Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 147/18

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2018 – Az. 33 O 132/17 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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