Kern entspricht].
20Die Kenntnis in diesem Sinne von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat die Klägerin bzw. deren Tochter erst mit dem Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S2 vom 30. August 2008 [SH I] erlangt, das dieser in dem von der Klägerin in Bezug auf Dr. L2 sowie die weiteren Behandler Dr. H und Dr. F eingeleiteten Verfahren vor der Gutachterkommission in deren Auftrag erstattet hatte [vgl. S. 1, 2 und 3 des Gutachtens von Prof. Dr. S2 (SHI)], wobei davon auszugehen ist, dass die Klägerin bzw. ihre Tochter dieses Gutachten nicht vor Februar 2009 erhalten hat. Denn zu dem Gutachten hat die Klägerin vorgetragen, dass ihrer damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten dieses Gutachten von der Gutachterkommission zusammen mit dem Bescheid der Gutachterkommission vom 26. Februar 2009 [Anlage K 2, SH I] im Februar 2009 zugeleitet worden ist mit der Folge, dass auch die Klägerin dieses Gutachten nicht vor Februar 2009 erhalten hat. Dieser Vortrag findet eine Bestätigung auf S. 3 des Bescheides der Gutachterkommission vom 26. Februar 2009, wo erwähnt wird, dass das fragliche Gutachten zusammen mit dem Bescheid an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bzw. ihrer Tochter zugeleitet werde, und ist im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten worden.
21Dass die Klägerin bzw. ihre Tochter vor Erhalt des genannten Gutachtens des Prof. Dr. S2 für die Gutachterkommission im Februar 2009 Kenntnis im Sinne § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB gehabt hätte, kann nicht festgestellt werden und hat auch die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder vorgetragen noch bewiesen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden dass die Klägerin bzw. ihre Tochter vor Erhalt des Gutachtens vom 30. August 2008 im Februar 2009 Kenntnis von dem Umstand gehabt hätte, dass der Radiologe in der Praxis der Beklagten in seinem Arztbrief zu der MRT-Untersuchung vom 30. Mai 2006 die erhobenen Befunde in einer Weise fehlerhaft radiologisch bewertet hat, dass Dr. L2 und die beiden anderen Behandler daraus die falschen Schlüsse ziehen mussten und in ihrem Behandlungsregime in die falsche Richtung gewiesen worden sind, und dass auf diese Weise die Fehler des Radiologen in der Praxis der Beklagten für die Behandlungsverzögerung und die dadurch bei der Tochter der Klägerin eingetretenen gesundheitlichen Schäden und sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich geworden sein könnte.
22Der Klägerin bzw. ihrer Tochter kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich grob fahrlässig einer entsprechenden Kenntnis verschlossen hätte. Denn die Klägerin bzw. ihre Tochter mussten als medizinische Laien die fehlerhafte radiologische Bewertung in dem Arztbrief der Beklagten zu der MRT-Untersuchung vom 30. Mai 2006 nicht erkennen. Und die Klägerin und ihre Tochter hatten auch keine Veranlassung, sich um Kenntnisse insoweit zu bemühen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es für sie aus ihrer laienhaften Sicht nahegelegen hatte anzunehmen, dass der Fehler auf Seiten des Dr. L2 und der beiden anderen Behandler zu suchen war.
232.
24Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].
25II.
26Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln war zurückzuweisen, weil die Beklagte die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, und weil auch für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kein Raum besteht. Letzteres gilt unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht der Berufung der Beklagten bereits deshalb, weil das angefochtene Urteil für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist mit der Folge, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann erfolgen könnte, wenn der Schuldner über die Frage der Erfolgsaussichten seiner Berufung hinausgehende schutzwürdige Einstellungsinteressen darlegte und glaubhaft machte [vgl. hierzu allgemein etwa: Zöller/Herget, ZPO, Komm., 30. Aufl., 2014, § 719 Rn. 3 m. w. N.], und weil schutzwürdige Einstellungsinteressen der Beklagten in diesem Sinne weder von der Beklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich sind. Im Übrigen bietet die Berufung der Beklagten auch aus den Gründen dieses Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.