Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 405/16
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 13.06.2016 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.05.2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen. Zur Darstellung des Verfahrensstandes hat sie Folgendes ausgeführt:
4„Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen den Beschuldigten Q X aus L das Ermittlungsverfahren 121 Js 410/15, u.a. wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Schriften.
5Bereits in der Vergangenheit wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschuldigten geführt. Gegenstand des Umfangsverfahrens 121 Js 750/08 war der Vorwurf, der Beschuldigte habe auf der Internetplattform „S O“ behauptet, sein Nachbar sei ein „Kinderschänder“. Zudem war er verdächtig, sich in die Z-Internetseite der Geschädigten P eingewählt und dann dort gewaltverherrlichende Videos hochgeladen zu haben. Er soll von der Zeugin P 100 Euro gefordert haben, ansonsten würde er ihre gesamte YouTube-Internetseite löschen. Aufgrund dieser Tatvorwürfe wurde am 28.01.2009 ein gegen den Beschuldigten erwirkter Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Der Beschuldigte wurde durch die Beamten in seiner Wohnung angetroffen; er versteckte sich nackt unter seiner Bettdecke und verweigerte jedes Gespräch (vgl. Bl. 51 d. BA 121 Js 750/08). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des Zustands der Wohnung erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Beschuldigten, die in einer Einweisung nach dem PsychKG mündete (vgl. Bl. 67 ff. d. BA 121 Js 750/08). Diese dauerte vom 29.01.2009 bis zum 09.02.2009. Nach Auffassung der Klinik bestand bei dem Beschuldigten bei der Aufnahme weder eine Behandlungs- noch eine Krankheitseinsicht (vgl. Bl. 136 d. BA 121 Js 750/08). Es schloss sich ein freiwilliger Aufenthalt in der M-Klinik L, beginnend am 10.02.2009 an, der jedoch bereits am 13.02.2009 durch den Beschuldigten selbst und gegen ärztlichen Rat beendet wurde (Bl. 135 ff. d. BA 121 Js 750/08). Bei dem Beschuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, was sich mit der Bescheinigung eines Vertragsarztes der U Krankenkasse deckt (Bl. 133 d. BA 121 Js 750/08).
6Bereits mit Tatzeit ab Juli 2009 wurde eine Vielzahl von weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. U.a. soll er am 17.10.2013 Grundschulkinder angesprochen und ihnen Gummibärchen angeboten haben, falls sie sich von ihm fotografieren ließen.
7Im vorliegenden Verfahren wird wegen diverser Tatvorwürfe zwischen September 2014 und August 2015 ermittelt. Dem Beschuldigten werden Verbreitung pornografischer Schriften in zahlreichen Fällen sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Billigung von Straftaten und Beleidigung vorgeworfen. Auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2015 (Bl. 121 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Darin hat sie bei dem Landgericht Köln den Antrag gestellt, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen und ihn zur Vorbereitung eines Abschlussgutachtens über seinen derzeitigen psychischen Zustand und eine Prognose im Sinne des § 63 StGB in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (Bl. 121 ff., 136 d. A.). Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat das Landgericht Köln – 103 AR 30/15 – den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung nach § 81 StPO sei derzeit nicht verhältnismäßig (Bl. 1119 ff. d.A.).
8Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft am 27.05.2016 zugestellten Beschluss (Bl. 1134 d. A.), hat die Staatsanwaltschaft unter dem 30.05.2016 Beschwerde eingelegt (Bl. 1137 f. d.A.).“
9Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der Verteidiger des Beschuldigten, dem der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft übersandt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hierzu Stellung genommen und auf die Unverhältnismäßigkeit der beantragten Unterbringungsanordnung hingewiesen.
10II.
11Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte (einfache) Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 81 Rn. 31 m.w.N.) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12Es kommt vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob bereits allein die Weigerung des Beschuldigten an einer Mitwirkung bei einer sachverständigen Begutachtung und dem hieraus folgenden fehlenden Erkenntnisgewinn für ein Sicherungsverfahren die fehlende Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Beobachtung zu begründen vermag (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2016, 3 Ws 654/15, NStZ-RR 2016, 174; OLG Rostock, Beschluss vom 02.01.2014, Ws 388/13, StV 619; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.01.2006, 1 Ws 1/06, NStZ-RR 2006, 111 (LS); Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 7).
13Denn die Strafkammer hat jedenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die Verhältnismäßigkeit der begehrten Unterbringung zur Beobachtung verneint, weil eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in einem Sicherungsverfahren nicht zu erwarten ist.
14Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, 590, und vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 169, Urteil vom 02.03.2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, 240). Die zu erwartenden Taten müssen eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, 202). Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB müssen die Anforderungen hoch sein; die Anordnung ist daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 63 Rn. 17 m.w.N.).
15Gemessen an diesem, von der Strafkammer des Landgerichts Köln ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Maßstab ist eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht zu erwarten. Dem Beschuldigten werden bislang Beleidigungen, Störungen des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Billigung von Straftaten und Verbreitung pornographischer Schriften zur Last gelegt. Die Anlasstaten rechtfertigen keinesfalls eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Denn die Gefahr bloßer Bedrohungen und Beleidigungen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12. 011 - 2 BvR 2181/11 -, NJW 2012, 513 (514)). Weiter sind Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, ebenfalls nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13 -, NStZ-RR 2013, 375-377). Hierzu zählen mithin auch die dem Beschuldigten zur Last gelegten weiteren Delikte. Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und die Billigung von Straftaten enthalten jeweils eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; die Verbreitung pornographischer Schriften wird im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten verlangen - jedenfalls soweit sie wie vorliegend nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck nicht nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel. Das gilt auch, wenn angenommen werden muss, dass der Beschuldigte in Zukunft solche Taten weiterhin in großer Zahl vornehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1991 - 5 StR 626/91 -, NStZ 1992, 178)
16Ergibt sich die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht aus dem Charakter der Anlasstaten, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der künftig zu erwartenden Taten an (BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 4 StR 140/08 -, NStZ 2008, 563:, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, 202). Hiernach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Beschuldigten zukünftig Gewalt- und Aggressionsdelikte zu erwarten sind, die seine Unterbringung rechtfertigen. Seit dem Bekanntwerden seiner Erkrankung, einer chronifizierten paranoiden Psychose, im Jahr 2006, mithin seit zehn Jahren, ist es nicht zu der von der Staatsanwaltschaft befürchteten Kombination aus Sexual- und Gewaltstraftaten gekommen. Eine Progredienz seiner Erkrankung mit der Gefahr einer Steigerung seiner Kriminalität ist nicht erkennbar. Die von der Staatsanwaltschaft letztlich angeführten Gewaltdrohungen des Beschuldigten gegenüber Ärzten und Pflegepersonal während seiner Unterbringungen nach PsychKG rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen Kranken zu entlasten.
17Der Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
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