Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 199/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 81/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.11.2015 - 8 O 81/15 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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