Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 82/16
Tenor
Das Jugendamt Köln wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 02.02.2016 (325 F 305/15) unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen sein dürfte.
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 31.08.2016.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der 17jährige L aus Afghanistan kam als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland, meldete sich bei der Polizei in Köln und wurde am 27.02.2015 vom Jugendamt in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 27.03.2015 (326 F 57/15) wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und das Jugendamt Köln zum Vormund bestellt. Seit August 2015 war er im Wohnprojekt der P-Stiftung, X Straße XXX, XXXXX L2, untergebracht. Er verfügte ausländerrechtlich über eine gültige Duldung und besuchte die Internationale Förderklasse des Berufskollegs I-Straße in L2. Bei einem Gespräch mit seinen Betreuern am 29.04.2016 gab er an, Deutschland wieder verlassen zu wollen; ohne einen vereinbarten Beratungstermin einzuhalten, verließ er seine Wohnung in Köln und war für Betreuer und Amtsvormund seitdem nicht mehr erreichbar. Er reiste, wie inzwischen bekannt geworden ist, in die Schweiz aus, wo er im Juni 2016 einen Aufenthaltstitel als Flüchtling erlangt hat.
4Der Amtsvormund hat am 13.11.2015 beantragt, für die Betreuung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten einen sachkundigen Mitvormund zu bestellen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht am 02.02.2016 den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 19.02.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Vormundes, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
5II.
6Nach Beratung ist der Senat davon überzeugt, dass die Beschwerde des Amtsvormundes keine Aussicht auf Erfolg hat.
71. Die bei Einlegung zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden.
8a) Der Senat lässt offen, ob er für die beantragte, vom Familiengericht abgelehnte Bestellung eines Mitvormundes noch international zuständig wäre, nachdem der Minderjährige (wie vom Jugendamt mit Schreiben vom 23.06.2016 mitgeteilt) Deutschland verlassen und Anfang Juni 2016 unter dem Namen L A Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz gefunden hat, wo er nun über einen bis Juni 2017 (über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus) gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Im Verhältnis zur Schweiz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Haager (Kinderschutz-) Übereinkommen vom 19.10.1996 (KSÜ), dem eine Fortdauer der Zuständigkeit im laufenden Verfahren (perpetuatio fori) wie zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 [Brüssel-IIa-VO]) fremd ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565 [1566]; Lagarde, Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drs. 14/09, Rn. 42; Benicke, IPrax 2013, 44 [48, 52]). Hat der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen, dem bei Flüchtlingen der schlichte Aufenthalt gleich steht (Art. 6 Abs. 1 und 2 KSÜ; ähnlich Art. 13 Abs. 1 und 2 Brüssel-IIa-VO), in die Schweiz gewechselt, sind deren Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig geworden (Art. 5 Abs. 2 KSÜ); in Deutschland getroffene Maßnahmen (wie die Bestellung eines Vormundes) bleiben allerdings in Kraft, bis sie von den jetzt zuständigen Schweizer Behörden geändert, ersetzt oder aufgehoben werden (Art. 14 KSÜ; vgl. Lagarde, a.a.O, Rn. 81; Benicke, a.a.O. [48]).
9b) Unabhängig von einem möglichen Wegfall der internationalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln hat sich mit dem Wechsel des minderjährigen Flüchtlings in die Schweiz das laufende Verfahren auf Bestellung eines Mitvormunds für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten jedenfalls in der Hauptsache erledigt, so dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. BGH MDR 2012, 860). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH a.a.O.; MDR 1982, 473; FGPrax 2011, 39; MDR 2012, 1464).
10So liegt es hier. Denn nachdem der Minderjährige in die Schweiz ausgereist ist und sich dort berechtigt als Flüchtling aufhält, wäre es offenkundig sinnlos, ihm gemeinsam mit dem Jugendamt Köln oder sogar einem an seiner Stelle bestellten Schweizer Vormund einen Mitvormund zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des deutschen Asyl- und Ausländerrechts zu bestellen.
112. Wäre die Beschwerde zulässig, müsste sie aus Sicht des Senats als unbegründet zurückgewiesen werden.
12Nach § 1775 S. 2 BGB soll das Familiengericht grundsätzlich nur einen Vormund für das Mündel bestellen. Die Bestellung mehrerer Vormünder erfordert besondere Gründe. Zumal bei Bestellung eines Amtsvormunds nach § 1791b BGB ist fehlende Sachkunde für bestimmte Aufgaben kein solcher Grund – würde doch angesichts der Aufgabenvielfalt im Bereich der Personen- und Vermögenssorge die Bestellung mehrerer Vormünder sonst zum Regelfall. Auch die in der Antragsschrift zum Ausdruck kommende Auffassung des Jugendamtes, ihm fehlten spezielle Rechtskenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht, um den Minderjährigen sachgerecht zu vertreten, insbesondere einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu vermeiden und zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot geltend zu machen oder ein isolierter Antrag nach § 60 AufenthG zu stellen ist, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen.
13Zwar haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 6 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren von einem Vertreter vertreten und / oder unterstützt wird, der über entsprechende Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen muss, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Vergleichbare Regelungen enthalten die mangels Umsetzung in Deutschland seit dem 20.07.2015 unmittelbar geltenden Art. 25 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie) sowie Art. 24 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Aufnahmerichtlinie).
14Aus diesen europarechtlichen Vorgaben folgt aber nicht, dass einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer, der unter Amtsvormundschaft steht, durch die Familiengerichte zusätzlich ein rechtskundiger Vertreter als Mitvormund oder Ergänzungspfleger zur Seite zu stellen ist.
15Verfügt ein Vormund für seine Aufgaben nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse, hat er dies durch Hinzuziehung fachlichen Rats auszugleichen; für ihn gilt insoweit nichts anders als für sorgeberechtigte Eltern, denen Teile der elterlichen Sorge nicht allein deshalb unter Bestellung eines Ergänzungspflegers entzogen werden können, weil sie zur Besorgung einer Angelegenheit ihres Kindes nicht ausreichend sach- und rechtskundig sind. Dass derart sachkundige (erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe zu erlangende) Unterstützung nicht genügt, die Interessen minderjähriger Ausländer in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wahrzunehmen (deren besondere Probleme dem Senat durchaus bewusst sind), ist weder dargetan noch ersichtlich.
16Mit diesen Erwägungen folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entbehrlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers in ähnlich gelagerten Fällen (FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472; FamRZ 2014, 640) und der in der obergerichtlichen Judikatur inzwischen überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 2016, 152; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673; NJW-RR 2014, 1222; FamRZ 2015, 680; FamRZ 2015, 1119; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740; FamRZ 2012, 1955; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 481). Dieser Meinung sind bereits zwei Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts ausdrücklich beigetreten (FamRZ 1999, 1694; Beschl. v. 02.07.2013 – 10 UF 68/13); sie wird, wie eine Umfrage ergeben hat, auch von den übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln für vorzugswürdig gehalten. Die abweichende Auffassung einzelner Familiensenate des Oberlandesgerichts Bamberg (FamRZ 2015, 682) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (JAmt 2014, 166; FamRZ 2014, 673; FamRZ 2014, 1128; FamRZ 2014, 2015; FamRZ 2015, 682; FamRZ 2015, 1412) erscheint nicht überzeugend (zum Problemkreis vgl. auch Clausius, jurisPR-FamR 2/2016 Anm. 1; Erb-Klünemann / Kößler, FamRB 2016, 160 [164]; Etzold, FamRZ 2016, 609).
17III.
18Die Beschwerde wird nach alledem zu verwerfen oder zurückzuweisen sein, wenn sie nicht innerhalb der Stellungnahmefrist (kostensparend) zurückgenommen wird.
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Referenzen
- 326 F 57/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 68/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1775 Mehrere Vormünder 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts 1x
- 325 F 305/15 1x (nicht zugeordnet)