Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 6/16

Tenor

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom 15.04.2016 (in Form der schriftsätzlichen Klarstellung vom 13.06.2016) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.12.2015 – 11 T 452/15 (EHUG – 00001569/2015 – 01/02) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.


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