Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 26/16

Tenor

I. Die am 21.09.2016 eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet.

II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne Erörterung in einem Termin nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

III. Der Senat weist die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Zentral ist die Erwägung, dass auf die (sachlich nicht offensichtlich unberechtigte) Anfrage nach § 329 Abs. 2 S. 1 HGB nicht fristgerecht reagiert worden ist und deswegen die Fiktion in § 329 Abs. 2 S. 2 HGB zu Lasten der Gesellschaft eingreift. Es mag bedacht werden, dass das Verfahren vom Gesetzgeber bewusst als stark formalisiertes Massenverfahren  konstruiert worden ist und daher auch kleine "Formfehler" missliche Folgen haben können. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht per zu beanstanden.

Auch eine Reduktion des Ordnungsgeldes ist nicht geboten. Insbesondere wurde auch nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist der Androhungsverfügung angemessen reagiert und den Pflichten - sei es durch erneute Einreichung - nachgekommen. Daher greift § 335 Abs. 4 S. 2 HGB ersichtlich nicht ein. Eine darüber hinausgehende allgemeine Herabsenkungsmöglichkeit aus Ermessensgründen etc. ist - wie der Senat in ständiger und vom Landgericht zitierter Rspr. erkennt - nicht eröffnet.

IV. Die Rechtsbeschwerdeführerin erhält abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostenreduktion gemäß Nr. 19127 KV GNotKG mag die Rücknahme der Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist geprüft werden.


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