Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 26/16

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.080,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu bezahlen, beschränkt auf die Versicherungsforderung der F T GmbH gegen die Q S W AG.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.