Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 69/15

Tenor

I.

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 3/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil wird zurückgewiesen.


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