Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 123/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.7.2016 (28 O 12/16) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.9.2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.317,87 Euro freizustellen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 1) zu 11 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 89 % und die des Beklagten zu 2) in voller Höhe. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 11%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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