Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 25 U 29/15

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts vom 29.10.2015 (22 O 609/12) wie folgt abgeändert:

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.294,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 sowie weitere 4.146,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 274,50 € seit dem 22.02.2014, aus 2.230,29 € seit dem 27.09.2012 sowie aus 1.641,96 € seit dem 13.01.2013 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten der Streithelferin in der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und die Streithelferin selbst zu 25 %. Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei oder der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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